Zu Nr. K. G. 2932. Gießen am 13. September 1836. Betreffend: Haussuchungen nach entwendeten Waldobjecten.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

Es ist mir angezeigt worden, daß Sie haͤufig Gemeinderathsmitglieder oder gar den Ortsdiener mit der Beiwohnung zu Haussuchungen nach entwendeten Waldobjecten beauftragen. Da weder die Ge meinderathsmitglieder, noch auch der Ortsdiener zu solchen Functionen ermaͤchtigt und verpflichtet sind, so erwarte ich, daß Sie den in solchen Faͤllen an Sie ergehenden Requisitionen der Forstbehoͤrden in Selbstperson entsprechen, und sich nur in dringenden Faͤllen, aber immer nur durch den Beigeordneten, vertreten lassen. K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. G. 3019. Gießen am 21. September 1836.

Betreffend: Den Debit der gestempelten Formulare zu Reisepaß⸗Berichten, Reiselegitimationen und Hei⸗ mathscheinen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.

Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß die Stempelpapiere-Austheiler strenge angewiesen worden sind, zur Vermeidung von Mißbraͤuchen die gestempelten Formularien zu Reise⸗Paß⸗Berichten, Reise⸗ legitimationen und Heimathscheinen nicht au unbekannte, unzuverlassige oder gar verdaͤchtige Menschen abzugeben, sondern nur an die der Formularien benoͤtbigten öffentlichen Behörden, oder an notorisch rechtliche Leute und im Zweifelsfalle nur auf schriftliche Bescheinigungen der betreffenden öffentlichen Behoͤrden an Privaten verabfolgen zu lassen. Sie werden sich hiernach bemessen und im Falle der⸗ artige Formularien von Privaten verlangt werden, diesen die noͤthigen e hierzu ausstellen.

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Zu Nr. K. G. Gießen am 21. September 1836.

Betreffend: Die von den Gemeinderechner zu führenden Handbücher.

Der Großherzoglich Hessische f Keisrath des Kreises Giefen

an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

Bei der Visitation der Gemeindekassen, welche ich im Laufe d. J. vorgenommen habe, hat sich ergeben, daß die Gemeinderechner hin und wieder keine Handbuͤcher geführt haben, oder daß die ge⸗ fuͤhrten, wenigstens theilweise, in ihrer ersten Anlage fehlerhaft waren. Ich beauftrage Sie daher, die Gemeinderechner anzuweisen, fuͤr das Jahr 1837 ihre Handbuͤcher fruͤhzeitig anzulegen, solche bis zum 1. December v. J. einzufordern und mir zur Durchsicht vorzulegen. In Bezug auf die Anlegung der Handbuͤcher haben Sie die Gemeinderechner auf die Instruction fur die Kirchenrechner in M. 94. des Regierungsblatts von 1832 zu verweisen, worin sie Anleitung finden koͤnnen und ihnen dabei zu demer⸗ ken, daß die Einrichtung der Handbuͤcher nach den Rubriken der Voranschlaͤge und Rechnungen zu be⸗ wirken ist, fuͤr die Creditsummen der einzelnen Rubriken ist die Stelle offen zu lassen, die nochmals nach erfolgter Genehmigung der Voranschlaͤge ausgefuͤllt werden kann. a N

Wenn ein oder der andere Gemeinderechner uͤber die Einrichtung seines Handbuchs noch eine weitere muͤndliche Belehrung wuͤnschen sollte, so kann er solche auf meinem Bureau zu jeder Zeit ein⸗ holen. K. Ch. Knorr.

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