Oberhessisches
Intelligenz- und Kreis-Blatt VII. Freitag den 12. Marz 1841.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 1 ee Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.
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Zu Nr. K. G. 2145. Gießen am 5. März 1841.
Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, sowie die Beer⸗ digung der Todten in medicinisch polizeilicher Hinsicht.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an die saͤmmtliche Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des von Gießen.
Indem ich Ihnen das von Höchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz erlassene Ausschreiben durch nachstehende Abschkift mittheile, beauftrage ich Sie, dessen Inhalt in den Gemeinden alsbald gehoͤrig bekannt zu machen, und binnen laͤngstens 14 Tagen, nach
ö vorheriger Vernehmung des Gemeinderaths, geeignete Personen als Leichenbeschauer in Vor— schlag zu bringen. In Verhinderung Großh. Kreisraths der Großh. Kreissecretaͤr
L. Follenius.
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Zu Nr. D. 18272. v. 1840. N Darmstadt am 18. Februar 1841. Betreff: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische
—,* . Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Wir haben die in rubricirtem Betreff von den vormaligen Provinzial⸗Regierungen zu Darm: 2 stadt und zu Gießen fur die Provinzen Starkenburg und Oberhessen unterm 27. Juli 1819 15. J und 8. April 1820 erlassenen Ausschreiben einer Revision unterworfen, und finden uns hier⸗ , nach aufgefordert, nunmehr uber diesen Gegenstand, zu dessenf gleichfoͤrmigeren Behand⸗ * lung, besonders aber auch zur großeren Beruhigung, daß nicht Schein⸗ * todte dem Grabe und damit dem fürchterlichen und verzweiflungsvollen To—
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