Ausgabe 
17.12.1874
 
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1874.

Donnerstag den 17. Dezember.

M 149.

Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

essischer Anzeiger.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Gebühren der Orts, und Polizeidiener resp. Ausscheller bei Bekanntmachungen in herrschaftlichen,

Gemeinde- und Privat- Angelegenheiten.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Friedberg den 12. December 1874. an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 27. Juli 1863,(Amtsblatt Rr. 3), vom 27. Juni 1866(Amtsblatt Nr. 2) und vom 14. Juli 1868(Intelligenzblatt Nr. 84) benachrichtigen wir Sie, daß Großherzogliches Ministerium des Innern nach Ausschreiben vom 3. December

ö laufenden Jahres zu Nr. M. d. J. 14173 die rubr. Gebührensätze aus einer Revision unterworfen und in Uebereinstimmung mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen neu festgestellt bat.

Veranlassung der mit 1. Januar 1875 in Kraft tretenden Markrechnung

Indem wir Ihnen nachstehend den neuen Gebühren-Tartf, welcher mit dem 1. Januar 1875 in Kraft zu treten hat, zur Nachricht mit

theilen, erklären wir hierbei in Folge einer von Großherzoglichem Ministerium des Innern nach allegirtem hohen Ausschreiben erhaltenen Ermächtigung,

die angegebenen Tarifsätze auch für dit im Interesse anderer Gemeinden und von Privaten erfolgenden Bekanntmachungen, Aus rufungen c. für anwendbar und laden Sie ein, die dabei interessirten Bediensteten danach zu bedeuten und eine geeignete Publication in der Gemeinde eintreten

Gebühren ⸗Tarif

der Orts- und Polizeidiener, sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten.

zu lassen.

Die Orte und Polizeidiener, sowie die Ausscheller haben künftig

In herrschaftlichen Angelegenheiten als Gebühr zu beziehen:

J. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:

1) in den Städten Darmstadt und Mainz 2 Mark; 2) in den Städten Gießen, Offenbach und Worms 1 Mark 50 Pf.; 3) in den Gemeinden über 5000 Seelen 1 Mark; 4) in den Gemeinden über 1000 wis 5000 Seelen 65 Pf.; 5) in den Gemeinden über 500 bis 1000 Serlen 50 Pf.; 6) in den Gemeinden bis 500 Seelen in Rheinbessen 50 Pf.; 7) in den Gemeinden bis 500 Seelen in Starkenburg und Ob erhessen 35 Pf.

Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung

werschiedener Versteigerungen ꝛc. sormell vereinigt, so ist dafür nur der

einfache(einmalige) Gebührenbezug statthaft; soll dagegen eine und die- sselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle puhlicirt werden, so kann iebensooft die Gebühr beansprucht werden.

Ul. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer

Versteigerung wenn dies ausdrücklich verlangt wird jedoch ohne Verkündigung:

1) in den Gemeinden über 5000 Seelen 65 Pf.; 2) in den

G: meinden über 1000 bis 5000 Seelen 50 Pf.; 3) in den Gemeinden

über 500 bis 1000 Seclen 35 Pf.; 4) in den Gemeinden bis 500

Ter a p p.

Seelen in Rheinhessen 35 Pf.; 5) in den Gemeinden bis 500 Seelen

in Starkenburg und Oberhessen 20 Pf.

III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung:

wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird 20 Pf.

IV. Für das Ausrufen bei Versteigerung,

wobei jedoch(da es den fiscalischen Beamten unbenommen ist, sich die

Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen)

die Orts- und Polizeidiener kein Recht darauf haben, zum Ausrufen

verwendet zu werden:

1) in Gemeinden über 5000 Seelen a) in Starkenburg und Ober

hessen für die erste Stunde des Ausrufens 65 Pf., für jede weitere

Stunde des Ausrufens 50 Pf., das Maximum für einen Tag darf jedoch

nicht übersteigen 3 Mark; b) in Rhbeinbessen wenn das Aus rufen 3

Stundeu oder kürzer dauert 1 Mark 50 Pf., wenn das Auerufen länger

als 3 Stunden dauert 3 Mark. 2) in Gemeinden bis zu 5000 Seelen

0

a) in Starkenburg und Oberhessen für die erste Stunde des Ausrusens

50 Pf., für jede weitere Stunde des Ausrufens 40 Pf., das Maximum

für einen Tag darf jedoch nicht übersteigen 2 Mark 40 Pf., b) in Rhein- hessen wenn das Ausrufen 3 Stunden oder küczer dauert 1 Mark 20 Pf.,

wenn das Ausrufen länger als 3 Stunden dauert 2 Mark 40 Pf.

8 Darmstadt am 1. Januar 1875.

Betreffend: Die Baumpflanzungen an den Staats- und Vicinalstraßen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Friedberg am 14. December 1874. an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Nach unserer Wahrnehmung, wie auch nach anderweitig erhaltenen Mittheilungen hängen vielfach an den Staats- und Vieinal- Straßen

wird. Da doch jetzt die

entfernen. Anfangs hiernach Strafantrag gestellt werden kann.

tie Aeste der Baumpflanzungen in einer Tiefe herab, daß der freie Verkehr auf den, Banketen und der Fahrbahn in äußerst lästiger Weise gehindert Zeit herangekommen ist, in welcher die Obstbäume gereinigt und ausgeputzt werden können und sollen, so wollen Sie Straßen dorch eine zu erlassende Bekanntmachung einladen, hierbei bis spätestens Ende December laufenden 1 Jahrte bei Vermtidung gerichtlicher Bestrasung die die Bankette und Fahrbahn überragenden Baum-Aeste bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 M.

1 110 Fuß bess.) 5 1875 werden Sie Bericht erstatten, welche Baumbesitzer Ihrer Aufforderung etwa nicht entsprochen haben sollten, damit

rn

Betteffend: Das Landgestüt, insbesendere die Bedeckung der Stuteu durch die Landgestütsbeschäler für 1875.

Friedberg am 12. December 1875.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizeicommissär in Wickstadt.

Sie werden binnen 8 Tagen Ihren Bedarf an Bedeckscheinen ein-

Berichten.

Bei dieser Veranlassung weisen wir Sie zur pünktlichen Befolgung

i 5 ˖ Amisblättern zer in dem Regie rungeblatt Nr. 54 von 1836 und in den f 2 dumeligen Gloßherzeglichen Ministeriums des Innern und der Justiz Nr. 75 von 1836 und Nr. 52 von 1837 erlassenen Vorschriften bezüglich ver Einführung eines Sprunggeldes und Sicherung der Erhebung des-

selben hiermit an, damit nicht, wie schon so oft gelegenlich der Prüfung der jährlichen Verzeichnisse über dae zu erhebende Sprunggeld erinnert werden mußte, diese Verzeichnisse wieder in vorschriftswidrigem Zustande vorgelegt werden. Namentlich mußte bei Gelegenheit dieser Revision mehrfach gerügt werden, daß die Verzeichnisse nicht deutlich geschrieben, e Scheine hierin nicht eingetragen, dieselben mit Datum und

Namensunterschrift nicht versehen worden seien ze. Tr p p.

Hettresfend: Die Nückerflattung von Porteau Angelegenbeiten.

an die

olagen für diensiliche Sendungen in rein staatlichen

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg katholischen Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen bis zum 10, kommenden Monats Verzeichnisse über in obigem Betreffe gemachte Portoauslagen, oder gemacht worden sind, anher einsenden.

Friedberg am 14. December 1874.

Bericht, daß solche nich Trapp.