wendung eine Berathung und beziehungsweise Genehmigung der kirchlichen Behörden vorausgesetzt wird

ohne Rucksicht darauf, ob der Kirchensonds selbst diese Ausgaben bestreitet, oder ein anderer Fonds, oder ein Private die dazu erforderlichen Mittel zur Disposition zu stellen hat aufgenommen werden muͤssen, und somit hierbei nicht selten verschiedene Kassen zu concurriren haben, so wird den betreffenden Behoͤrden zur Vorsicht noch besonders empfohlen, dei jeder Credit-Erweiterung und Decretur auf den Reservefonds die Rechte der verschiedenen Kassen gehoͤrig zu wahren und zu diesem Ende die geeignete Rucksicht darauf zu nehmen, welcher Kasse die Bestreitung der betreffenden Ausgaben obliegt und aus

welcher Kasse der Reservefonds gebildet worden ist, zu Ausgaben zugezogen wird, zu deren Bestreitung

damik auf der einen Seite der Kirchenfonds nicht er rechtlich nicht verpflichtet ist und auf der andern

Seite nicht die aus einer anderen Kasse fur bestimmte Ausgaben, welche ihr obliegen, vorgesehenen Mittel nicht zu anderen Ausgaben des Kirchenfonds verwendet werden, zu deren Bestreitung diese Kasse

nicht verpflichtet ist.

VII. Die obigen Vorschriften koͤnnen nur wahrend der Verwaltung, also nur vor dem Schlusse der Buͤcher, nachher aber nicht mehr, angewendet werden, weshalb waͤhrend der Rechnungs⸗Revision nachtraͤgliche Genehmigungen von Credit⸗Ueberschreitungen unzulaͤssig sind.

VIII. In den standes herrlichen Bezirken, wo Consistorien bestehen, gehören in Ansehung der Kirchen⸗, Schul- und Stiftungs⸗Fonds die nach dem gegenwartigen Ausschreiben den oberen Verwaltungs-

behoͤrden(Kreisraͤthen) zustehenden Attributionen zum Ressort jener Consistorien.

Was die unter der

Aufsicht und Verwaltung der weltlichen Behoͤrden stehenden Stiftungsfonds in den standesherrlichen Be⸗ zirken, wo dandräthe bestehen, anbelangt, so können letztere die nach den obigen Vorschriften der oberen Verwaltungsbehoͤrden vorbehaltenen Credit-Eroͤffnungen und Erweiterungen in den Faͤllen unter II. 2) wenn eine Eroͤffnung neuer Einnahmsquellen nicht erforderlich ist, und in den Fallen unter III. 1) u. 2) in so weit der Reservefonds fur unvorhergesehene Faͤlle hinreicht selbstständig ertheilen, in den uͤbrigen Faͤllen dagegen haben sie vorerst die Entschließung des Provinzial⸗Commissariats einzuholen.

Sie werden sich hiernach bemessen und das weiter Geeignete verfugen, insbesondere aber auch bei dieser Gelegenheit die nach den Vorschriften des gegenwartigen Ausschreibens zu instruirenden Rechner darauf aufmerksam machen, daß ihnen jede Ausgabe unnachsichtlich werde gestrichen und zur Last gesetzt werden, für welche in dem Voranschlag kein Credit vorgesehen sei, oder welche den im Poranschlag be⸗ willigten Credit uͤbersteige und daß dasselbe auch von denjenigen Ausgaben gelte, bei deren Anweisung i Lasten der Rubrik:Reservefonds für unvorhergesehene Falle die ausfuͤhrenden Mitglieder der Local⸗ Verwaltungsbehoͤrden die ihnen nach vorstehendem Ausschreiben zustehende Befugniß uͤberschreiten, oder sich nicht in den Granzen dieser Rubrik halten sollten.

Die Kirchenvorstände in⸗den standesherrlichen Bezirken, wo Consistorien bestehen, werden durch diese nach dem Inhalt des g nwaͤrtigen Ausschreibens instruirt werden.

du Thil.

Prinz.

˙ůiüm.n

Bekanntmachungen. 55) Versteigerung von Wegbauarbeiten.

Mittwoch, den 29. Juni, soll in dem Revier Homberg das Versteinen von 438 Klftr. Vicinalweg, in 5 Abtheilungen, so wie das Brechen der noͤtbigen Steine, an die Wenigstuehmenden oͤffentlich ver steigert werden. b

Steiglustige haben sich daher an dem genann⸗ ten Tage Morgens 9 Uhr zu Waͤldershausen ein⸗ zufinden.

Die Herrn Ortsvorstaͤnde werden hierdurch ersucht, dieß in ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt machen zu lassen.

Homberg am 20. Juni 1836.

Der Gr. Revierfoͤrster Moter.

56) Die am Lahnflusse sehr vortheilhaft ge⸗

legene städtische Neumühle, bestehend aus dem Mühlenbau mit 3 Mahlgängen, der Wohnung, einer Scheuer nebst den sonst erforderlichen Oeco⸗ nomiegebäuden und 134,6 Klafter Hofraum, soll auf hiesigem Nathhause Montag, den 15. August dieses Jahres, Vor⸗ mittags 10 Uhr,. nach Eröffnung der Bedingungen an den Meist⸗ bietenden in Erb und Eigenthum versteigert werden. 1 Die Mühle hat zu jeder Jahreszeit hinlaͤng⸗ liches Wasser, starke Kundschaft und sichert bei gehörigem Betriebe des Mahlwerks einen guten Erwerb. Gießen den 15. Juni 1836. Der Großherzogl. Vürgermeister C. Silbereisen.