in den Fallen, wo der um ortsbürgerliche Nachsuchende das zur Aufnahme erforderliche Vermoͤgen auf die in dem erwähnten Normativ⸗Resexipte unter II. 2. 3. und 4. angegebene Weise nachzuweisen sucht, dem(Gemeinderathe unbenommen ist, noch auf eidliche Erhaͤrtung des eigenthumlichen Besitzes des Inferendums durch den Recipienden anzutragen, daß aber stets dem betreffendem Kreisrathe oder Landrathe uͤberlassen bleibt, nach sorgfaͤltiger Pruͤfung daruͤber: a) ob der um Reception Nachsuchende durch die von ihm beigebrachten Belege soviel dargethan hat, daß der Nachweis des eigenthümlichen Besitzes des Inferendums als
genugend erbracht anzusehen und in Folge davon der Antrag des Gemeinderaths auf eidliche Erhaͤrtung von Seiten des Recipienden als uüberflussig abzuweisen, dem Gesuche vielmehr lediglich zu willfahren ist; oder b) ob der um Aufnahme Nachsuchende den erforderlichen Nachweis gaͤnzlich verfehlt und sich zur Reception nicht befaͤhigt gemacht hat, demnach zur eidlichen Erhaͤrtung gar nicht zuzulassen, sondern auf sein Receptlonsgesuch alsbald abschlaͤglich zu bescheiden ist; oder endlich N 0 e) ob der um Reception Nachsuchende den eigenthümlichen Besitz des Inferendums durch die von ihm beigebrachten Belege zwar glaubhaft gemacht, jedoch nicht hinreichend nach⸗ g gewiesen hat, mithin die von dem Gemeinderathe beantragte eidliche Erhaͤrtung als a Beweis⸗Ergaͤnzungsmittel zu gestatten ist, vorbehaltlich des Rekurses zu entscheiden. derben sich hiernach bemessen und das Geeignete verfügen.
du Th il.
gefordert, hierdurch zu verfugen, daß es zwar Aufnahme nach Art. 46 der Gemeindeordnung
*
Schott.
Zu 56 11906. Gießen am 18. Dezember 1840.
Betreffend: das Versperren der Ortsstraßen durch Holz, Ackergeräthschaften ꝛc.
„ Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an fmmtliche Großh. Burgermeister dieses Kreises.
Es ist mir zur Anzeige gebracht worden, daß in manchen Gemeinden des hiesigen Kreises die bei den Hofraithen der Privaten sich befindenden gemeinheitlichen Plaͤtze verpachtet, und von den Pächtern zu Dungstaͤtten, zum Aufbewahren von Holz ꝛc. benutzt werden. Da die Benutzung dieser Plätze auf die bezeichnete Weise Mißstand erregt, und fuͤr die Passage haͤufig hindernd ist, so sind solche fernerhin nicht mehr zu verpachten, und hinsichtlich dieser gemein⸗ heitlichen innerhalb der Orte sich befindenden Plaͤtze, das im Kreisblatt vom Jahr 1839 Num. 40 erlassene Ausschreiben vom 26. September v. J. in Anwendung zu bringen.
0 Sie haben dies oͤffentlich bekannt machen zu lassen, sich selbst darnach zu achten, und die Ortsdiener und die Bezirkswegwaͤrter darnach zu bedeuten, damit Contraventionen zur Anzeige gebracht werden.„
5 K. C h t. K


