Ausgabe 
1.6.1853
 
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durch die Ausübung der Wirthſchaftsgerechtigkeit entſtandener Forde⸗ rungen, verjähren in Einem Jahre. Art. 16. Die Klagen der Gehülfen, Geſellen, Dienſtboten, Taglöhner und Fuhrleute auf Zah⸗ lung ihres Arbeits-, Dienſt-, Tag- und Fuhrlohns verjähren in Einem Jahre. Art. 17. Alle Klagen aus Forderungen, welche nicht ſchon in den Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 begriffen ſind, und ſich weder auf eine Schuldurkunde gründen, noch einen den Werth von zehn Gulden Hauptgeld überſteigenden Gegenſtand haben, verjähren in fünf Jahren. Art. 18. Alle in den vorſtehenden Artikeln nicht benannten perſönlichen Klagen, welche nach beſtehendem Rechte einer kürzeren, als der dreißigjährigen Verjährung un⸗ terliegen, verjähren forthin in dieſer kürzeren Verjährungszeit. Art. 19. In den Fällen der Art. 11, 13, 14, 15 und 16 lauft die Verjährung, wenn gleich die Dienſtleiſtungen, Lieferungen und Ar⸗ beiten fortgeſetzt worden ſind. Auch kann die einmal begonnene Ver⸗ jährung in den Fällen der Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 während der Minderjährigkeit, Stellung unter Curatel oder Geiſteskrankheit des Berechtigten vollendet werden. Die Vollendung wird hier jedoch erſt dann angenommen, wenn außer der geſetzlichen Verjährungszeit noch Ein Jahr abgelaufen iſt. Art. 20. Standen ſich zwei der kürzeren Verfährungszeit unterworfene Rechte als For⸗ derung und Gegenforderung dergeſtalt gegenüber, daß letztere noch während der gegen ſie laufenden Verjährungszeit wider die erſtere compenſirt werden konnte, ſo findet eine ſtillſchweigende Verlängerung jener Verjährungszeit in der Art ſtatt, daß die Gegenforderung durch die Einrede der Compenſation noch ſo lange geltend gemacht werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht verjährt iſt. Art. 21. Keine Klage iſt verjährt, ſo lange die Verjährungszeit nicht ganz und ununterbrochen abgelaufen iſt. Art. 22. Die Verjäh⸗ rungszeit wird nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet, und iſt vollendet, wenn der letzte Tag der beſtimmten Zeit abgelaufen iſt. Art. 23. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Ver pflichtete vor Ablauf der Verjährungszeit das betreffende Recht aus⸗ drücklich oder ſtillſchweigend anerkennt, oder von dem Berechtigten gerichtlich belangt wird, oder wenn im Hülfsvollſtreckungsverfahren angerufen worden iſt. Art. 24. Nimmt der Berechtigte ſeine Klage wieder zurück, ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten. Der Zurücknahme der Klage wird gleichgeachtet: 1) wenn der Kläger den Rechtsſtreit drei Jahre lang, angerechnet von der letzten Gerichts- oder Partheienhandlung, wohin auch die Ein⸗ wandanzeige im Mahnverfahren gehört, auf ſich beruhen läßt, ohne daß vorher eine Anerkennung des Rechts von Seiten des Beklagten erfolgt iſt; 2) wenn die Klage wegen Unzuſtändigkeit des Gerichts, oder wegen eines anderen verbeſſerlichen Fehlers zurückgewieſen, und nicht binnen drei Monaten, von der Bekanntmachung oder der zu⸗ rückweiſenden Verfügung angerechnet, bei dem zuſtändigen Gerichte in gehöriger Weiſe erneuert worden iſt. Art. 25. Durch eine außergerichtliche Mahnung kann eine Verjährung nicht unterbrochen werden. Auch wird die Verjährung eines Rechtes durch Vorſchützung einer auf daſſelbe geſtützten Einrede alsdann nicht unterbrochen: 1) wenn der Rechtsſtreit, in welchem die Einrede vorgetragen wurde, drei Jahre lang von der letzten Partheien- oder Gerichtshandlung angerechnet, auf ſich beruhen blieb, ohne daß vorher eine Anerkennung des der Einrede zum Grunde liegenden Rechts von Seiten des Klägers erfolgt iſt; oder 2) wenn die Einrede zur beſonderen gericht lichen Verhandlung verwieſen wurden, oder aus einem anderen Grunde nicht zur gerichtlichen Entſcheidung gekommen iſt und wegen des der Einrede zum Grunde gelegten Rechtes nicht binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der abweiſenden Verfügung oder der Urſache angerechnet, aus welcher die Einrede nicht zur Entſcheidung kam, eine Klage vor dem zuſtändigen Gerichte erhoben worden iſt. Art. 26. Tritt eine Unterbrechung der Verjährung ein, ſo wird die bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeit als nicht abgelaufen an geſehen. Auch kann gegen ein eingeklagtes und gerichtlich zuerkanntes Recht der Lauf der Verjährung vor dem Eintritte der Rechtskraft des Erkenntniſſes nicht von Neuem beginnen. Iſt in dem Erkennt⸗ niſſe dem Verurtheilten eine Friſt zur Leiſtung beſtimmt, ſo leidet die Vorſchrift des Art. 2 Anwendung. Art. 27. Rechte, welche an ſich einer kürzeren Verjährungszeit unterworfen ſind, unterliegen einer Verjährung von fünf Jahren, ſobald ſie durch ein rechtskräftiges Er⸗ kenntniß, oder durch einen im Mahnverfahren erwirkten gerichtlichen Zahlungsbefehl oder durch Ausſtellung einer Schuldurkunde zur An⸗ erkennung gebracht worden ſind. Art. 28. Sind mehrere Gläu biger ſolidariſch berechtigt, ſo kommt die von Einem derſelben be wirkte Unterbrechung allen übrigen zu Statten. Ebenſo wirkt die Unterbrechung, welche hinſichtlich eines von mehreren ſolidariſch ver pflichteten Schuldnern eingetreten iſt, gegen Alle. Art. 29. Die Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptſchuldner wirkt auch gegen den Bürgen. Art. 30. Mit der Verjährung einer Klage iſt auch das ihr zum Grunde liegende Recht erloſchen. Art. 31. Wer ſich auf die Verjährung beruft, dem kann die Einrede, daß er in böſem Glauben geweſen ſei, nicht entgegengeſetzt werden. Art. 32. Die Einrede der Verjährung darf von den Gerichten nicht von Amts⸗ wegen ergänzt werden. Art. 33. Auf die Verjährung kann im

Voraus gültig nicht verzichtet werden. Dagegen kann Jeder, welcher über ſein Vermögen frei zu verfügen berechtigt iſt, auch einer beretts vollendeten Verjährung ausdrücklich oder ſtillſchweigend entſagen. Als eine ſolche Entſagung iſt jedesmal die Zahlung anzuſehen, ohne Un⸗ terſchied, ob dem Zahlenden die Erlöſchung des Rechts durch Verfäh⸗ rung bekannt war oder nicht. Art. 34. Klagenverjährungen, welche bereits vor dem Tage, mit welchem das gegenwärtige Geſetz in Wirkſamkeit tritt, ihren Lauf begonnen haben, ſind nach dem beſtehen den Rechte zu beurtheilen. Sie ſollen jedoch, wenn ſie, von obigem Tage angerechnet, noch mehr als dreißig Jahre zu ihrer Vollendung erfordern würden, mit dem Ablaufe dieſer dreißig Jahre vollendet ſein. Ebenſo ſollen ſie in den Fällen der Art. 917, wenn ſie, von obigem Tage an gerechnet, zu ihrer Vollendung eine noch längere, als die in dieſen Artikeln beſtimmte Zeit erfordern würden, mit dem Ablaufe der in den gedachten Artikeln beſtimmten kürzeren Zeit ihre Vollendung erreichen. Gegen den Ablauf der längeren oder kürzeren Verjährungszeit findet keine Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſtatt. Art. 35. Das gegenwärtige Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 19. März 1853.

(L. S.) LUDWIG. v. Lindelof.

Der alte Sergeant. Von Dr. Th. Meyer. (Fortſetzung.)

In dem Dörfchen elles war ein ſonderbares Leben; es ging laut und lärmend zu: junge Burſche jubilirten und zogen Arm in Arm, feſtlich geſchmückt und ſingend durch die Gaſſe, vor einzelnen Häuſern Halt machend. Hatten ſie hier den Mädchen und Frauen an's Fenſter gerufen, ſo erbaten ſie ſich von ihnen Sträuße und bunt farbige Bänder, die ſie in langen Schleifen auf ihren Mützen und Hüten befeſtigten. Kriegslieder und Scheide lieder waren es vorzüglich, die ſie ſangen und wodurch ſie, neben dem mehr als in gewöhnlicher Menge genoſſenen Weine, erhitzt wurden. i

Im Gegenſatz zu dieſer faſt überlauten und aufge regten Fröhlichkeit erblickte man dann wieder ältere Männer und Frauen mit trauriger Miene und wohl ſeufzend und klagend unter den niedrigen Thüren, oder an den Fenſtern ſitzen, heimlich auch ein Mädchen, das mit verweinten Aeuglein in die Wieſe hinter dem Hauſe hinaustrat oder ſonſt an ein abgelegenes Plätzlein ſchlich, um ſich neugie rigen unberufenen Blicken zu entziehen, und einſam dem ungewohnten Schmerze nachhängen zu können. Oben im Dorfe, vor dem Hauſe des Maire aber, ſtand eine drei farbige Fahne, die luſtig und knatternd im Winde ſich ausbreitete. Es war heute der ſogenannte Spieltag, jener wichtige Tag, an dem die junge waffenfähige Mann- ſchaft zuſammentritt, um das Loos zu ziehen, das die für den Kriegsdienſt Beſtimmten bezeichnen ſoll. Daher dieſe Freude bei den jungen, meiſt kriegsluſtigen und auf Uni form und Waffen erpichten Burſchen, daher die Trauer

bei den Eltern und Bräuten derſelhen. Zwar mochte wohl

mehr als ein Jüngling bei der muntern Schaar ſich finden, in deſſen Innerſtem es recht wehmüthig und traurig aus ſah, beim Gedanken, von Heimath und Geliebten ſcheiden zu müſſen, unter die ſtrenge Hand des Rekrutendienſtes, die eiſerne der Kriegszucht ſich zu beugen, und nach dem fernen heißen Afrika über's Meer zu ziehen, den wilden Beduinen entgegen. Manchem mochte faſt bange werden bei der Vorſtellung, auf wie lange er ſcheiden müſſe von Allem, was ihm lieb, ach, vielleicht gar auf immer, wenn ſeine Gebeine im Wüſtenſande bleichen ſollten, oder ihm gar ein jämmerliches ruhmloſes Ende in einem Lazarethe würde. Keiner aber wagte, ſolche Geſinnungen vor den Kameraden auszuſprechen, Stolz und Scheu ließen Jeden dieſe heimlichen Gedanken tief im Herzen begraben und in

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