deskampfe uͤberliefert werden, unter Zuruͤckziehung jener Ausschreiben, fuͤr die drei Provinzen des Großherzogthums Folgendes zu verfuͤgen: b
I. Sobald ein Sterbefall sich ereignet, oder ein Mensch plotzlich, oder nach vorausge⸗ gangener Krankheit, aufhoͤrt, Zeichen des Lebens zu äußern und darnach für todt gehalten wird, haben diejenigen, denen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens unverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterberegister zu fuhren und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben.
II. Der Verblichene ist von dem Augenblick der letzten Lebensaͤußerung an wenigstens acht Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig liegen zu lassen.
Ihn vor Ablauf dieser Zelt aus dem Sterbebett zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelassen werden, wenn von zwei Kranken, welche in einem Bette liegen, einer stirbt, oder wo, zumal nach ansteckenden Krankheiten, die Zeichen der Verwesung schnell eintreten.
Der hier und da ubliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kissen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Nase und Mund zuzubinden, das Gesicht zu bedecken, Brust und Unterleib zu beschweren, ist hoͤchst verwerflich und daher zu unterlassen, weil hierdurch ein etwa Schein⸗ todter natuͤrlicher und begreiflicher Weise nur zu sehr dem wirklichen Tode ausgesetzt wird.
III. Erst nach Verlauf von acht Stunden von dem Augenblicke der letzten Lebensaͤu⸗ ßerung an ist der Verblichene mit Vorsicht aus dem Sterbebette in das etwa bestehende Lei— chenhaus, oder an einen, mit reiner Luft versehenen, wo moͤglich im Winter erwaͤrmten, Ort zu bringen und daselbst auf einem den Umstaͤnden angemessenen Lager, mit dem Kopf etwas erhaben und dem Koͤrper bedeckt, bis zur Beerdigung aufzubewahren.
Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal ansteckenden Krankheiten, die Ver⸗ wesung sehr schnell ein, so darf schon nach Verlguf jener acht Stunden, bei ansteckenden Krankheiten mit schnellen Verwesungs-Zeichen, auch wohl noch fruͤher die Leiche in den Sarg gelegt werden. Außerdem aber soll damit noch zwoͤlf Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher, als bis die Leiche zu Grabe gebracht werden soll, bedeckt werden.
IV. Die Beerdigung soll in der Regel erst nach Ablauf von zwei und siebenzig Stunden von dem Zeitpunkte des Ablebens an Statt finden, ausnahmsweise fruher bei schnell eintreten⸗ der Faͤulniß einer Leiche, oder bei ansteckenden Krankheiten, jedenfalls, mithin sowohl vor als nach Ablauf von zwei und siebenzig Stunden, nur dann, wenn ein Zeugniß
a) in den Orten, wo Aerzte oder Wundaͤrzte ihren Wohnsitz haben, von einem Solchen; b) in den Orten, wo keine Aerzte, oder Wundaͤrzte wohnen, von dem hierin deßhalb anzuordnenden Leichenbeschauer über den anzunehmenden wirklichen Tod ausgestellt ist und vorgelegt wird.
V. Zur Vollziehung der unter IV b enthaltenen Bestimmung sollen von Ihnen, den Kreisraͤthen und resp. den Landraͤthen, in denjenigen Orten, worin keine Aerzte, oder Wund⸗ Aerzte domieilirt sind, nach dem sich darstellenden Beduͤrfnisse ein, oder in großeren Orten, mehrere Leichenbeschauer fuͤr bestimmte Ortsbezirke angestellt werden.
Es sind dieselben aus den dazu sich eignenden Ortsbewohnern, die ruͤcksichtlich ihres Rufs untadelhaft und des Lesens und Schreibens, wie noͤthig, kundig erscheinen, vorzugsweise den Barbieren, Heilgehulfen, Krankenwaͤrtern,— unter Zuziehung der betreffenden Physicatsaͤrzte — zu wahlen und von diesen fuͤr ihre Dienstverrichtungen gehoͤrig zu instruiren, hiernaͤchst auch, wenn ihre Instruirung nach dem Ausspruch der Physicatsaͤrzte fuͤr genugend erkannt worden ist, von Ihnen, den Kreisraͤthen und den Landraͤthen, in Dienstpflichten zu nehmen.
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