Ausgabe 
4.5.1853
 
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Intelligenz-Blat

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M35.

Mittwoch den A. Mai

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Da die Statuten des Vereins zur Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Strafanſtalten Entlaſſenen im Großherzogthum Heſſen bisher noch nicht allgemein bekannt waren, ſo ſehen wir uns veranlaßt, dieſelben nachſtehend zu veröffentlichen und hoffen dadurch vielen Bewohnern des Kreiſes mit Rückſicht auf den menſchenfreundlichen Zweck des Vereins, Veranlaſſung zum Beitritt zu demſelben zu geben, welcher bei den Gr. Bürgermeiſtern angezeigt wer den kann.

Friedberg den 10. April 1853.

Die Bezirks⸗Vereins-Commiſſion des Kreiſes Friedberg de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Statuten des Vereins zur Unterſtützung und Beaufſichtigung det aus den Großherzoglich Heſſiſchen Landes- und Provinzial Strafanſtalten Entlaſſenen.

I. Von dem Zwecke des Vereins.

§. 1. Der Zweck dieſes unter der oberſten Aufſicht des Gr. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz ſtehenden Vereins iſt, die moraliſche Beſſerung von aus Landes⸗ und Provinzial⸗Strafanſtalten des Großherzogthums entlaſſenen Inländern zu bewirken und den ſelben die Möglichkeit eines rechtlichen Erwerbs zu vermitteln.

§. 2. Die Vorſorge und Unterſtützung des Vereins wird den aus gedachten Strafanſtalten entlaſſenen Inländern, welche ſich nach ihrer Entlaſſung in dem Großherzogthume aufhalten wollen, zu Theil, vorzugsweiſe denen, die darum nachſuchen. Diejenigen, die darum nachſuchen, unterwerfen ſich damit der über ſie von dem Verein nöthig erachteten Beauffichtigung und Vorſorge und es wird ihnen die materielle Unterſtützung des Vereins ſogleich entzogen, wenn ſie ſich derſelben unwürdig zeigen.. i 10

§. 3. Der Fond des Vereins wird gebildet: 2) durch fähr⸗ liche Beiträge der Vereinsmitglieder, b) durch etwaige ſonſtige Gaben und Geſchenke und o) durch den von der Staatsregierung zugeſagten jährlichen Zuſchuß aus der Kaſſe, welche aus der zu milden Zwecken beſtimmten Hälfte der jährlichen Dividende der Achener und Münchener Feuer⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft gebildet worden iſt.

§. 4. Der Verein wird 1) geeignete Correspondenz pflegen mit den Directionen der Strafanſtalten über die Zeit der Entlaſſung der Sträflinge, deren Aufführung und etwaige Erſparniſſe während ihrer Strafzeit, deren Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen, welche während der Strafverbüßung wahrgenommen worden ſind; 2) zweck⸗

dienliche Nachrichten von den Gemeinde-Vorſtänden der Heimathsorte der Sträflinge einziehen, über deren Vermögens- und ſonſtige auf das Fortkommen in der wiedererlangten Freiheit einwirkende Ver⸗ hältniſſe ꝛc., danach 3) mit den betreffenden geiſtlichen und weltlichen Localbehörden in das geeignete Benehmen treten, 4) die angemeſſene Unterſtützung und Beaufſichtigung veranſtalten und 5) über ſeine Leiſtungen und Wirkſamkeit alljährlich eine ausführliche Darſtellung vorlegen und der Oeffentlichkeit überliefern.

II. Von den Mitgliedern des Vereins.

§. 5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf ſchriftliche an die Centralbehörde gerichtete Anmeldung, welche übrigens nicht un⸗ mittelbar bei der Centralbehörde übergeben oder an dieſelbe geſandt zu werden braucht, ſondern auch bei dem betreffenden Ortsvorſtande übergeben werden kann. Es wird damit die Verbindlichkeit über⸗ nommen a) den Zweck des Vereins nach Kräften befördern zu helfen, p) einen jährlichen, im Monat Januar zu leiſtenden, beliebigen Bei⸗ trag von 30 kr. bis zu 2 fl. zur Vereinskaſſe zu entrichten.

§. 6. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird durch deſſen Ableben oder durch eine deßfallſige ſchriftliche Erklärung von demſelben, wenigſtens vier Wochen vor dem Schluſſe des Jahrs, bei der Centralbehörde herbeigeführt. Unterlaſſung dieſer Erklärung in der feſtgeſetzten Zeit verbindet zu einem weiteren Jahres-Beitrag.

III. Von der organiſchen Einrichtung des Vereins.

§. 7. Die Geſchäfte des Vereins werden beſorgt: 4A. durch eine Central-Behörde, welcher ein Rechner beigegeben wird; B. durch einen Vereinsausſchuß; C. durch Bezirks-Vereins-Commiſſionenz D. durch General-Verſammlungen der Mitglieder des Vereins.

§. 8. Mit den Vereinsämtern ſind keine Gehalte verbunden. Der Verwaltungsaufwand, einſchließlich der dem Rechner etwa zu bewilligenden Remuneration, wird aus der Vereinskaſſe beſtritten.

§. 9. Centralbehörde. Die Centralbehörde wird aus einem Präſidenten, für den Fall deſſen Verhinderung, einem Vicepräſtdenten und einem Seecretär gebildet. Dieſelben werden von Seiner König lichen Hoheit dem Großherzog ernannt.

10. Der Centralbehörde liegt die obere Leitung der Ver⸗ einsgeſchäfte, die Ausführung der Beſchlüſſe des Ausſchuſſes und der Generalverſammlungen, die Bewilligung und Anweiſung der Unter ſtützungen ſowie der Abſchluß der Jahresrechnung ob. Sie erſtattet darüber alljährlich dem Großherzogl. Miniſterium des Innern und der Juſtiz einen Haupt-Rechenſchaftsbericht ab, legt damit zugleich die abgeſchloſſene Vereins-Kaſſerechnung aus dem vorherigen, vollſtändig abgelaufenen und das Vereinsbudget für das nächſtfolgende Jahr zur Einſicht und Genehmigung vor und macht die der höchſten Verfügung bedürfenden Anträge und Bemerkungen.

§. 11. Der Präſident führt den Vorſitz in den Ausſchuß⸗ und Generalverſammlungen. Alle Berichte und Erlaſſe des Vereins wer⸗ den von dem Präſidenten unterzeichnet. Alle Erlaſſe und Eingaben an den Verein werden von ihm eröffnet und dem Ausſchuſſe nach Befund zur Kenntnißnahme, Berathung und Bearbeitung mitgetheilt.

§. 12. Dem Secretär liegt ob, die Ausfertigung der Berichte und Erlaſſe des Vereins zu beſorgen, die Protokolle über die Ver einsverhandlungen zu führen und die Vereinspapiere nach einem ge gebenen Regiſtraturplan aufzubewahren. N

§. 13. Vereinsausſchuß. Der Ausſchuß des Vereins be ſteht aus dem Präſidenten, dem Vicepräſidenten und ſieben gewählten Mitgliedern, welche letztere in den Generalverſammlungen von den Vereinsmitgliedern durch ſchriftliche Abſtimmung nach relativer Stum.