Ausgabe 
15.8.1874
 
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auch dieses topographische Register und zwar nicht blos die Parcelle selbst, sondern auch, wenn dort auf Supplement-Abtheilung verwiesen ist, auch diese nachzuschlagen und sich zu uͤberzeugen, ob danach keine noch offene Verpfändung derselben eingetragen ist und sie sind nicht entschuldigt, wenn sie ein Grundstück als pfandfrei bescheinigen, dessen Pfand ⸗Eintrag sie nach dem Namen-Register nicht gefunden haben, wenn sie denselben nach dem topographischen Pfand-Register finden konnten, oder wenn sie denselden zwar im Hypothekenbuch und Namen⸗ Register richtig eingetragen haben, nicht aber im topographischen Register und dies der Grund ist, weßhalb später die Verpfändung nicht richtig gefunden worden ist.

2. Ausschreiben vom 27. März und 6. November 1862.

Wenngleich der§ 34 der Instruction für die Landgerichte vom 1. Dezember v. J. vorschreibt, daß die Anträge auf Löschung der Hypothek⸗Einträge bei dem Landgericht zu stellen sind, so hat doch Großherzogliches Ministerium der Justiz gestattet, daß dies durch Ver⸗ mittlung der Ortsgerichte geschehen kann, indem solche Anträge bei dem betreffenden Ortsgericht protocolirt werden können, und alsdann das Protocoll mit den dazu gehörigen Urkunden an das Landgericht zur Entschließung einzusenden ist. Zu den ortsgerichtlichen Protocollen über Anträge auf Löschung einer Hypothek ist kein Stempel erforderlich.

3. Ausschreiben vom 7. August 1862 und 19. März 1866.

Zu 8 60 der Instruction für die Landgerichte und 9 12 der Instruction für die Ortsgerichte. Die eigentliche Schuld- und Pfand verschreibung, die Urkunde über den Vertrag selbst, auch bei der Con⸗ stituirung von Faustpfändern, gehört, so gut wie bei einer Hypothek, in die Hände des Gläubigers. Daher ist unter dem in dem citirten § 60 und 12 der Instructionen erwähnten Original und Dublicat der Pfandbestellungs-Urkunde eine besondere in duplo aufzustellende stempel freie Urkunde, gleich den Noteln, zu verstehen, welche nur die dort als wesentlich bezeichneten Momente zu enthalten braucht und die auch in einer legalisirten Abschrift oder einem Auszug aus der eigentlichen Schuld⸗ und Pfandverschreibung bestehen kann.

Bei Einträgen in die Faustpfandtabellen müssen die Schuld urkunden, wenn der Gläubiger eine Ausfertigung in Händen haben will, wie es gewähnlich der Fall sein wird, stets dreifach vorliegen; eine Ausfertigung(das Duplicat) bleibt bei den Gerichtsacten zurück, die andere(die Notel) bildet die Beilage zur Faustpfandtabelle, die dritte Urkunde(die Ausfertigung auf Stempel) wird dem Gläubiger behändigt. Wenn die Ortsgerichte die Urkunden über Faustpfänder aufnehmen, und das Gericht sie ausfertigen soll, so ist die Notel stets mit einem Duplicat einzuliefern, wenn die Parteien sie aber einreichen, so müssen außer der vom Creditor zu behaltenden Ausfertigung noch zwei Exemplare vorgelegt werden. Die als Beilagen zur Faustpfand tabelle gehörigen Urkunden müssen derselben beiliegen und dürfen nicht dem Glaubiger behändigt werden.

4. Ausschreiben vom 7. Februar 1863.

Weder der Tag der gerichtlichen Confirmation, noch derjenige, an welchem die Einschreibung oder Löschung eines Eintrags wirklich erfolgte, ist in das Hypothekenbuch einzuschreiben, sondern nur der Tag, der den Eintrag in das Hypothekenbuch anordnenden Verfügung des Landgerichts, denn dieser Tag entscheidet über das Alter der Hypothek.

5. Ausschreiben vom 30. Nevember 1863 und 10. August 1864.

Großherzogliches Ministerium der Justiz hat verfuͤgt: daß in Fällen, wo die Spalte B. in de n Hypothekenbüchern nicht hinreichenden Raum darbietet, um die in der Person des Schuldners eingetretenen Aenderungen einzutragen nach Anologie der Bestimmungen in 8 6 unter Ziffer 9 der Instruction für Ortsgerichte vom 1. Dezember 1861 (das Hypothekenwesen betr.) in der Weise Abhülfe zu treffen sei, daß gegen Ende des betreffenden Hypothekenbuchs ein entsprechender Raum als Supplement bestimmt werde für die in Rede stehenden, in Spalte B. zu vollziehenden Nachträge zu den früheren Einträgen, in welches Supplement sodann die Nachträge in der Art zu vollziehen seien, daß der frühere Haupteintrag auf den nachträglichen Cintrag, und dieser auf jenen hinweise; ferner: daß sofern der betreffende, im Gebrauche befindliche, Band des Hypothekenbuchs keinen Raum für solche Supple mente darbietet, für dieselben ein angemessener Raum in einem weiteren, nöthigenfalls neu anzulegenden Bande zu bestimmen ist.

6. Ausschreiben vom 18. Januar 1865 und 24. April 1866.

Die Vorschrift des§ 7 der Instruction für die Ortsgerichte, wonach das Datum der landgerichtlichen Verfügung, welche den Eintrag angeordnet hat, unterstrichen werden soll, schließt das Unterstreichen der Namen der Gläubiger und der Schuldner nicht aus, indem solches gestattet ist.

7. Ausschreiben vom 26. Februar 1866.

Die seitherige Erfahrung zeigt, daß nicht selten Einträge in den Hypothekenbüchern stehen bleiben, obschon deren Löschung möglich ist. Es ist aber von Wichtigkeit, daß in dem Hypothekenbuche jeder Eintrag, sobald seine Löschung rechtlich zulässig erscheint, gelöscht werde, denn eines Theils werden dadurch die Hypothekenbücher an Zuverlässigkeit gewinnen, da jene Einträge keine Realität mehr haben und audern Theils entspricht es dem Interesse der Betheiligten, daß zeitig und ohne besondere Kosten die Löschung erfolge, während die Löschung,

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wenn sie späterhin verlangt wird, nicht selten mit Weiterungen ver in bunden ist und, sofern alsdann ein Amortisationsverfahren vorausgehen

müßte, bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand veranlaßt.

Zur Erreichung des Zwecks, die Hypotheken- und Grundbücher

vor veralteten und unwirksamen Einträgen zu bewahren, haben die Oitsgerichts vorsteher gehörig mitzuwirken und namentlich in allen

Fällen, in welchen sie von der Erlöschung einer Hypothek oder der

Beschränkung des Eigenthums Kenntniß erhalten, die Interessenten anzuweisen, die Löschung zu erwirken, beziehungsweise selbst durch

berichtliche Einsendung der quittirten Kaufbriefe dafür zu sorgen, auch wenn die Betheiligten die erforderlichen Schritte dazu nicht thun, das

Landgericht berichtlich davon in Kenntniß zu setzen. 8. Ausschreiben vom 19. März 1866.

Die vielfach vorkommenden unrichtigen Einträge der Kennziffern

der Pfandobjecte, welche die gefährlichsten Folgen für die Betheiligten haben können, und daher zu den gröbsten Fehlern gehören, liefern den

Beweis, daß die Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsmänner die Einträge in das Hppothekenbuch nach deren Fertigung und vor der Unterschrift nicht genau collationiren und mit der Urkunde vergleichen, Diese Vergleichung muß jedesmal in Gegenwart aller Betheiligten

geschehen, so daß sich jeder Ortsgerichtsmann überzeugt, daß die Kennziffern und der übrige Inhalt des Eintrags mit der einzutragenden Urkunde übereinstimmen und daß jeder Unterzeichnete für die Richtigkeit des Eintrags und der aus einer fehlerhaften Einschreibung entstehenden Folgen mit seinem Vermögen haften muß. Dasselbe gilt von dem Eintrag in die Register, fur dessen Richtigkeit ebenfalls das ganze Ortsgericht zu haften hat.

9. Ausschreiben vom 24. April 1866.

In Fällen, wenn die Vorschrift der Instruction für die Orts gerichte, S8 die Löschung betreffend, in den älteren Hypothekenbüchern deswegen nicht auszuführen ist, weil sich in denselben kein genügender Raum zum Einschreiben der weitläufigen Löschungsformel nach Formular 16 findet, genügt es, nur das Wesentliche der Löschungsverfügung einzuschreiben, und ist es also nicht nothwendig, jedes in jenem Formular vorgeschriebene Wort beizufügen.

10. Ausschreiben von 27. September 1866.

Bezüglich der richtigen Vollziehung der Einträge in die Namen⸗ register der Hypothekenbücher hat Großherzogliches Ministerium der Justiz darauf aufmerksam gemacht, daß die Namen stets in Ueber⸗ einstimmung mit dem Eintrag der Verpfänder im Grundbuch einzu⸗ schreiben sind, daß daher, sofern die Ehefrau oder Kinder des An⸗ leihers oder Dritte Mitverpfänder oder Mitanleiher sind, deren Familiennamen, gleichwie dies in der Hypothekurkunde und dem Ein⸗ trage in dem Hypothekenbuche zu geschehen hat, auch in dem Register zu dem letzten, und zwar in der Weise eingetragen werden muß, wie er in dem Grundbuche bei den fraglichen verpfändeten Grundstücken eingetragen steht.

Da aber hierbei Zweifel darüber entstehen, ob in solchen Fällen 2 oder gar 3 verschiedene Einträge in dem Register nöthig würden, oder ob ein einziger Eintrag hinreiche, so ist zur Erzielung der erforder⸗ lichen Gleichförmigkeit und damit die Ueberfüllung der Register mit unnöthigen Einträgen vermieden werde, von Großherzoglichem Mini⸗ sterium der Justiz weiter verfügt worden, daß in den hierher ge⸗ hörigen Fällen in dem Register zwar in der Regel ein einziger Ein⸗ trag genüge, welcher unter geeigneter Anwendung von Abkürzungen und bei möglichster Raumersparung das Wesentliche enthalte, wofür gewöhnlich eine einzige Zeile genügen werde, z. B.:

Müller, Johannes, und Ehefrau, und Kinder erster Ehe, daß aber, in Anwendung des oben ausgesprocheuen Grundsatzes, eine Ausnahme dann einzutreten habe, wenn Pfänder auf den Namen der Ehefrau oder der Kinder in dem Grundbuch besonders eingetragen ständen, in welchem Fall für jeden besonderen Eigenthümer ein weiterer besonderer Eintrag in dem Register nöthig werde. Der in solchen Fällen erforderliche weitere Eintrag hat den Familien-Namen, der in dem Grundbuch angeführt ist, voranzustellen, z. B.:

Braun, Margarethe, Ehefrau des Johannes Muller, oder:

Müller, Johannes, Kinder erster Ehe, a unter kurzer gegenseitiger Verweisung auf den Eintrag, worunter der Name des Ehemanns, beziehungsweise Vaters vorkommt, z. B.:

siehe M. Nr. 12. 1 Wenn weitere Einträge auf denselben Namen nach einander nöthig werden, so ist die Vorschrift unter§. 6 Ziffer 7 der Ju struction für die Ortsgerichte dahin zu vollziehen: daß nur mit voll⸗

kommen gleichlautenden Einträgen unter der nämlichen Ordnungs⸗

Nummer fortgefahren werden darf. In den oben bezeichneten Fällen würde also, wenn sich bereits ein Eintrag auf den Namen Müller, Johannes, allein und ohne Zusatz, vorfinden sollte, ein weiterer Eintrag, lautend auf:.

einzutreten haben.

Demzufolge haben die Ortsgerichte schon in den Aufstellungen der Taxationen zu Hypotheken stets die auf einen anderen Namen

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Müller, Johannes und Ehefrau unter einer anderen Nummer zu erfolgen und sofern bei dem ferneren Eintrag auch die Kinder erster Ehe allein, oder neben der Ehefrau vorkommen sollten, auch dafür die Verwendung besonderer Ordnungs-Nummern

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