Wir haben daher in letzterer Beziehung den staͤndigen Secretaͤr der landwirthschaftlichen Vereine, Großh. Oeconomie-Rath Zeller mit Gutachten gehoͤrt und es hat derselbe nach vorher genommener Einsicht der Localitaͤten in denjenigen Gegenden, aus welchen vorzugsweise Recla⸗ mationen eingelaufen waren, wegen Anlegung von Roͤstgruben, beziehungsweise wegen Vervoll

kommnung der an verschiedenen Orten bereits bestehenden Gruben, die in dem nachfolgenden

Auszug des von demselben erstatteten Berichts enthaltenen, auf die in andern Gegenden vorhandenen und durch Erfahrungen sich erprobten Einrichtungen basirten Vorschläͤge gemacht.

Wir finden diese Vorschlaͤge ganz angemessen und beauftragen Sie, die Ortsvorstaͤnde in denjenigen Gegenden, wo Wasserroͤste uͤblich sind, hiernach zu belehren und sie aufzumuntern, zu deren Anlegung mitzuwirken. Zugleich bemerken wir, daß es jedenfalls als zweckmaͤßig erscheint, diese Wasserroͤste unter technischer Leitung fertigen zu lassen, und daß wir nichts dabei zu erinnern finden, wenn solche an Orten, wo der Flachsbau stark betrieben wird, auf Ge meindekosten angelegt werden, vorausgesetzt, daß die Gemeinderaͤthe selbst hierauf antragen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß nur dann, wenn Roͤstgruben in der angegebenen Weise angelegt und namentlich dabei die Vorrichtung getroffen wird, daß das aus den Gruben abfließende Wasser vor seinem Zuruücktritt in den fließenden Bach, vorerst einen laͤngeren Weg zuruͤcklegt, von Vollziehung des desfalls in unserem Ausschreiben vom 30. Sep tember 1839 enthaltenen Verbots der Ableitung des Wassers aus den Gruben in die fließen; den Baͤche vor dem naͤchsten 1. Februar abstrahirt werden kann.

Da endlich auch bei Eroͤrterung der oben bemerkten Reclamationen sich herausgestellt hat, daß an vielen Orten außer den zum Viehtrieb benutzten Wiesen und Weiden keine zum

Trocknen des Flachses geeignete Plaͤtze vorhanden sind, auch von erfahrenen Oeconomen und

Thieraͤrzten nunmehr versichert wird, daß ihnen aus dem Behuͤten der Stellen, wo geroͤsteter Flachs getrocknet worden war, keine Nachtheile fuͤr das Vieh bekannt geworden seien, so finden wir keinen Anstand dabei, daß da, wo ein Mangel an sonstigen geeigneten Plaͤtzen vorhanden ist, das Trocknen des Flachses auf Plaͤtzen, wohin Viehtrieb stattfindet, zugelassen wird. Solche Plaͤtze duͤrfen jedoch, bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. 30 kr., erst 8 Tage nach Entfernung des getrockneten Flachses von denselben mit Vieh betrieben werden.

Von den in Folge gegenwaͤrtigen Reseripts von Ihnen erlassen werdenden Verfuͤgungen haben Sie auch die Großh. Kreisbaumeister und Forstbehoͤrden in Kenntniß zu setzen.

Auszug. In der Nahe eines Baches werden großere oder kleinere Raͤume, je nach Be duͤrfniß und der Menge disponiblen Wassers und wo moͤglich auf einem Ge meindegut, damit sie nicht erst anzukaufen sind, mehrere, am besten 4 5 Fuß tief bassinartig ausgegraben und mit dem benachbarten Bache durch eine Stellfalle zu Einlassung des Wassers in Verbindung gesetzt. Eine zweite solche Stellfalle muͤßte auch an dem Ausflußorte angebracht sein, um das Wasser darin halten und nach Beduͤrfniß ab- und zulassen zu koͤnnen, beide jedoch verschließbar, damit dem Muthwillen, z. B. durch unzeitiges Ablassen des Wassers c., die Gelegenheit benommen ist.

Ein wesentlicher Punkt waͤre weiter, daß bei der Auslaßschleuße die Schwelle nicht ganz auf das Niveau des Bassinbodens gelegt wuͤrde, um dadurch den in dem Bassin sich einsammelnden Schlamm beim Oeffnen der Schleuße zu⸗ ruͤczuhalten. Dieser könnte und muͤßte dann von Zeit zu Zeit nach beendig⸗ tem Roͤsten besonders zur Seite geschafft werden, wodurch ein Haupttheil jener Stoffe beseitigt wurde, welche gerade fuͤr Fischwasser so schaͤdlich sind und

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