1 Oberhessisches Intelligenz und
Areis-Blatt WI. Freitag den I. Januar 1841.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 25 1 Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr..
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Rreisräthliche Vekanntmachungen.
45 4 Zu Nr. K. G. 11,801. Gießen am 18. Dezember 1840.
Betreffend: den Nachweis über den eigenthümlichen Befitz des zur ortsbürgerlichen Aufnahme in eine Gemeinde nach Art. 46 der Gemeindeordnung erforderlichen Juferendums.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gi enß en
an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.„N
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Das in obiger Beziehung von Hoͤchstpreislichem Ministerium des Innern und dere Justiz erlassene Ausschreiben theile ich Ihnen nachstehend abschriftlich zur Nachricht und Nachächtung in vorkommenden Fallen mit. 58 5 1 K. Cher. Keno rr.
zu Nr. D. 6131. 6371. 6454. 653. 6575. Darmstadt am 2. Dezember 1840. Betreff: wie oben.
.* Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
all die Großherzogl Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen sowie au saͤmmtlich⸗ Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Die Bestimmung des in rubricirtem Betreff an die vormaligen Provinzial- Regierungen dahier und zu ießen erlassenen Normativ⸗Rescrpts vom 26. Oktober 1831 ad Nr. D. 11,821, daß in den daselbst unter II. 2. 3. und 4. bezeichneten Faͤllen dem Gemeinderathe noch die Befugniß zustehe, zu verlangen, daß der um ortsbürgerliche Aufnahme nach Art. 46 der Ge— meinde⸗Ordnung Nachsuchende den eigenthümlichen Besitz des Inferendums eidlich erhaͤrte, hat nach den desfalls gemachten Erfahrungen zu allzuhaͤufigen, die Heiligkeit des Eides gefaͤhrden⸗ den, Eidesleistungen Veranlassung gegeben. Wir finden uns daher zur moͤglichsten Vermeidung solcher Eidesabnahmen, welche nach Maßgabe unserer Verfuͤgung vom 26. Oktober 1831, auf Antrag der Gemeinderaͤthe zur Nachweisung des Inferendums vorkommen koͤnnen, auf
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