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Do erhessisches Intelligenz- und Kreis- Blatt.
M35. Freitag, den 30. September 1836.
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Kreigräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 6307. Grünberg am 25. September 1836. Betreffend: Die Errichtung einer Staats⸗Assecuranz⸗Anstalt für die Stellsertretung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Gr. Burgermeister dieses Kreises.
Indem ich Sie auf die in J 42 des Regierunsblattes erschienenen Statuten der rubricirten Anstalt, und auf die in demselben Regierungsblatt enthaltene Bekanntmachung, wornach die Einlage fuͤr 1837 auf 83 fl. 20 kr. bestimmt ist, verweise, trage ich Ihnen auf, sich mit jenen Statuten geuau bekannt zu machen, damit Sie diejenigen Leute, welche Auskunft von Ihnen zu erhalten wuͤnschen, ge- hoͤrig belehren konnen. Zugleich bemerke ich Ihnen zu geeigneter Verständigung Ihrer Buͤrgermeisterei Angehörigen noch Folgendes:
1) Wer fuͤr seinen Sohn, Enkel, Verwandten ꝛc. der Anstalt beitreten will, wendet sich vor allen Dingen an den Vuͤrgermeister. Dieser stellt ihm bas gevruckte Formular einer Beitrittserklaͤrung zu, welches entweder von dem Beitretenden oder von dem Burgermeister in Bezug auf das Jahr, die Per⸗ son des Versicherten und das Datum gehoͤrig ausgefuͤllt und von dem Beitretenden unterschrieben wird, worauf der Bürgermeister die darunter befindliche Bescheinigung mit dem Datum versieht, unterschreibt und das Buͤrgermeistereisiegel beidruͤckt.
2) Ist die Beitrittserklaͤrung auf diese Weise vollig in Ordnung, so bringt oder schickt der Beitre⸗ tende die Beitrittserklaͤrung und den baaren Betrag der Einlage(83 fl. 20 kr.) an den Rechner der Assecuranzkasse zu Darmstadt. Dieser Rechner ist der Großherzogl. Major Fresenius(gegenwaͤrtig wohnhaft in der Ludwigsstraße Lit. E N 44.)
3) Wer das Geld und die Beitrittserklärung durch andere Personen, durch Boten oder durch die
Post überschicken will, muß die dadurch entstehenden Kosten(Botenlohn, Porto ꝛc.) selbst bezahlen.
Bei der Uebersendung durch die Post ist es besonders noͤthig, daß das Geld richtig gezaͤhlt ist und daß keine schlechte oder uberhaupt nicht annehmbare Muͤnzsorten dabei sind, indem der Beitretende sonst Weitläuftigkeiten und Kosten hat und, ehe alles in Ordnung ist, keine Versicherungsurkunde erhalt.
4) Wollen mehrere Personen irgend einem Mann in ihrer Nähe das Vertrauen schenken und die Einlagen und Beitrittserklärungen an diesen zur weiteren Besorgung an die Assecuranzkasse zu Darm⸗ stadt abgeben, so koͤnnen sie dieß thun; aber es geschieht auf ihr Ristko, und sie koͤnnen sich wegen ih⸗ rer Berechtigung an die Anstalt nicht eher fuͤr gesichert anfehen, als bis sie die von dem Rechner der Anstalt ausgestellten und gehörig vidirten Versicherungsurkunden in Handen haben.
5) Wenn nämlich der Rechner der Assecuranzkasse die Einlage und die Beitrittserklaͤrung erhalten hat, so stellt er dagegen eine Versicherungsurkunde aus, worin zugleich die geleistete Zahlung quittirt ist. Wenn aber nicht zu gleicher Zeit die Beitrittserklärung und die Einlage an den Rechner abgeliefert wird, — oder wenn die Beitrittserklaͤrung nicht genau nach der Vorschrift ausgestellt ist,— oder wenn die Einlage nicht vollstaͤndig oder nicht in guten, bei den offentlichen Kassen annehmbaren Muͤnzsorten be⸗ zahlt wird,— so kann in allen diesen Fallen die Versicherungsurkunde nicht ausgestellt werden, ohne welche, wie gesagt, Niemand ein Recht an die Anstalt hat.


