Ausgabe 
17.12.1874
 
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An die Herren Bürgermeister des Kreises Friedberg.

Mein Ersuchen vom 27. vorigen Monats, in Nr. 142 des Kreisblattes, bringe ich dringend bei Ihnen in Erinnerung. Friedberg am 14. December 1874. Der Director des land ite Bezirks Vereins Friedberg: ra p p.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Auswanderung nach Brasilien.

Wir bringen nachstehende, der in Bremen erscheinendenDentschen Es ist bekannt, daß ganz besonders der nördliche Theil von Brasilien Auswanderer Zeitung entnommene Warnung mit dem Anfügen, daß[wegen seines tropischen Klimas für eine deutsche Colonisation durchaus keinem der im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Aus- ungeeignet ist, wie vielfache Erfahrungen beweisen und wie es noch im wanderungs- Agenten die Vermittlung des Transports von Auswanderern vorigen Jahre durch das gänzliche Sch'itern der in der Provinz Bahia nach Brasilien gestattet ist: in Angriff genommenen Colonisationsunternehmungen Moniz und Theodoro

In dem amtlichen Organ der Brasilianischen Regierung findet sich von Neuem bestätigt ist. Der größte Theil der dorthin eingeführten unter dem 7. Mai d. J. ein Decret publicirt, welches wiederum eine deutschen Colonisten hat, nachdem ein bedeutender Procentsatz durch Krank⸗ Concessionsertheilung zu einem Colonisationsunternehmen enthält. Inhalts heiten auf den Colonien zu Grunde gegangen, vor Kurzem im äußersten derselben ist der Unternehmer Bento Joss de Costa verpflichtet, gegen die[Elend nack Deutschland zurückgeschafft werden müssen.

Verheißung einer Regierungs- Subvention innerbalb eines Zeitraums von Da anzunehmen ist, daß der jetzige Unternehmer sein Hauptaugenmerk 5 Jabren(für sich allein oder mittelst einer von ihm binnen Jahresfrist wiederum auf Deutschland gerichtet haben wird, so halten wir es für an⸗ zu gründenden Gesellschast) bis zu 15,000 landbauende oder auf dem gezeigt, schon jetzt und im Voraus eine nachdrückliche Warnung zu erlassen.

Lande arbeitende Einwanderer aus Europa(und zwar wenigstens 1000 Friedberg am 15. Dezember 1874. im ersten Jahr) in die nordbrasilianischen Provinzen Alagoas und Pernam- Großberzogliches Kreisamt Friedberg. buco einzuführen und dieselbenals Tagelöhner oder als Theilnehmer nach Ter a p p.

dem Parceria-Spstem oder als kleine Grundeigenthümer anzustedeln.

Gesetz, die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum betreffend. gu D WJ III. son Gottes Gnaden Großherzog von Hessen T gesetzes vom 30. November 1873 ausgedrückten Geldsätze, sowie auf und bei Rhein ꝛc. ic. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Geldbeträge von 3 Kreuzer und weniger, findet die vorstehende Beflim⸗ Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: mung keine Anwendung. 4 Einziger Artikel. Bei der Umrechnung, die zufolge Einführung der Unkundlich Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrückten ö

Reiche markrechnung mit den gesetzlich festgestellten Geldsätzen nach dem Großherzoglichen Siegels.

Reichsmünzgesetz vorzunehmen ist, können Pfennigbeträge, welche nicht Darmstant den 25. November 1874.

Vielfache der Zahl zehn sind, bis höchstens zu dem nächst höheren Viel⸗(L. S.) LU D W JG.

fachen von zehn abgerundet werden. Auf die in dem§ 1 des Finanz- Hofmann. v. Starck. Kempf. Schleiermacher.

Verordnung, über die Einführung des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen im Großherzogthum betreffend.

Mit Allerhöchster Genebmigung Seiner Königlichen Hoheit des[ Schulcommission(Kreisrath, Kreisschulinspector und Bürgermeister der Großherzogs wird hiermit in Ausführung der Bestimmungen des Artikel 88 zum Kreise gehörigen Städte mit 10,000 oder mehr Seelen) zu besorgen.

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des Gesetzes vom 16. Juni dieses Jabres, das Volksschulwesen im Groß-§ 3. Die uach§ 2 mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit herzogthum betreffend, das Nachstehende verorpnet: tretenden Kreis Schulcommissionen haben alsbald nach ihrem Zusammen⸗

§ 1. Das Gesetz vom 18. Juni 1874, das Volksschulwesen im tritt wegen definitiver Constituirung der durch das mehrgenannte Gesetz Großberzogthum betreffend, tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. vom 16. Juni 1874(Artikel 68 bis 74) angeordneten Schulvorstände

§ 2. Mit dem in§ 1 bemerkten Tage hört die Wirksamkeit der das Nöthige zu beschließen, insbesondere wegen Ernennung des Vorsitzenden seitherigen Kreis- Schulcommissionen auf und haben die durch das genannte dieser Schulvorstände die geeigneten Anträge an Großherzogliches Mini- Gesetz(Artikel 75 bis 79) angeordneten Kreis ⸗Schulcommissionen ihre sterium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenbeiten, zu stellen. So bald Wirksamkeit zu beginnen. In denjenigen Kreisen, in denen bis zu dem die neuen Schulvorstände definitiv constituirt und die Vorsitzenden ernannt 1. Januar 1875 die nach Artikel 76 pos. 2 von dem Kreisausschusse sind, hört die Wirksamkeit der seitherigen Ortsschulvorstände auf.

vorzunehmende Wahl von drei Mitgliedern der Kreis Schulcommision Darmstadt den 22. November 1874. noch nicht vollzogen sein sollte, sind bis zum Vollzuge dieser Wahl die Großherzogliches Ministerium des Innern. laufenden Geschäfte einstweilen von den übrigen Mitgliedern der Kreis- v. Starck. Zimmermann.

Bekanntmachung, die Stempelabgabe von Spielkarten betreffend.

Unter Bezugnahme auf§ 1 der Verordnung vom 19. Januar 1858[bis 32 Blättern 9 Pfennige, b) Karten von mehr als 32 bis zu 52 in obigem Betreff wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß[Blättern 20 Pfennige, c) Karten von mehr als 52 Blättern 30 Pfennige nach der auf Grund des Gesetzes vom 25. November dieses Jahres, die zu entrichten sind.

Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum betreffend, ge Darmstadt den 27. November 1874. schehenen Festsetzung von den nach dem 1. Januar 1875 zur Stempelung Großherzogliches Ministerium der Finanzen. kommenden Spielkarten solgende Stempelgebühren von dem Spiel: a) Karten Schleiermacher. Hörr.

Bekanntmachung, die Gewerbesteuer betreffend.

Nach der auf Grund des Gesetzes vom 25. November dieses Jahres, spiel, Kunstreiten 1c.(S 31 der Verordnung, die Gewerbsteuer betreffend, die Einführung der Reichsmarkrechnug im Großherzogthum betreffend, ge-] vom 24. Dezember 1860) für jede Woche 8 Mark 60 Pfennige oder schehenenen Festsetzung wird vom 1. Januar 1875 an betragen: 1) die für jeden Tag 1 Mark 30 Pfennige; 5) der Ausfertigungsstempel für Stempelgebühr für die Gewerbs⸗ und Haufirpatente und die Abschrift der[die Erlaubniß zum Betrieb concesstonspflichtiger Gewerbe(§ 3 der Ver⸗ letzteren Artikel 3 des Gewerbsteuergesetzes vom 4. Dezember 1860 und ordnung vom 28. Dezember 1860, die Gewerbesteuer betreffend), sowie 8 9 der Verordnung vom 6. November 1846, den Hausirhandel ꝛc. betreffend? für Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen 60 Pfennige; 35 Pfennige; 2) die mittelst des Stempels zu erhebende Gewerbsteuer 6) die Stempelgebühr für die Gewerbe-Legitimationskarten(Bekanntmachung der Ausländer(Artikel 28 des Gewerbsteuergesetzes) für die 1. Klasse vom 5. Jauuar 1864, den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden betreffend), 68 Mark 60 Pfennige, für die 2. Klasse 27 Mark 50 Pfennige, für die 90 Pfennige; 7) die Stempelabgabe für die Legitimationsscheine, welche 3. Klasse 20 Mark 60 Pfennige, für die 4. Klasse 13 Mark 80 Pfennige, Belgischen Fabrikanten und Kaufleuten, oder deren Handelsreisenden nach für die 5. Klasse 10 Mark 30 Pfennige, für die 6. Klasse 6 Mark der Bekanntmachung vom 1. Mai 1855, Regierungsblatt S. 211, ertheilt 90 Pfennige, für die 7. Klasse 3 Mark 50 Pfennige; 3) die Stempel⸗[werden: 15 Mark 50 Pfennige.

abgabe für die Patente der Handelsreisenden auswärtiger Handlungs- Darmstadt den 27. November 1874. häuser, Fabriken und Manufacturen(Artikel 28 des Gewerbsteuergesetzes) Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 25 Mark 80 Pfennige; 4) die Abgabe von Komödien- und Marionetten⸗ Schleiermacher. Hahn.

Bekanntmachung, die Abgabe von Nachtigallen betreffend.

Vom 1. Januar 1875 an wird nach der auf Grund des Gesetzes vom 25. November dieses Jahres, die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum betreffend, geschehenen Feststellung die Abgabe von Nachtigallen mit 8 Mark 60 Pfennigen jährlich erhoben werden, was mit Bezugnahme auf§ 3 des Finanzgesetzes vom 29. Dezember 1852 und§ 1 der Verordnung in obigem Betreff vom 19. März 1853 hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt den 27. November 1874. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr.

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