menmehrheit auf drei Jahre gewählt werden und nach deren Ablauf wieder wählbar find. Der Vereinsausſchuß hat ſich auf die jedes⸗ malige Aufforderung des Präſidenten zu verſammeln. In jedem Jahr ſoll wenigſtens eine Verſammlung ſtattfinden.
§. 14. Die dem Beſchluſſe der Generalverſammlung unter- liegenden Gegenſtände ſind vorerſt durch den Ausſchuß zu begutachten. Dem Wirkungskreiſe des Ausſchuſſes iſt ferner überwieſen: a) die Berathung des Budgets, b) die Prüfung der Vereinskaſſerechnung, e) die Feſtſetzung der Grundſätze über die zu bewilligenden Unter⸗ ſtützungen und die im ſonſtigen Intereſſe der Entlaſſenen zu ergrei⸗ fenden Maßregeln.
§. 15. Beſchlüſſe des Ausſchuſſes erfordern zu ihrer Gültig⸗ keit die Abſtimmung von wenigſtens fünf Mitgliedern; ſie bilden ſich durch Stimmenmehrheit, jedoch ſteht es den Votanten frei, ihre ab⸗ weichende Anſichten beizufügen. Die ſolcher Weiſe erfolgten Beſchlüſſe werden zur geeigneten weiteren Behandlung der Centralbehörde vor⸗ gelegt.
§. 16. Bezirks-Vereins⸗-Commiſſionen. Es ſoll da⸗ rauf hingewirkt werden, daß in jedem Kreiſe- und Landrathsbezirke eine Bezirks⸗Commiſſion gebildet werde. Die Mitglieder der Bezirks⸗ Commiſſionen ſowie deren Vorſtände werden von dem Ausſchuſſe des Vereins und zwar auf drei Jahre ernannt.
§. 17. Die Thätigkeit der Bezirks-Vereins⸗Commiſſionen iſt auf die aus den bezeichneten Strafanſtalten Entlaſſenen in Bezug auf die Verabreichung der Vereinsunterſtützungen an dieſelben und auf deren Beobachtung, Beaufſichtigung und Beſchäftigung gerichtet.
§. 18. Die Bezirks⸗Commiſſionen werden durch die Central- behörde veranlaßt, ſich gutächtlich zu äußern, wie die aus den Straf⸗ anſtalten zu entlaſſenden Sträflinge, denen der Verein ſeine Hülfe an⸗ gedeihen läßt und welche fich in ihren Bezirken aufhalten wollen, zu unterſtützen und welche Mittel zu ihrer ſittlichen Beſſerung zu er⸗ greifen ſeien, ob und wie ihnen nach ihren Verhältniſſen, neben der Unterbringung in angemeſſene Dienſte, oder neben der Verſchaffung von Verdienſt auch noch mit andern Mitteln, z. B. Kleidungsſtücken, Handwerksgeſchirr, Werkzeug, Geräthſchaften oder Geldgabe Beiſtand zu leiſten, deßgleichen ob und in welcher Weiſe etwa für ihre Be— lehrung und moraliſche Erhebung beſondere Vorſorge zu treffen wäre. Sie werden ſodann, in Folge weiterer Aufforderung der Central⸗ behörde, vor allem für die Unterbringung der Entlaſſenen Sorge tragen und dabei insbeſondere nicht allein deren Lebensunterhalt, ſondern auch deren Beſſerung ins Auge faſſen, auch ihnen nach Be— dürfniß die überwieſenen Unterſtützungs-Mittel verabreichen. Ferner haben ſie auch Mitglieder aus ihrer Mitte oder, inſofern dies nicht thunlich, ſonſtige mit dem Berufe, den Verhältniſſen und Bedürfniſſen der Entlaſſenen bekannte, in der Nähe befindliche und bewährte Männer denſelben als Aufſeher und Rathgeber zu beſtellen und, wie vieſes alles geſchehen, baldigſt der Centralbehörde anzuzeigen. Endlich werden ſich die Bezirks-Commiſſionen angelegen ſein laſſen, ſämmt⸗ liche an den Wohnorten der Entlaſſenen fich befindende Mitglieder des Vereins, oder doch wenigſtens die Jenen im geſelligen und bür⸗ gerlichen Leben näher ſtehenden, für ihr Fortkommen und ihre ſittliche Beſſerung in geeigneter Weiſe zu intereſſiren, namentlich zu bewirken zu ſuchen, daß den Entlaſſenen bei vorkommenden Gelegenheiten mit Wohlwollen begegnet wird, und daß ſie im bürgerlichen Leben nicht mit Abſcheu und Mißtrauen zurückgeſtoßen und gemieden werden.
§. 19. Die nach F. 18 beſtellten Aufſeher haben eine genaue Aufſicht über die ihrer Vorſorge Empfohlenen zu führen, ihnen nach beſtem Wiſſen mit Rath, ſowie mit Verwendung beizuſtehen, wegen etwa weiter nöthiger Vereinsunterſtützung derſelben bei den Bezirks⸗ Vereins⸗Commiſſionen Vorſchläge zu machen, ſie bei allenfalls tadel⸗ hafter Aufführung zu ermahnen und zu warnen und, falls dieſes fruchtlos bleiben, oder falls ſie verſterben oder von ihrem Aufent⸗ haltsorte verſchwinden ſollten, davon den Commiſſionen Anzeige zu machen, ſowie ſolchen wenigſtens alljährlich, im Anfange Oktober, das Ergebniß der Aufſicht und Wahrnehmungen mitzutheilen.
§. 20. Ueber die Mittheilungen der Aufſeher haben die Be⸗ zirks⸗Vereins⸗Commiſſſonen alsbald zu berathen und ſolche dann unter Anführung ihrer Anſichten der Centralbehörde vorzulegen. Auch wer⸗ den dieſelben ſpäteſtens im Anfange November der Centralbehörde den Bedarf zu der Vereinsunterſtüßung für das nächſtfolgende Jahr begutachten, nicht weniger ſich darüber äußern, wie lange die Auf⸗ ſicht über die unter ihrer nächſten Obſorge Stehenden fortzuſetzen ſei, dabei erwägend, daß ſobald der ihrer Obſorge Empfohlene ſichere Beweiſe ſeiner Beſſerung und guten Aufführung längere Zeit hindurch ununterbrochen gegeben hat, die über ihn angeordnete Aufſicht auf⸗ hören könne.
§. 21. Vereinsrechner. Zur Beſorgung der Einnahme und Ausgabe wird ein Vereinsrechner von dem Ausſchuß des Ver⸗ eins auf Widerruf ernannt. Der Ausſchuß beſtimmt zugleich die von dem Rechner zu leiſtende Caution. Die demſelben zu bewilligende und von dem Ausſchuß beantragte Remuneration wird in der General- verſammlung feſtgeſetzt. Derſelbe vereinnahmt nur auf Einnahme⸗
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und verausgabt nur auf Ausgabe ⸗Decretur der Centralbehörde und legt derſelben darüber, drei Monate nach dem Schluß des Rechnungs⸗ (Kalender-) Jahres, gehörig geſtellte und belegte Rechnung zur Prü⸗ fung und zum Abſchluſſe vor.
„ S. 22. Generalverſammlungen. Es ſoll wenigſtens all⸗ jährlich eine Generalverſammlung und zwar abwechſelnd in den drei Provinzen ſtattfinden. Sämmtliche Vereinsmitglieder werden hierzu von der Centralbehörde durch die Großherzogl. Zeitung eingeladen.
H. 23. Die Generalverſammlungen beſchäftigen ſich mit fol⸗ genden Gegenſtänden: 1) Anhörung des Rechenſchaftsberichts der Centralbehörde über die Wirkſamkeit des Vereins in dem abgewichenen Jahr; 2) Einſichtsnahme der abgeſchloſſenen Vereinskaſſerechnung von dem verfloſſenen Jahr; 3) Begutachtung des vom Ausſchuß berathenen Budgets für das nächſtfolgende Jahr; 4) Beſtimmung der Remune⸗ ration des Vereinsrechners; 5) Vorträge einzelner Mitglieder über den Verein berührende Gegenſtände; 6) von dem Ausſchuß begut⸗ achteten, im Intereſſe des Vereins geſtellten Anträge; 7) Benachrich⸗ tigung von den neu aufgenommenen Vereinsmitgliedern; 8) Vor⸗ nahme der Wahl der erledigten Stellen in dem Vereinsausſchuſſe oder zu deſſen periodiſcher Erneuerung; 9) Begutachtung allenfall⸗ ſiger Abänderung der Statuten und Zuſätze zu denſelben.
H. 24. Der Präſident eröffnet, leitet und ſchließt die General⸗ Verſammlung.
§. 25. Die Beſchlüſſe der Generalverſammlung werden durch relative Stimmenmehrheit gefaßt.
§., 26. Eine Abänderung der Statuten bedarf der Genehmi⸗ gung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 5
Vorſtehenden Statuten wird hiermit die landesherrliche Ge⸗ nehmigung und Beſtätigung ertheilt. Darmſtadt den 22. Oktober 1841. Aus Allerhöchſtem beſonderen Auftrag. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Innern und der Juſtiz (L. S.) du Thi!. v. Stein.
Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Baumpflanzungen an den Straßen.
Das nachfolgende Ausſchreiben Gr. Heſſ. Miniſteriums des Innern vom 14. d. J. theile ich Ihnen zur genauen Beobachtung mit.
Friedberg den 26. April 1853.
de Beauclair, Kreisaſſeſſor.
Das Gr. Miniſterium des Innern an ſämmtliche Gr. ö Kreisämter.
Aus Veranlaſſung der während der letzten Jahre vor— gekommenen vielen Beſchädigungen der Alleen an den Stra— ßen fordern wir Sie auf, den Localpolizeibehörden und Feldſchützen die geſchärfteſte Aufmerkſamkeit, um die Urheber ſolcher Beſchädigungen zu ermitteln, zur Pflicht zu machen und den Requiſitionen der Gr. Kreisbaumeiſter wegen der nöthigen Nachforſchungen ſobald als möglich zu entſprechen., Inſoweit die Urheber boshafter Banmbeſchädigungen nicht ausgemittelt werden können, iſt nach der Verordnung vom 3. Februar 1797 zu verfahren.
v. Dal wigk. Reuling.
Der evangeliſche Kirchenvorſtand zu Friedberg an die Mitglieder der evang. Gemeinde dahier.
Die Baufälligkeit der dem Einſturz drohenden Kirche zu Ulrichſtein hat den Abbruch derſelben nöthig gemacht; nunmehr ſoll dieſelbe wieder neu aufgebaut werden. Um
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