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Oberhessisches
Intelligenz- und Kreis-Blatt
9 43. Freitag, den 2. December 1836. Wreigräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 3681. Gießen am 30. November 1836.
5 Betreffend: Die nach Art. 35. des Gesetzes vom 19. Marz 1836 über die Stellvertretung im Militair— diehst zu leistende Caution für die Vertretungssumme.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.
Da die Versicherung wegen der Stellvertretung im Militairdienste in der Staats-Assecuranz— Austalt zugleich eine hinlaͤngliche Caution für den Fall des Art. 35. des oben bezeichneten Gesetzes ist, so sollen, nach eingelangter höchster Verfugung, Militairpflichtige, welche durch Zahlung der festgesetzten Einlage bel der Staatsassecuranzversichert sind, und die von derselben ausgestellten Bersicherungs— urkunden vorzeigen köunen, wenn sie sich verheirathen wollen, so lange sie noch zur ersten Classe gehoren, keine weitere Caution leisten, und eben so wenig diejenigen Militairpflichtigen eine solche stellen müssen, welche bereits ein Marschloos gezogen und die Vertretungssumme zur Einstandskasse be— zaylt haben.— Diese Verfügung haben Sie alsbald in den Gemeinden bekannt machen zu lassen.
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Zu Nr. K. G. 3682. Gießen am 30. November 1836. Betreffend; Das überhandnehmende Scheibenschießen in mehreren Bezirken der Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Keeises Gleß en an faͤmmtliche Gr. Burgermeister des Kreises Giesten.
In rubricirtem Betreff ist höͤchsten Orts Folgendes verfuͤgt worden:
1) foͤrmliche ständige Schutzengesellschaften können nur mit Genehmigung Gr. Ministerlums des Innern und der Justiz errichtet werden.
2) Das Scheibenschießen in größeren Gesellschaften, welche nicht in die Categorie der an— erkannten ständigen Schüͤtzengesellschaften gehoren, ist nur daun gestattet, wenn dazu bei dem be⸗ treffenden Gr. Kreisrathe die Erlaubniß eingeholt worden, welche zu verweigern ist, sobald polizei liche Grunde eutgegen stehen. Die Theilnehmer an solchen Belustigungen, wozu polizeiliche Erlaub— niß nicht eingeholt worden ist, trifft eine Strafe von 5 fl., und die Eutrepreneurs von unconeessio— nirten Scheibenschießen, so wie die Wirthe, welche dabei Speise und Getränke verkaufen, eine Strafe von 10 fl. 2 f 0 a i 1 3 3) Ist der Platz, wo Scheibenschießen Statt siuden sollen, dazu in polizeilicher Hinsscht nicht geeignet, so ist dessen Bebrauch als Schießplatz, unter Androhung einer Strase von 5 fl. für jeden Contravenienten, zu untersagen.
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