Credit⸗Erweiterungen fuͤr einzelne Rubriken, finden wir uns veranlaßt, mit Bezug auf die Art. 21. und 24. der Verordnung uͤber Verwaltung des Kirchenvermoͤgens vom 6. Juni 1832(Seite 418 des Regierungsblatts) und§. 39. u. 85. der Instruction zur Geschaͤftsfuͤhrung der Rechner von Kirchen ic. (Seite 414 u. 421 des Regierungsblatts von 1835) Folgendes zu verfuͤgen:
I. Wenn Ausgaben, welche durch Erhebung bestimmter Einnahmen entstehen und sich überhaupt nur nach dem Betrage der Einnahmen richten und mit denselben in unveraͤnderlichem Verhaͤltnisse steigen und fallen, in Folge des Mebrbetrags der entsprechenden Einnahmsposten die dafuͤr durch den Voran⸗ schlag bewilligten Credite uͤbersteige, so beduͤrfen diese Ueberschreitungen der Buͤdgets⸗Ansaͤtze, als durch die entsorechenden Einnahmsposten gedeckt, und als bei Fixation des Voranschlags bereits genebmigt, kei— ner Credit⸗Erweiterung durch die obere Verwaltungsbehoͤrde.
Wenn also z. B. der Holzmacherlohn, weil der wirkliche Betrag des Holzerloͤses von Faͤllungen in, dem Fonds zustebenden, Waldungen den dafür in Aussicht genommenen Betrag uͤbersteigt, so haben die ausführenden Mitglieder der Localverwaltungsbehoͤrden(das vorsitzende und das staͤndige weltliche Mitglied des Kirchenvorstandes ꝛc.) gleichwohl das Recht, obne vorber nachgesuchte Credit-Erweiterung, auch den Mehrbetrag auf die einschlaͤgige Ordnungs-Nummer des Voranschlags zur Zablung anzuweisen und fuͤr den Rechner ist diese Deere ur und die beigebrachte Quittung des Empfaͤngers genuͤgender Rechnungsbeleg.“
II. Entstehen Ueberschreitungen der Zahlen-Ansaͤtze(Credite) fuͤr speciell in dem Voran⸗ schlage bezeichnete Ausgaben dadurch, daß ein dafuͤr vorgesehener Kostenanschlag in der Ausfuhrung nicht hinreicht, so kann, wenn im Uebrigen die Vorschriften der Art. 26— 28. der Verordnung uͤber Ver⸗ waltung des Kirchenvermoͤgens gehoͤrig beobachtet worden sind,
1) der sich ergebende wirkliche Mehrbetrag, ohne vorausgegangene Berathung der Localver⸗ waltungsbehoͤrde(Kirchenvorstand ꝛc.) und ohne vorher eingeholte Credit-Erweiterung bei der hoͤheren Behoͤrde, von den ausführenden Mitgliedern der Localverwaltungsbeboͤrde auf die betreffende Ordnungs⸗ nummer des Voranschlags, jedoch zu Lasten des Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Falle, zur Zahlung dann angewiesen werden, wenn dieser Mehrbetrag der vorgesehenen Nusgabe die Summe von funf Gulden nicht uͤbersteigt. 5
20 Wenn dagegen dieser Mebrbetrag die Summe von funf Eulden uͤbersteigt, so ist von den ausfuͤhrenden Mitgliedern der Localverwaltungsbehoͤrden die noͤthige Credit-Erweiterung bei der oberen Verwaltungsbehörde(Kreisrat) zu erwirken, welche, falls keine Anstände vorliegen, diese Credit⸗Er⸗ weiterung auf die betreffende Ordnungs-Nummer(Rubrik) des Voranschlags zu Lasten des Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Faͤlle zu ertheilen hat. Ist der Reservefonds bereits erschoͤpft— was aus dem desfallsigen Bericht der ausfuͤhrenden Mitglieder der Localverwaltungsbeboͤrden muß entnommen werden, indem darin stets anzugeben ist, uber welche Summe des Reservefonds noch disponirt werden kann— so kann die obete Verwaltungsbehörde den erbetenen weiteren Credit, Behufs der Decretur jenes Mehr⸗ betrags zur Zahlung und ausgaͤblichen Verrechnung in dem Jahr, fuͤr welches der Voranschlag den cunzureichenden) Credit für die Ausgabe an sich eroͤffnet hatte, alsdann bewilligen, wenn bierdurch kein Mangel an Deckungsmitteln fur andere Ausgaben herbeigeführt wird, d. h. also, wenn durch einen zufälligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder einen Minderbetrag vorgesebener, aber ganz oder theilweise nicht stattfindender Ausgaben ein Elnnahmeüberschuß sich gebildet hat, der den noͤthigen Fonds fuͤr jene Ausgabe darbietet. Ist dieses aber nicht der Fall, wuͤrden also neue Einnahmsquellen erforderlich, um jene Ueberschreitung zu decken, so muß der Mehrbetrag der Ausgabe auf den naͤcksten Voranschlag ver⸗ schoben werden, es sei denn, daß es sich von einer dringenden Ausgabe handelt, in welchem Falle nach den unter III. 3) b. ertheilten Vorschriften zu verfahren ist.
III. Wenn Ausgaben fuͤr solche Rubriken im Laufe des Jahres nöthig werden, fuͤr welche gar kein Fonds in dem Voranschlage vorgesehen ist, so ist, um diese Ausgabe auf die betreffende Kasse anweisen zu koͤnnen, in der Negel erforderlich, daß die Localverwaltungsbehoͤrde hieruͤber ordnungsmaͤßig berathet, und die obere Verwaltungsbehoͤrde(Kreisrath) auf den Grund des Berathungsprotocolls den nöthigen Credit eröffnet.*
Es ist jedoch hierbei weiter zu unterscheiden:
1) Wenn die nicht vorgesehene und im Verwaltungsjahre erscheinende Ausgabe funf Gulden oder weniger betraͤgt, und wenn außerdem der Reservefonds für unvorhergesehene Faͤlle zu deren Be— streitung hinreicht, so koͤnnen die ausfuͤhrenden Mitglieder der Localverwaltungsbebhoͤrden die Ausgabe vorlagsweise auf die betreffende Rubrik zu Lasten des Reservefonds für un vorhergesehene Faͤllle anweisen; sie muͤssen aber am Schlusse des Verwaltungsjabres ein Verzeichniß dieser Ausgaben, nach den betreffenden Ausgabs-Rubriken geordnet, unter Angabe des Betrags des noch vorhandenen Neservefonds, der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrde vorlegen, damit von dieser für die betreffenden Rubri⸗


