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ken die noͤthigen Credite, Bebufs der definitiven Decretur zur Verausgabung, durch desfallsige Ausfer— tigung unter dem bemerkten Verzeichniß, eroͤffnet werden und alsdann von den aus fuͤhrenden Mitgliedern der Localverwaltungsbehoͤrte in Gemaͤßheit der von der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrde geschehenen Credit⸗Bewilligung die Decretur zur definitiven Verausgabung dieser Posten unter den bezeichneten Rubriken ebenfalls dem Verzeichniß beigefuͤgt und dieses letztere alsdann dem Rechner zum Beleg seiner Rechnung mitgetheilt wird.
2) Betraͤgt die Ausgabe mehr als fünf Gulden, so muß der Credit dafuͤr jederzeit, ehe die Ausgabe gemacht wird, von der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrke, nach Auhoͤrung der Localverwaltungs⸗ behoͤrde eroͤffnet werden. Erfolgt diese Credit⸗Eroͤffnung, so koͤnnen die ausfuͤhrenden Mitglieder der Local⸗Verwaltungsbehoͤrde die Arsgabe auf die betreffende Rubrik zu Lasten des Reservefonds für unvorhergesehene Fälle zur Zahlung anweisen.
3) Reicht der Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Faͤlle zur Bestreitung einer ihrer Art nach gar nicht in dem Voranschlag vorgesehene Ausgabe nücht hin, so muß
a) die Ausgabe, wenn ihre alsbaldige Leistung nicht dringend noͤthig ist, unterbleiben und auf den naͤchsten Voranschlag verwiesen werden, und dagegen
b) wenn die Ausgabe dringend noͤthig ist und sie ohne groͤßeren Nachtheil fuͤr den Fonds nicht verschoben werden kann, alsdann unterschieden werden, ob
aa) die alsbaldige Zahlung die Eroͤffnung neuer Einnahmsquellen nicht noͤthig macht, d. h. ob sie aus dem Fonds ohne Benachtheilung anderer vorgesehener Ausgaben bestritten werden kann, weil sich durch einen zufaͤlligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder durch cinen Minderbetrag der Ausgaben, ein Einnahme⸗Ueberschuß gebildet hat. Ist dieses der Fall, so kann die obere Verwaltungsbehoͤrde, nach vorausgegangener Berathung der Local-Verwaltungsbehoͤrde und, bei Kirchen- und geistlichen Stiftungs⸗ fonds, nach vorherigem Benehmen mit dem Decan und eingeholter Eutschließung der hoͤheren kirchlichen Behörden den noͤthigen Credit zum Behuf der von den ausfuͤhrenden Mitgliedern der Local⸗Verwaltungs⸗ behoͤrde hierauf bin zu ertheilenden definitiven Decretur zur Zahlung und Verrechnung in der Rechnung des Jahrs, in welchem und fur welches die Ausgabe gemacht wird, eroͤffnen. Sollte die aus einem Kirchenfonds zu machende Ausgabe so dringend sein, daß Gefahr auf dem Verzuge haftet, so kann die oben erwaͤhnte Einholung der Entschließung der hoheren kirchlichen Behoͤrde unterbleiben und der erfor⸗ derliche Credit von der oberen Verwaltungsbehoͤrde, unter Beobachtung der uͤbrigen oben bemerkten Formalitäten, eroffnet werden; es ist jedoch davon der hoͤheren kirchlichen Behoͤrde die Anzeige zu machen. — Hat dagegen
bb) die Zahlung eines solchen Ausgabe-Postens die Folge, daß neue Einnahmsgquellen dafuͤr er— offnet werden mussen, so muß der noͤthige Fonds zur Bestreitung der unvorhergesehenen Ausgabe ge— schaffen, und zu dem Ende ein foͤrmlicher Supplementaͤr⸗Voranschlag nach vorausgegangener Ermächtigung der obern Verwaltungsbehörde aufgestellt werden, bei welchem alle Formalitaͤten eines HauptVoranschlags zu beobachten, die Entschließung der hoheren kirchlichen Behoͤrde— bei Kirchen⸗ fonds— einzuholen und auf dessen Grundlage, sobald dessen Genehmigung erfolgt und, in den geeig— neten Fallen, die erforderlichen Mittel von Selten einer andern verpflichteten Casse zur Disposition gestellt sind(Art. 19. u. 20. der Verordnung uͤber Verwaltung des Kirchen⸗Vermoͤgens) die in dem Supplementaͤr⸗Voranschlag vorgesehenen Ausgaben ordnungsmaͤßig von den ausführenden Mitgliedern der Local⸗Verwaltungsbehoͤrde auf die betreffenden Ausgabsrubriken zu decretiren sind.
IV. Wenn Ausgaben zu Lasten des Reservefonds fur unvorhergesehene Faͤlle zur Zahlung ange— wiesen werden, so sind dieselben gleichnohl unter der Ordnungs⸗Nummer des Voranschlags zu verrech— nen, unter welche sie ihrer Natur nach gehoͤren, und es muß daher in den Zahlungsanweisungen der ausfuͤhrenden Mitglieder der Local-Verwaltungsbehoͤrden stets ausgedrückt werden, unter welcher Ord— nungsnummer(Rubrik) die Ausgabe zu verrechnen ist.
Wenn also z. B. fuͤr Neparatur der Kirche 30 fl. vorgesehen sind und die wirkliche Ausgabe belaͤuft sich auf 53 fl., so ist der ganze Betrag von 33 fl. zur Verausgabung unter Ordnungsnummer 51. XIX.„Unterhaltung der Kirche und deren Umgebung“ zu decretiren, zugleich aber auch in der Decretur zu bemerken, daß der Credit für den die vergesehene Summe überschreitenden Mehrbetrag von 3 fl. aus dem Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Falle ergaͤnzt werde.
V. Die Ausfertigungen der oberen Verwalktungsbehoͤrde uͤber die für einzelne Rubriken bewillig⸗ ten Credit⸗Erweiterungen sind im Original dem Rechner mitzutheilen, damit sie derselbe dem genehmigten Originat⸗Voranschlage und mit diesem seiner Rechnung beifugt. Die ausführenden Mitglieder der Local⸗ Verwaltungsbehoͤrden haben daher von dergleichen Ausfertigungen Adschriften zu fertigen und bei ihren Acten zu behalten.
VI. Da in die Voranschlage der localen Kirchenfonds alle diejenigen Ausgaben, zu deren Ver,
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