—
Offenlegung der Kataster sowohl, als bei Offenlegung der Grundbücher erwachsen können, wirk⸗ sam vorgebeugt werden kann. g
Indeß hat die bisherige Erfahrung gelehrt, daß eine bloße Durchgehung des Grundbuchs in der Stube selten ihren Zweck vollkommen erreicht, indem die Bürgermeister und Feldge⸗ schwornen, abgesehen von dem häufig vorhandenen Mangel an der hierzu erforderlichen Qualifi⸗ cation, unmöglich eine solche genaue Kenntniß von dem wirklichen Besitzstande haben können, wie sie zur vollständigen Verification des Grundbuchs nothwendig ist.
Diesem Uebelstande abzuhelfen und zugleich allen, der Prüfung der Grundbücher sich entgegenstellenden Schwierigkeiten, die um so größer sind, je weniger die Betheiligten bei der früheren Aufstellung der Kataster mitgewirkt haben, zu beseitigen, glauben wir Ihnen ein Mittel anempfehlen zu müssen, welches sich bereits in der Anwendung als das zweckmäßigste bewährt hat.
Dasselbe besteht darin, daß der Bürgermeister in Begleitung der Feldgeschwornen und un— ter Zuziehung einer entsprechenden Anzahl feldkundiger Grundbesitzer der Gemarkung die Angaben des Grundbuchs und der dazu gehörigen Karten auf dem Felde selbst, von Grundstück zu Grundstück gehend, mit dem wirklichen Besitzstande vergleicht, sich die dabei ergebenden Anstände sogleich notirt, darauf hin die durch den Art. 5. der Eingangs angeführten Verordnung vom 13. December 1839 vorgeschriebenen Protocolle über die vorgefundenen. Abweichungen der Angabe des Grundbuchs von dem wükkllichen Besitzstande zu Hause, unter Zuziehung der Bethei⸗ ligten, ausgefertigt und solche sogleich von letzteren durch ihre Unterschrift bestätigen läßt.
Da indeß in den meisten Fällen das Grundbuch zur Mitnahme auf das Feld zu voluminös und zugleich dem Beschmutzen und Verderben zu sehr ausgesetzt sein wird, so erscheint es rath⸗ sam, zu jenem Zwecke vorerst einen flurweisen Auszug aus dem Grundbuche, etwa nach dem bei— liegenden Schema zu fertigen und solchen, statt des Grundbuchs, sammt den Originalkarten mit auf das Feld zu nehmen.— Hierdurch wird zugleich der wesentliche Vortheil erreicht, daß mit diesem Auszuge eine Einrichtung verbunden werden kann, alle bei der Revision im Felde entdeck— ten Anstände unmittelbar neben die betreffenden Parcellen unter einer besonderen Rubrik„Bemer— kungen hinschreiben und diese Bemerkungen sogar in den meisten Fällen als Protocolle benutzen zu können, wenn man, was das in der Anlage fingirte Beispiel aus einer uicht parcellarisch ver⸗ messenen Gemarkung, wo die Vorlage vollstäͤndiger Meßbriefe nicht nöthig ist, zeigt, zwischen den einzelnen Parcellen den entsprechenden Raum läßt, um die Unterschrift der Betheiligten hin⸗ setzen zu lassen. 7
Eben so ist es schon deßhalb, um einzelne Grundbesitzer nicht zu sehr in Anspruch nehmen zu müssen, rathsam, daß der Bürgermeister unter den zur Reviston des Grundbuchs zuzuziehen⸗ den Grundbesitzern gehörig alternirt und namentlich solche jedesmal zuzieht, welche in den durch⸗ zugehenden Fluren am meisten begütert, da also auch gewöhnlich am meisten bekannt sind.
Daß auf diese Weise die abweichenden Angaben des Grundbuchs von dem wirklichen Besitz⸗ stande am leichtesten und sichersten entdeckt werden, möchte wohl keinem Zweifel unterliegen; zugleich aber gewährt ein solches Verfahren den beachtungswerthen Vortheil, daß der Bürgermei⸗ ster selbst hierdurch mit der Natur der Anstände genau bekannt wird und es ihm daher ein Leichtes ist, die vorgeschriebenen Protocolle über die gefundenen Anstände vollständig aufzunehmen, wodurch dann wieder das Geschäft der Anerkennung der Protocolle durch die Betheiligten sehr erleichtert wird. i 5
Ungefähr in der angegebenen Weise hat, zum Lobe dieses Mannes nennen wir hier seinen
Namen, der Gr. Bürgermeister Wagner zu Rodheim, Kreises Gießen, aus eignem Antriebe, nachdem er sich von seinem Kreisrathe die Erlaubniß zur Copienahme des Grundbuchs auf ein ähnliches, wie das anliegende Formular, erwirkt hatte, das Grundbuch der, ungefaͤhr 3300 Mor⸗
5
P
EF


