4) Die Theilnehmer an Scheibenschießen müssen in so weit nicht nach Maaßg abe des F. 2. der Verordnung vom 28. Juni 1827(Seite 228 des Regierungsblatts) eine Befreiung für sie eintritt mit Jagdwaffenpässen versehen sein. Diese Bestimmungen haben Sie alsbald offent⸗

lich bekannt zu machen und wie geschehen zu berichten. K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. G. Gießen am 1. December 1836.

Betreffend: Die öffentliche Sicherheit. Der Großherzoglich Hessische CC Gießen an sämmtliche Gr. Burgermeister des Kreises Gießen.

Die Verordnung vom 26 September 1816 wegen der öffentlichen Sicherheit, von welcher dem Ortsvorstande eines jeden Orts früher ein Exemplar mitgetheilt worden ist, haben Sie zu Anfang des nächsten Jahrs und für die Zukunft regelmäßig um diese Zeit bekannt zu machen, und daß dieß geschehen, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres, bei Vermeidung der festgesetzten Strafe von 5 Nrhlr., zu berichten. K. Ch. Knorr.

Zu Nr. K. 3678. Gießen am 30. November 1836.

Betreffend: Den Hausirhandel in den Städten.

Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreise s Gießen De

an saͤmmtliche Gr. Bürger meister 3 Kreises Gießen.

Da bisher bei Ausstellung der Hausirpatente für Inländer niemals die Bemerkung beigefügt worden, daß der Hausirhandel in den davon ausgenommenen Städten des Großherzogthums nach den Bestimmungen der Allethöchsten Verfugung vom 24. September 1824 in der Negel uicht, und nur dann gestattet sei, wenn hierzu die besondere Erlaubniß der betreffenden Local⸗ Bolizeibehörde eingeholt worden, nach der unterm 23. August d. J. in obigem Betreff emanirten hochsten Verord⸗ nung es aber durchaus daß auch in den Hausirpatenten der Inländer auf jenes Verbot, so wie auf die, die Uebertretung desselben zur Folge habenden Strasen hingewiesen

einer Tisciplinarstrafe von

werde, so weise ich Sie auf das Gemessenste und unter Androhung disc

1 fl 30 kr. für jeden Contraveuttousfall an, in den kunftighin von ihnen ausgefertigt werdenden

Hausirpatenten ausdrücklich sowohl das vorerwähnte Verbot, unter namentlicher Bezeichnung der

von der Hausir⸗Erlaubniß aus genommenen 11 Städte, als auch den F. 1. der Verordnung vom K. Ch. Knorr.

23. August dieses Jahres vollständig zu vermerken. Nach Baltimore

Bekanntmachung. 5Mach n e 105 Besouders zu em; fehlende Schiffs⸗ 2 usgangs November. Das 2 ekannte gekup erte ö 5 plkhten ff bremische Schiff Ulysses, Capit. H. Spilcker.

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nothwendig erscheint,

önhette 5 5 wandere 0 i ee eee Fer n Auswanderer, welche die obigen schnellsegeln⸗ Nach New- Orleans den, in erster Classe stehenden und mit hohen ge⸗ Zwischendecken versehenen Schiffe zur

Ausgangs November. Das gekupferte dreimastige räumigen 317

preußische Schiff Friedrich Wilhelm III, Ueberfahrt zu

König von Preußen, gefuhrt von Eapit. C. W. baldigst an meine Hrn.

Rickeles. N 8 zu wenden.

Nach New⸗ Vork Bremen den 11. November 1836.

Ausgangs November. Das gekupferte dreimastige 3. D. Südesing, beeidigter Schiffsmakler.

bremische Schift Phönix, Capit. J. Bultmann.

benutzen wunschen, belieben sich Agenten oder an mich

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