1) bei Ausmittelung und Aufzeichnung der einzelnen Grundbesitzer innerhalb der verschie denen Fluren der Gemarkung, resp. bei Aufstellung der topographischen Guͤterver⸗ zeichnisse, der Karten und Geschosse, und J

2) bei Feststellung der Eigenthumsgrenzen.

Ad 1. In ersterer Beziehung bestimmt der§. 2. der Instruction fuͤr die Aufstellung des Immo biliarkatasters vom 30. Juni 1824 genau die, den Grundbesitzern hierbei zukommenden Ob⸗

liegenheiten. Von der puͤnktlichen Erfuͤllung dieser Obliegenheiten, sei es nun, daß dieselbe

von der Gesammtheit der Betheiligten oder, was immerhin wirksamer ist, in deren Namen von einer auserlesenen Anzahl der localkundig sten Grundbesitzer ausgeht, haͤngt die Zuverlaͤs sigkeit der Grundlage fuͤr das ganze Kataster ab, indem die Geometer ohne Mitwirkung der Grundbesitzer eben so wenig im Stande sind, alle Daten fuͤr die Aufstellung der neuen Kataster in zuverlaͤssiger Weise zu sammeln, als es ihnen, zumal bei der bekannten Unsicherheit der alten Flur- und Lagerbucher, moglich ist, die Identitaͤt der Grundstuͤcke und die Concordanz zwischen den alten und neuen Katastern voͤllig herzustellen. 0

Werden aber die Grundbesitzer vermocht, ihre Mitwirkung schon bei Aufzeichnung des Grundbesitzes in der geeigneten Weise eintreten zu lassen und lassen sich dieselben außerdem ernstlichst angelegen sein, auch spaͤter bei Offenlegung der Kataster die ihnen zugefertigten Guter geschosse in allen ihren einzelnen Theilen zu pruͤfen und dieselben mit den Eintraͤgen im Kataster zu vergleichen, um hiernach etwaige Unrichtigkeiten und Abweichungen berichtigen zu lassen, so wird das Kataster sowohl, als das hiernach aufgestellt werdende Grundbuch allen Erfordernissen in Beziehung auf den Besitz entsprechen, und es kann alsdann die im Art. 4 der Verordnung vom 13. December 1839 vorgeschriebene Prufung des Grundbuchs ohne besondere Schwie rigkeiten und Kosten und selbst in weit kuͤrzerer Zeit, als in der hierfür bestimmten sechs⸗ monatlichen Frist, vollzogen werden.

Was nun ad 2 8

in Beziehung auf die Feststellung der Eigenthumsgrenzen, von welcher es sich hauptsaͤchlich bei Vornahme der parcellarischen Vermessung einer Gemarkung handelt, von den einzelnen Grundbesitzern gefordert wird, ist in den§§. 30 bis 40 der Instruction fuͤr die Begrenzung der Gemarkungen, Fluren, Gewanne und Parcellen vom 30. Juni 1824 genau bestimmt und es ist auch hier eine genaue Aufnahme und Verzeichnung der Parcellengrenzen insbesondere nur alsdann moͤglich, wenn sich die Grundbesitzer dringend angelegen sein lassen, diejen Be⸗ stimmungen gewissenhaft nachzukommen; wenn dieselben also schon vor Beginn der Vermes sung ihre Eigenthumsgrenzen gehoͤrig richtig stellen und genau bezeichnen, zu welch' letzterem Zwecke die foͤrmliche Aussteinung der Parcellen immerhin das zweckentsprechendste ist. Sind die Grundbesitzer in dieser Weise thaͤtig bei der Vermessung, so kann nicht leicht ein Zweifel uͤber die richtige Aufnahme der Grenzen und Groͤßen der einzelnen Grundstuͤcke ent⸗ stehen, und es werden alsdann die Groͤßenangaben des hierauf zu errichtenden Grundbuchs dem wirklichen Besitzstande vollkommen entsprechen und die Grundbesitzer selbst durch die Legalisirung dieses Documents gegen jede bleibende Beeintraͤchtigung an ihrem Eigenthume geschuͤtzt sein. ˖

Mehr uͤber die große Wichtigkeit einer sorgfaͤltigen Mitwirkung der Grundbesitzer bei Errichtung der Kataster hier zu sagen, waͤre wohl überflussig; denn Sie selbst werden aus den bis jetzt bei der Offenlegung der Grundbuͤcher gemachten Erfahrungen die Ueberzeugung gewon⸗ nen haben, daß die meisten, der Berichtigung dieser Buͤcher hemmend in den Weg getretenen Schwierigkeiten hierin ihren Grund haben. Wir geben uns daher auch der Hoffnung hin, daß

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