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Zu Beitrittserklaͤrungen werde ich Ibnen mit naͤchstem Boten einige Exemplare zusenden, um solche an deßfalls sich an Sie Wendende abgeben zu koͤnnen. Sobald der Vorrath erschoͤpft ist, baben Sie auf meinem Bureau Anzeige zu machen, worauf Sie die weiter noͤthigen Formularien erhalten werden. 5 K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. G. 2924. Gießen am 15. September 1836.

Betreffend: Die Revision der Maase und Gewichte.

Der Großherzoglich Hessische eit dd re Gießen an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Zur Beseitigung meherer Zweifel, welche über die Ausführung des Art. 20. des Gesetzes vom 10.

Dezbe. 1817 das neue Maas- und Gewicht⸗System betreffend, entstanden sind, hat höͤchstpreisliches Ministerium des Innern verfuͤgt:.

1) Daß es bei der bereits angeordneten Einrichtung, nach welcher die in dem oben erwähnten Ark. 20. vorgeschriebene periodische Revision aller Maase und Gewichte bei den Gewerbetreibenden

nicht mehr durch einen von den Visitatoren ausgestellten von dem Eigenthümer der Maase und

Gewichte aufzubewahrenden Schein, sondern durch Beifügung eines, den revidirten Maasen und Gewichten aufzudrückenden Nevision⸗Zeichens beurkundet werden muß, verbleibt, und daß der Man gel dieses Nevisionszeichens den Beweis liefert, daß das betreffende Maas oder Gewicht bei der neuen Revision von dem betreffenden Gewerbetreibenden nicht vorgezeigt worden ist;

2) daß jedoch, da der Gebrauch solcher Maase und Gewichte, welche bereits geeicht und an sich richtig bei der letzten Revision aber nicht vorgelegt und mit dem Revisionszeichen versehen worden sind, nicht der in dem Art. 23. des Gesetzes vorgeschriebenen Strafe von zehn Gulden unterliegen, sondern nur mit einem auf Unterlassung einer vorgeschriebenen Control-Maaßregel zu setzenden geringen Ordnungsstrafe belegt werden kann, die Strafe wegen unterlassener Vorzei⸗ gung der Maase und Gewichte, insofern nicht dabei der Gebrauch ungeeichter, oder zwar mit dem Eichstempel versehener, jedoch unrichtiger Maase und Gewichte concurrirt, als in welchen Fäl len es bei den Bestimmungen der Art. 23. 24. und 25. des Gesetzes verbleibe, für jeden Fall auf dreißig Kreuzer bestimmt sein soll.

Sie haben dieß in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. f K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. G. 6452. Gruͤnberg am 20. September 1836.

Betreffend: Vorstellung mehrerer jüdischen Handelsleute zu Hungen, die Verlegung des diesjährigen

Kirchweihmarktes ꝛc. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach Benachrichtigung des Großberzogl. Landraths zu Hungen, ist der Stadt Hungen gestaitei worden, außer dem, auf Montag, den 26. d. M., fallenden Vieh- und Kramermarkt, Mittwoch, den 28. d. M., einen Nachkraͤmermarkt abzuhalten; was Sie in Ihren unterhabenden Gemeinden bekannt ma⸗ chen werden. Du ber er

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