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kunft sich strenge an solche zu halten und die darin bestimmten Preise den Gemeindevoranschlaͤgen und Gemeinderechnungen ruͤcksichtlich des darin im Geldanschlage aufzunehmenden Loosholzes, Besoldungs—⸗ holzes und sonstigen Freigehölzes, so wie bei allen Verkäufen und Abgaben von Bau- Werk- und Nutz⸗ holz aus der Hand, wo solches zulaͤssig erscheint, zu Grunde zu legen. Sollten Sie in einem Falle, namentlich bei Verkaufen und Abgaben von Holz, aus der Hand eine Ermäßigung oder Erhoͤhung des Tarifpreises fuͤr noͤthig erachten, weil das Holz einen allem Anschein nach geringeren oder hoͤheren Werth hat, eine Versteigerung aber nicht moͤglich oder unzweckmaͤßig sein, so haben Sie sich sofort an den einschlaͤgigen Revierfoͤrster zu wenden und durch solchen den Preis des Holzes bestimmen und sich daruͤber schriftliche Bescheinigung geben zu lassen.— Fur diejenigen Gemeinden, in deren Tarife sich hoͤhere Preise befinden, als von den Ortsvorstaͤnden in Vorschlag gebracht worden waren, bemerke ich, daß ich die von den Forstbehoͤrden berechneten Preise um deswillen habe beibehalten mussen, weil solche nach Versicherung derselben durchaus nicht zu hoch sein und ganz den Preisen entsprechen sollen, wie sie bis her bei Versteigerungen unter freier Concurrenz im Durchschnitte erzielt wurden und die auch fernerhin zu erhalten stuͤnden, wenn nur die Versteigerungen in den angrenzenden Orten gehoͤrig bekannt gemacht wurden. Ueberbaupt verdienen die Abgaben von Holz aus der Hand keine Beguͤnstigung, da solche weder im Interesse der Gemeinden, uoch der Verwaltung liegen.— Das zu den uͤbersandten Tarifen verwendete Formularpapier kostet, einschließlich des Porto's, per Bogen 3 kr., welchen Betrag Sie auf die Gemeindekasse zur Zahlung anzuweisen und baldigst kostenfrei anher einzusenden baben.

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Zu Nr. K. G. 6115. Grünberg am 3. Oktober 1836. Betreffend: Die Bestimmung der Inferenden und Einzugsgelder für Neueinziehende.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Gr. Buürgermeister dieses Kreises.

Sie werden mir baldigst ausfuͤhrlichen Bericht daruͤber erstatten:

1) ob die Ortsbuͤrger eine Nutzung am Gemeindevermoͤgen haben, in Guterstücken, Holz aus Gemeindewaldungen ꝛc.,

2) worin diese Nutzung fuͤr jeden Einzelnen besteht? und wie hoch der Geldwerth eines jeden Theils dieser Nutzungen nach den laufenden örtlichen Preisen anzuschlagen ist?

3) ob, wo eine solche Nutzung von Gemeindevermoͤ en für die Ortsbürger stattfindet, solche ganz unentgeldlich ist, oder ob und welche Abgaben jeder hiefuͤr zur Gemelndekasse entrichten muß?

J) ob seither und namentlich seit Erscheinung der Gemeindeordnung alle Ortsburger an dieser Allemendennutzung gleichen Antheil gehabt? Ouvrier.

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an in Dienst gesucht. Beide mussen mit guten Bekanntmachung. Zeugnissen chien Sittlichkeit versehen, der Mann 99) Ein kinderloses Ehepaar vom Lande wird noch ruͤstig, nicht über 36 Jahre alt und im Schrei⸗ zur Besorgung eines Gartens in der Nahe biesiger ben etwas bewandert sein. Das Nähere beim Aus- Stadt gegen Zusicherung eines guten Auskommens, geber dieses Blattes. 5 einschließlich freier Wohnung, vom naͤchsten Monat Gießen am 2. October 1836.

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