ß.

wobei dann aus dem Wiederzulassen des aus der Roͤstgrube ablaufenden Was⸗ sers in den angrenzenden Bach, keine Nachtheile mehr zu befuͤrchten waͤren, sobald es nicht gar zu bald wieder dahin zurückkommt.(In diesem groͤberen

Schlammtheile gewinnt man zugleich ein zur Wiesenduͤngung vorzuͤglich sich eignendes Duͤngmaterial, das jetzt beim Roͤsten in freien Baͤchen, dem Meere zulaufend, fuͤr immer verloren geht.)

Will man eine Erneuerung des schmutzig gewordenen Roͤstwassers eintreten lassen, was allerdings sehr gut ist, so laͤßt sich dieses bei einer solchen Ein richtung jeden Augenblick und ganz leicht bewirken, und es kann dadurch zu gleich der an solchen Gruben entstehenden Verpestung der Atmosphaͤre vorge⸗ beugt werden; da die Temperatur in den Roͤstgruben eine gleichere und hoͤhere ist, als in fließendem Wasser, so erfolgt auch die Roͤste in jenen viel schneller,

als in fließendem Wasser.

Au T 11

Zu Nr. K. G. 6455.

v. Rieffel.

d

Gießen am 22. Juli 1841.

Betreffend: Die Preisvertheilungen des landwirthschaftlichen Vereins in

der Provinz Oberhessen im Jahre 1841. i Der Großherz Kreisrath des

an faͤmmtliche Großherzogl. Bur

oglich Hessische

Kreises Gießen germeister des Kreises Gießen.

Ich verweise Sie auf die von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gruͤnberg vom 9. d. M. an die Großh. Burgermeister des dasigen Kreises erlassene und in d 29 des Kreis

blatts erschienene Verfugung und bemerke, daß Sie die noͤthige Bekanntmachung erlassen werde

dieselbe auch fuͤr Sie Euͤltigkeit hat, weshalb n.

K., C. K nor.

Bekanntmachungen.

Edictalladung.

1004) Die Erben des Johannes Kling des Ersten(sen. oder Neinhards Sohn) in Wie seck, haben den ganzen Nachlaß ihres Erblassers veräußert und die Absicht, uͤber den Erlös aus demselben zu verfugen. Da man zu wissen nöthig hat, welche Schulden auf ihm haften, so fordert man alle Diejenigen, welche Ansprüche zu machen haben, auf, dieselben sogewiß innerhalb 4 Wo chen dahier anzuzeigen und zu begründen, als sie es sich sonst selbst beizumessen haben, wenn sie

bei der Disposition über denselben nicht berück sichtigt werden. Gießen am 12. Juli 1841. Großh. Hess. Landgericht das. Pes ch.

Besondere Bekanntmachungen.

165) Verlegung des Schotter

Sommermarktes.

Der in dem Großherzogl. Hess. Landkalender irrthümlich auf den 17. und 18. August einge⸗ tragene Schotter-Sommermarkt soll, nach eingelangter hoherer Genehmigung, 8 Tage früher, nämlich:

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