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fuͤr die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Sonnabend den 1. Januar
M 1. 1845.
Das„Intelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen“ erſcheint auch im Jahr 1853, wie bisher jeden Mittwoch und Samſtag. Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt, bei der Expedition 1 fl. 12 kr., für/ Jahr 40 kr.— bei allen zum Fürſtl. Thurn und Taxisſchen Verwaltungsbezirke gehörigen Poſtämtern nach der neueſten Verfügung pr. Jahr 1 fl. 30 kr.
und pr. Semeſter 45 kr.
Die ſeitberigen Abonnenten wollen ihr Abonnement zeitig erneuern, damit die Zuſendung keine Unterbrechung erleidet. ö 3 Durch die ſehr ſtarke Auflage des„Intelligenzblattes“ finden Anzeigen der verſchiedenſten Art die vortheilhafteſte Verbreitung. Die Einrückungsgebühren betragen für die geſpaltene Petitzeile, oder deren Raum 2 kr., die beiden erſten Zeilen zuſammen aber
werden mit 7 kr. und ein Beleg mit 2 kr. berechnet.
Friedberg.
Die Expedition des Intelligenzblattes.
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Amtlicher Theil.
Das Großherzoglich Heſſiſche Kreis amt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter und den Polizeicommiſſär zu Wickſtadt. Betreffend: Die Handhabung der Sittenpolizei.
Geſchehener Anzeige zufolge ſollen die öffentlichen Spinnſtuben wieder überhand genommen haben, was uns veranlaßt die deßhalb beſtehende Beſtimmung, Amtsblatt Gr. Kreisraths des Kreiſes Friedberg Nr. 9 von 1843 nochmals in Abdruck mitzutheilen und Sie zur Veröffent— lichung und Ueberwachung zu beauftragen.
Friedberg am 28. Dezember 1852.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Abdruck des Regierungs-Ausſchreibens in Betreff der ſ. g. Spinnſtuben.
Die Regierung durch die amtlichen Berichte von dem Unfuge in Kenntniß geſetzt, welcher hin und wieder in den ſogenannten Spinnſtuben getrieben wird, hat bereits unterm 20. Februar 1800 zu Abſtellung deſſelben verſchiedene Be— ſtimmungen erlaſſen. Da jedoch, wie die Erfahrung ge— lehrt hat, durch ſie der beabſichtigte Zweck nicht ganz er— reicht worden iſt, ſo ſieht ſich die unterzeichnete Behoͤrde veranlaßt, jene Vorſchriften nunmehr dahin abzuändern und näher zu beſtimmen:
1) Ohne beſondere Erlaubniß des Beamten darf von nun an gar keine öffentliche Spinnſtube, wozu entweder ein Wirth oder eine andere Perſon Stube, Feuer und Licht dergeſtalt hergibt, daß darin jeder, dem es beliebt, ſich ein— finden kann gehalten werden.
2) Der Wirth oder wer ſonſt hiergegen handelt, ſoll mit einer Strafe von 10 Rthlr., jede Perſon aber, welche ſich in einer ſolchen Stube einfindet, mit einer Strafe von
einem Rthlr. oder, nach dem Ermeſſen des Beamten mit 24ſtündiger Einkerkerung in dem Orts- oder Amtsgefäng— niſſe belegt werden.
3) Die Beamten haben die Erlaubniß zu Haltung einer öffentlichen Spinnſtube nur dann zu ertheilen, wenn ſie ſich überzeugt haben, daß eine ſolche Conceſſion den et— waigen beſondern Verhältniſſen eines Ortes angemeſſen iſt.
4) Hausvätern oder Hausmüttern, welche ſonſt Fa— milie oder Geſinde haben, iſt es dagegen erlaubt, mehreren Nachbarn oder Bekannten, ohne Unterſchied des Geſchlechts, welche ſich zum Spinnen verſammeln wollen, den Zutritt in ihre Häuſer zu verſtatten.
5) So wenig es die Abſicht iſt, ſolchen einer nütz— lichen Beſchäftigung gewidmeten Verſammlungen ſittliche geſellige Unterhaltung und erlaubte Vergnügungen zu ver— ſagen, ſo wenig kann die Sittenpolizei verſtatten, daß ſie in Veranlaſſungen zu Sittenverderbniß ausarten. Der Hausvater, die Hausmutter, oder diejenigen, welchen eine oͤffentliche Spinnſtube zu halten verſtattet wird, werden daher dafür verantwortlich gemacht, daß bei dieſen Zu— ſammenkünften keine unſittlichen Lieder geſungen, daß keine dem ehrbaren Umgange widerſprechende Geſpräche geführt oder Handlungen begangen, daß nicht mit Würfeln oder Karten geſpielt, daß keine Gaſtereien gehalten, und keine leicht berauſchende Getränke genoſſen werden.
6) Der Hausvater, die Hausmutter, oder diejenigen,
welchen eine öffentliche Spinuſtube zu halten verſtattet worden iſt, ſollen, wenn ſie dieſe Beſtimmungen übertreten, von den Polizeibehörden mit einer, nach den Umſtänden zu beſtimmenden, angemeſſenen Strafe belegt werden. Es bleibt zugleich dem Ermeſſen der Polizeibeamten anheimge— ſtellt, wider ſolche Contravenienten das Verbot, keine Frem— den ohne Unterſchied in die Spinnſtube aufzunehmen, unter Strafbedrohung zu erlaſſen.
7) Die Schultheiſen, oder die ihre Funktionen ver— ſehenden Perſonen haben, bei eigener Verantwortung, da— rüber zu wachen, daß den vorſtehenden Beſtimmungen nicht
Intelligenz-Blatt


