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60 Hat der Beitretende das Geld und die Beitrittserklärung selbst uͤberbracht oder durch einen Bo⸗ ten oder durch sonst Jemand uͤberbringen lassen, so wird die Versicherungsurkunde dem Ueberbringer zu⸗ gestellt. Dieser muß alsdann sogleich die Versicherungsurkunde in die Canzlei des Kriegsministeriums bringen und dort einem der Secretaͤre vorlegen, welcher die Urkunde in dem Controlbuch notirt und darauf bemerkt, daß dieß geschehen sei,(oder die Urkunde vidirt).
7) Hat dagegen der Beitretende die Beitrittserklaͤrung und das Geld durch die Post uͤberschickt, so wird ihm die Versicherungsurkunde von dem Rechner ebenfalls durch die Post geschickt. Der Rechner ist angewiesen, vorher auch dafuͤr zu sorgen, daß die Urkunde von dem Secretariat des Kriegsministe⸗ riums vidirt wird. 8
8) Es ist wobl zu bemerken, daß eine Versicherungsurkunde, welche von dem Secretariat des Kriegsministeriums nicht vidirt ist, keine Gultigkeit hat und keine Rechte an die Anstalt giebt.
9) Wer der Anstalt fuͤr das Jahr 4837 beitreten will, kann dieß zwar von jetzt an bis zu dem Tage der Loosziehung der Militaͤrpflichtigen in seinem Bezirke im Jahr 1837 thun; aber je fruͤher er es thut, desto sicherer ist er in der Regel, daß sein Sohn, Enkel, Verwandter ꝛc., wenn ihn bei der Ziehung ein Marschloos trifft, auch wirklich vertreten wird. Denn derjenige, fuͤr welchen zuerst das Geld bezahlt und die Beitrittserklaͤrung uͤbergeben worden ist, wird unter denjenigen, mit welchen er zu gleicher Zeit zum Militaͤrdienst aufgerufen wird, auch zuerst vertreten.
10) Wenn im folgenden Jahre die Loosziehung der Militaͤrpflichtigen stattfindet, so muß die Ver⸗ sicherungsurkunde der Recrutirungscommission vorgezeigt werden; sonst lauft der Versicherte(im Fall er nicht selbst erscheint) Gefahr, das Recht zum Mitloosen zu verlieren, und alsdann wird er von der Anstalt nicht vertreten. i
11) Ich mache noch besonders auf den§. 8. der Statuten besonders aufmerksam, wornach die Theilnehmer der Anstalt hoͤchstwahrscheinlich außer der(auf 83 fl. 20 kr. bestimmten) Einlage nichts weiter zu zahlen haben, es muͤßte denn die Loosziehung besonders unguͤnstig fuͤr die Theilnehmer ausfallen oder außerordent⸗ liche Umstände(Krieg ꝛc.) eintreten. Sollten aber jene 83 fl. 20 kr. nicht ganz verwendet werden muͤssen, so wird das Uebrigbleibende den Theilnehmern zuruͤckgegeben, indem die Anstalt nicht den min⸗ desten Gewinn machen kann, der nicht den Theilnehmern zu gut kommt.
Ich werde jedem von Ihnen eine Anzahl Formularien zu Beitrittserklaͤrungen unter besonderem umschlag zufertigen, diese haben Sie sorgfaͤltig aufzubewahren, und an diejenigen abzugeben, welche sich desfalls an Sie wenden. Wenn der Ihnen zugehende Vorrath erschöͤpft ist, und Sie weitere Formu⸗ larien beduͤrfen, werden Sie Anzeige machen. Ouvrier.
Zu Nr. K. G. 5631. Gruͤnberg am 23. September 1836.
Betreffend: Das mit den Schulstellen verbundene Diensteinkommen. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an saͤmmtliche Orts-Schulvorstaͤnde dieses Kreises.
Das in 8 33. des Kreisblatts von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gießen unterm 6. d. M. an die Ortsschulvorstäͤnde des dasigen Kreises erlassene Ausschreiben ist auch fuͤr Sie guͤltig und sieht man der Einsendung der dort vorgeschriebenen Verzeichnisse, wozu das Formular dort abgedruckt ist, bis zum 10. kuͤnftigen Monats unfehlbar entgegen. n 2
Die Großh. Burgermeister werden angewiesen, dieses Ausschreiben den Vorsitzenden der Orts⸗ schul vorstaͤnde zur Einsicht mitzutheilen. 5 Ouvrier.
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