Nachstehende Benachrichtigung wird auf den Wunsch des Herrn Präsidenten des Gewerb⸗Ver⸗

eins für das Großherzogthum Hessen hierdurch veröffentlicht. 5 Gießen den 10. September 1841. Der Großherzogl. Hess. Kreisrath das. en oer x.

Benachrichtigung.

5 betreffend: f die von dem Großh Hess. Gewerbverein im Jahr 1842 zu veranstaltende Gewerbausstellung.

Nach einem Beschluß der vereinigten Ausschüsse des Gr. Gewerbvereins findet die nächste all⸗ gemeine Ausstellung vaterländischer Gewerbserzeugnisse im künftigen Jahre in Mainz statt, worüber die näheren Bestimmungen in nachstehendem Reglement enthalten sind:

Reglement 5 fuͤr die im Jahr 1842 in Mainz stattfindende Industrieausstellung. 1

Die von Gr. Gewerbverein veranstaltete dritte Ausstellung inländischer Gewerbserzeugnisse fin⸗ det in Mainz statt und beginnt im Laufe des Monats Juli 1842, an einem noch näher zu be⸗ stimmenden Tage. Ebenso soll über die Dauer derselben noch eine nähere Bestimmung erfolgen.

den Vorstand der Localsektion des

. Die einzusendenden Gegenstände werden mit der AdresseAn langstens bis zum 1. Juli erfolgt

Gr. Gewerbvereins in Mainz versehen, und muß die Einsendung sein, indem spätere Einsendungen unberücksichtigt bleiben werden.

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g gnet sind alle solche Erzeugnisse des inländischen Gewerbfleißes, welche in Bezug auf Schönheit und Güte als vorzüglich erscheinen, oder durch neue, besonders zweckmäßige oder sinureiche Einrichtungen sich auszeichnen. Es sollen daher nicht bloß solche Fabrikationsgegen⸗ stände zugelassen werden, welche als außerordentliche Leistungen zu betrachten sind, sondern im Gegentheil alle Fabrikate berücksichtigt und in die Ausstellung aufgenommen werden, welche durch vollkommene Arbeit die Bestrebungen des inländischen Gewerbfleißes charakterisiren.

Leistungen der sogenannten schönen Künste im engeren Sinne bleiben von der Ausstellung aus⸗ geschlossen. 1 5 f Die Einsendung der Gegenstände geschieht bis zum Gewicht von 100 Pfund auf Kosten des Vereins; ebenso die Rücksendung derselben, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche zur Aufnahme für die Ausstellung nicht geeignet befunden worden sind. 5

Ausstellung liefern wollen, haben solches moͤglichst bald dem Gewichts oder umfangs, anzuzeigen.

§. 6

Zur Aufnahme geei

Diejenigen, welche Gegenstaͤnde zur Präsidenten, mit Angabe des ungefähren

nd mit einem genauen Verzeichniß derselben, sowie mit den

Verkaufspreisen und der Angabe zu versehen, ob dieselben verkäuflich sind oder nicht. Bei der Be⸗ urtheilung der Fabrikate sollen auch die Preise derselben berücksichtigt werden. Sehr erwünscht ist es, wenn bei den einzelnen Fabrikaten zugleich Notizen über den Stoff, aus welchem dieselben be⸗ reitet sind, ihre Verfertigungsweise, den Betrieb und Umfang des Geschäfts, sowie welche weitere

Fabrikate der Producent verfertigt, mitgetheilt werden. i 7

7. Zur Empfangnahme der eingesandten Gegenstände und zur Beurtheilung derselben wer⸗ den zwei von den vereinigten Ausschüssen des Gr. Gewerbvereins zu wählende Kommissionen, jede von 7 Mitgliedern, niedergesetzt werden. Es steht der Beurtheilungskommission frei, bei Be⸗ urtheilung der einzelnen Fabrikate so viel Personen zuzuziehen, als sie fur gut findet.

Die Beurtheilungskommission hat ihre Anträge wegen Zuerkennung der Auszeichnungen mit

einem motivirten Gutachten den vereinigten Ausschuͤssen zur Genehmigung vorzulegen.

Die einzusendenden Gegenstände si

ür die von der Beurtheilungskommisston als auszeichnungswürdig erkannten Gegenstände

F werden solgende Abstufun gen fetzgesetzt: a) große goldene Medaille, b) kleine goldene Medaille,

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