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* 2 8 et, düß die füge
sind. Zu diesen Ouvrier.
Bullen a e ee den Eigenthümern erzogen und letztere keine Viehhͤͤndler Bescheinigungen braucht uͤbrigens kein Stempelpapier genommen zu werden. n Ni, d G. 27/5, Gießen am 26. Auzust 1836.
Betreffend: Die Einholung der volfzei ichen Erlaubniß zum Betrieb bestimmter Gewerbe, insbesondere die Contravention gegen den§. 1. der Verordnung vom 1. December 1827 die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an sammtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.
Da sich schon haͤufig Faͤlle ereignet haben, in welchen, dem§. 1. der Verordnung vom 1. Decbr. 1827 uͤber Ausfuͤhrung des Gewerbsteuergesetzes und der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828— A5. 32. des Regierungsblatts— zuwider, ohne vorher eingeholte Erlaubniß der hoͤheren Administrativ— behoͤrden dennoch ein Gewerbe betrieben worden ist, so mache ich Sie auf die dieserhalb bestehenden Vorschriften wiederholt aufmerksam und fordere Sie auf, wenn Jemand ohne vorher eingeholte hoͤhere Erlaubniß ein solches Gewerbe betreiben sollte, sogleich die Anzeige zu machen; werde Sie aber daruͤber zur Verantwortung ziehen, wenn Sie etwa, ohne Beobachtung der dafuͤr vorgeschriebenen Normen, der—
gleichen Gewerbe in das Gewerbspatent eintragen sollten. C. Ch. Knorr. Zu Nr. K. G. 2814. Gießen am 2. September 1836.
1 0 Betreffend: Die Attestationen der Bürgermeister rücksichtlich der Verhältnisse der um Straferlaß Nach⸗ uchenden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.
Es ist schon mehrmals vorgekommen, daß Buͤrgermeister unter Vorstellungen um Straferlaß, oder auch in besonderen, den Vorstellungen beigelegten Urkunden, die Verhaͤltnisse der Bittsteller attestiren, ja sogar die Gesuche zur Genehmigung empfehlen. Da das eine sowohl, als das andere durchaus unzu⸗ laͤssig ist, die Buͤrgermeister vielmehr in dieser, Beziehung nur dann sich zu aͤußern haben, wenn sie zum Bericht aufgefordert werden, also nur in Berichten, welche auf erfolgte Aufforderung an die betreffende Behoͤrde zu erstatten sind, so hat hochpreisliches Ministerum verordnet, daß Sie hiernach, und zwar unter Androhung einer Strafe von Einem Gulden fuͤr jede Zuwiderhandlung, anzuweisen
seien. Ich erwarte daher, daß Sie dieser Verfuͤgung puͤnktlich nachkommen. K. Ch. Knorr. ————— Vekanntmachung Faͤsser aus freier Hand zu verkaufen; woselbst man
5 das Ganze jeden Tag einsehen und das Naͤhere er⸗ 67) Auf dem Heibertshaͤuser Hof bei Daub— fahren kann.
ringeu ist ein noch in gutem Zustande vollstständi⸗ Bubenrod den 1. Septbr. 1836. ges Branntwein⸗Vrenn-Geschirr und mehrere gute Ehristian Schwarzentraub.


