Ausgabe 
1.6.1853
 
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D 144

ntelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

42.

N

Mittwoch den 1. Juni

1853.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Abhaltung der Wieſengänge.

Sie werden aufgefordert, die in obigem Betreffe von dem Wieſenvorſtand aufgenommenen Protokolle alsbald an her einzuſenden.

Friedberg den 27. Mai 1853.

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Ge ſe tz über die Verjährung der perſönlichen Klagen in den Pro vinzen Starkenburg und Oberheſſen.

Lu DWac I. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛe. Wir haben für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen über die Verjährung der perſönlichen Klagen, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen hier- mit, wie folgt: Art. 1. Alle aus Verbindlichkeiten entſtehenden(per⸗ ſönlichen) Klagen ſind verjährbar, mit Ausnahme ſolcher, welche das Geſetz ausdrücklich der Verjährung entzogen hat. Unverjährbar ſind die Klagen auf Theilung einer Gemeinſchaft und die Klagen auf Be⸗ richtigung verwirrter Grenzen. Art. 2. Mit der Fälligkeit eines Rechts beginnt die Verjährung, wenn ſelbſt der Verpflichtete weder eine vergebliche Mahnung erhalten, noch die Anerkennung des Rechts ausdrücklich verweigert hat. Ein Recht iſt nicht fällig, ſolange die Bedingung, von welcher es abhängt, noch nicht eingetreten, oder der Tag noch nicht erſchienen iſt, mit welchem das Recht zur Ausübung kommen kann. Art. 3. Iſt ein Recht auf unbeſtimmte Zeit ver⸗ tagt, ſo beginnt die Verjährung erſt mit dem Tage nach geſchehener Kündigung, oder mit dem Ablauf der Zeit, welche der Verpflichtete nach geſchehener Kündigung, vermöge beſonderer Beſtimmung, zur Erfüllung ſeiner Verpflichtung in Anſpruch nehmen kann. Die Nicht⸗ anerkennung des Rechts von Seiten des Verpflichteten wird jedoch der geſchehenen Kündigung gleichgeachtet. Art. 4. Gegen Klagen der Minderjährigen, der Verſchwender, welche unter Curatel geſtellt find, und der Geiſteskranken, auch wenn ſie nicht unter Curatel ge ſtellt ſein ſollten, kann, ſo lange ſolche keinen geſetzmäßigen V

Ver⸗ treter haben, keine Verjährung beginnen. Eine einmal begonnene Ver⸗ jährung wird durch die Minderjährigkeit, durch die Stellung unter Curatel, oder durch den Eintritt einer Geiſteskrankheit des Berechtigten in ihrem Laufe nicht gehemmt; ſie kann jedoch, außer den geſetzlich hiervon ausgenommenen Fällen, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte der Volljährigkeit oder nach Aufhebung der Curatel oder nach eingetretener Wiedergeneſung des nicht unter Curatel ge⸗ weſenen Geiſteskranken nicht vollendet werden. Art. 5. Gegen Klagen zwiſchen dem Vormunde und Mündel findet während der Vor⸗ mundſchaft, und gegen Klagen zwiſchen dem Curator und Pflegbe⸗ fohlenen während der Curatel keine Verjährung ſtatt. Daſſelbe gilt

bezüglich der Klagen zwiſchen ehelichen und außerehelichen Eltern und Kindern und zwiſchen Adoptiv⸗Eltern und Kindern während der elter lichen Gewalt, und zwiſchen Ehegatten während der Ehe, inſoweit das Geſetz hiervon keine Ausnahme macht. Art. 6. Wird Jemand durch höhere Macht(vis major) oder wegen Stillſtandes der Rechts⸗ pflege an der gerichtlichen Verfolgung ſeines Rechtes verhindert, ſo iſt die Verfährung gegen letzteres, ſo lange das Hinderniß dauert ausgeſchloſſen. Doch leidet dieſe Beſtimmung auf die dreißigiährige Verfährungszeit keine Anwendung. Art. 7. Sind mehrere Gläu⸗ biger ſolidariſch berechtigt, ſo kommt der Grund, aus welchem die Verjährung gegen Einen derſelben gehemmt iſt, allen übrigen zu Statten. Art. 8. Die Verjährungszeit der Klagen dauert dreißig Jahre, wenn nicht das Geſetz ausnahmsweiſe einen kürzeren Zeitraum beſtimmt. Jede vertragsmäßige Verlängerung der geſetzlichen Ver⸗ jährungszeit iſt ungültig. Art. 9. Die Klagen wegen rückſtändiger Renten, Unterhaltungsmittel, Mieth⸗, Pacht⸗ und jeder Capitalzinſen und wegen aller ſonſtigen Gefälle, die jährlich oder in kürzeren regel⸗ mäßig wiederkehrenden Friſten zahlbar ſind, verjähren in fünf Zahren Art. 10, Alle aus unerlaubten Handlungen entſpringenden Entſchä⸗ digungsklagen verjähren in fünf Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Beſchädigten bekannt wurde. Iſt ihm der Schaden nicht bekannt geworven, oder iſt derſelbe aus einem ſolchen Ver⸗ brechen oder Vergehen entſtanden, deſſen Verfolgung von Amtswegen ſtattfindet, ſo verjährt die Entſchädigungsklage erſt in dreißig Jahren Art. 11. Die Klagen der Anwälte auf Bezahlung ihrer Adslagen und Gebühren verjähren in zwei Jahren von der Zeit angerechnet da die Rechtsſachen, auf welche ſich die Auslagen und Gebühren be⸗ ziehen, durch rechtskräftige richterliche Entſcheidung oder durch Ver gleich oder Verzicht erledigt, oder die Vollmachten der Anwälte er⸗ loſchen ſind. Während der Dauer der Vollmachten verjähren die Klagen in fünf Jahren vom Tage der Entſtehung der Auslagen und Gebührenforderungen an. Art. 12. Die Klagen gegen Anwälte auf Auslieferung der ihnen, als ſolchen, anvertrauten Urkunden und ſonſtigen Actenſtücke, ſo wie die Klagen auf Auszahlung der von ihnen für ihre Parthien bezüglich der beſorgten Rechtsſachen eingenommenen Gelder verjähren in fu nf Jahren. Die Verjährung lauft von der Zeit an, da die Rechts ſachen, auf welche die Urkunden oder die Geld einnahmen ſich beziehen, durch rechtskräftige richterliche Entſcheidung oder durch Vergleich oder Verzicht erledigt oder die Vollmachten der Anwälte erloſchen ſind. Art. 13. Die Klagen 1) der Vorſteher von Erziehungsanſtalten wegen des für die Zöglinge zu zahlenden Jahrgeldes; 2) der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte auf Zahlung der Gebühren für ertheilten Unterricht; 3) der Lehr⸗ herrn wegen des für die Lehrlinge zu entrichtenden Lehrgeldes, ver jähren in zwei Jahren. Art. 14. Die Klagen 1) der Aerzte Wundärzte, Barbiere, Hebammen und Apotheker aus Forderungen für ihre Dienſtleiſtungen und Lieferungen; 2) der Künſtler, Hand⸗ werker und ſonſtigen Gewerbsleute auf Zahlung ihrer Lieferungen und ihres Arbeitslohns, ſo wie der ihnen gebührenden Vergütungen; 3) der Geometer, Feldgeſchwornen, Bürgermeiſter, Ortsgerichts⸗Vor⸗ ſteher und anderer in öffentlichen Funktionen ſtehenden Perſonen auf Zahlung ihrer Gebühren; 4) der Kauf⸗ und Handelsleute auf Zah- lung der Waaren, die von Nichtkaufleuten, oder von ſolchen Kauf leuten, die nicht denſelben Handel treiben, bei ihnen aufgenommen worden ſind; endlich 5) die Klagen aus allen Händeln mit Vieh, Frucht und ſonſtigen Landesprodukten verjähren in zwei Jahren. Art. 15. Die Klagen der Gaſt⸗, Speiſe⸗, Kaffee- und anderer Wirthe auf Zahlung der von ihnen gegebenen Wohnung, Speiſen und Ge tränke, geborgter Billard- und anderer Spielgelder, desgleichen aller