N a 17 5 177 ise voͤllig i ö bringt oder schickt der Beitre⸗ 2) Ist die Beitrittserklaͤrung auf diese Weise vollig in Ordnung, so i 5 tende 1 ee und den baaren Betrag der Einlage(83 fl. 20 kr.) an den Rechner der
Essecuranzkasse zu Darmstadt. Dieser Rechner ist der Großherzogl. Major Fresenius(gegenwärtig
wohnhaft in der Ludwigsstraße Lit. E Mö. 44.) 1 5 le Beitrittserkle der durch die Wer das Geld und die Beitrittserklärung durch andere Personen, durch Boten oder Post Abeischicen will, muß die dadurch entstebenden Kosten(Botenlobn, Porto ꝛc.) selbst bezohlen. Bei der Uebersendung durch die Post ist es besonders nöthig, daß das Geld richtig gezaͤhlt ist und daß keine schlechte oder überhaupt nicht annehmbare Muͤnzsorten dabei sind, indem der Beitretende sonst Weitläuftigkeiten und Kosten hat und, ehe alles in Ordnung ist, keine Versicherungsurkunde erhalt.
4) Wollen mehrere Personen irgend einem Mann in ihrer Naͤhe das Vertrauen schenken und die Einlagen und Beitrittserklärungen on diesen zur weiteren Besorgung an die Assecuranzkasse zu Darm⸗ stadt abgeben, so koͤnnen sie dieß thun; aber es geschieht auf ihr Risiko, und sie koͤnnen sich wegen ih⸗ rer Berechtigung an die Anstalt nicht eher fuͤr gesichert ansehen, als bis sie die von dem Rechner der Anstalt ausgestellten und gehörig vidirten Versicherungsurkunden in Haͤnden haben.
5) Wenn nämlich der Rechner der Assecuranzkasse die Einlage und die Beitrittserklaͤrung erhalten hat, so stellt er dagegen eine Versicherungsurkunde aus, worin zugleich die geleistete Zahlung quittirt ist. Wenn aber nicht zu gleicher Zeit die Beitrittserklärung und die Einlage an den Rechner abgeliefert wird, — oder wenn die Beitrittserklaͤrung nicht genau nach der Vorschrift ausgestellt ist,— oder wenn die Einlage nicht vollstaͤndig oder nicht in guten, bei den offentlichen Kassen annehmbaren Muünzsorten be⸗ zahlt wird,— so kann in allen diesen Fällen die Versicherungsurkunde nicht ausgestellt werden, ohne welche, wie gesagt, Niemand ein Recht an die Anstalt hat.
6) Hat der Beitretende das Geld und die Beitrittserklaͤrung selbst uͤberbracht oder durch einen Bo⸗ ten oder durch sonst Jemand uͤberbringen lassen, so wird die Versicherungsurkunde dem Ueberbringer zu⸗ gestellt. Dieser muß alsdann sogleich die Versicherungsurkunde in die Canzlei des Kriegsministeriums bringen und dort einem der Secretaͤre vorlegen, welcher die Urkunde in dem Controlbuch notirt und darauf bemerkt, daß dieß geschehen sei,(oder die Urkunde vidirt).
7) Hat dagegen der Beitretende die Veitrittserklaͤrung und das Geld durch die Post uͤberschickt, so wird ihm die Versicherungsurkunde von dem Rechner ebenfalls durch die Post geschickt. Der Rechner ist angewiesen, vorher auch dafür zu sorgen, daß die Urkunde von dem Secretariat des Kriegsministe⸗ riums vidirt wird. 8
8) Es ist wohl zu bemerken, daß eine Versicherungsurkunde, welche von dem Secretariat des Kriegsministeriums nicht vidirt ist, keine Gultigkeit hat und keine Rechte an die Anstalt giebt.
9) Wer der Anstalt fuͤr das Jahr 1837 beitreten will, kann dieß zwar von jetzt an bis zu dem Tage der Loosziehung der Militaͤrpflichtigen in seinem Bezirke im Jahr 1837 thun; aber je fruher er es thut, desto sicherer ist er in der Regel, daß sein Sohn, Enkel, Verwandter ꝛc., wenn ihn bei der Ziehung ein Marschloos trifft, auch wirklich vertreten wird. Denn derjenige, fuͤr welchen zuerst das Geld bezahlt und die Beitrittserklaͤrung uͤbergeben worden ist, wird unter denjenigen, mit welchen er zu gleicher Zeit zum Militaͤrdienst aufgerufen wird, auch zuerst vertreten.
10) Wenn im folgenden Jahre die Loosziehung der Militaͤrpflichtigen stattfindet, so muß die Ver⸗ sicherungsurkunde der Recrutirungscommission vorgezeigt werden; sonst lauft der Versicherte Cim Fall er nicht selbst erscheint) Gefahr, das Recht zum Mitloosen zu verlieren, und alsdann wird er von der Anstalt nicht vertreten.
Sodann wollen Sie dabei noch
11) auf den§. 8. der Statuten besonders aufmerksam machen, wornach die Theilnehmer der An⸗ stalt höchstwahrscheinlich außer der(auf 83 fl. 20 kr. bestimmten) Einlage nichts weiter zu zahlen ha⸗ ben, es muͤßte denn die Loosziehung besonders unguͤnstig fuͤr die Theilnehmer ausfallen oder außerordent— liche Umstände(Krieg ꝛc.) eintreten. Sollten aber jene 83 fl. 20 kr. nicht ganz verwendet werden muͤssen, so wird das Uebrigbleibende den Theilnehmern zuruͤckgegeben, indem die Anstalt nicht den min⸗ desten Gewinn machen kann, der nicht den Theilnehmern zu gut kommt.


