Ausgabe 
15.8.1874
 
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1874.

Samstag den 15. August.

96.

Oberhessischer Anzeiger.

J den Die Petitzeile 1 4 i; Erscheint jeden * Antrags. wird mit 4 Kreuzern berechnet. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag duschen Aut

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Friedberg am 12. August 1874.

Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:

Nr. 38. sub 1. Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeulscher Währung betreffend. 7 Pr. 39. sub 1. Verordnung, das bei Einbringung der directen Steuern zu beobachtende Verfahren bettessend.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ausflug dien betreffend: Das Gemeinde N swesen, bier die Einsendung d und i ee. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

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C. 5 Walz

12 von Wartboten.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben in Nr. 58 und 77 des Kreisblattes erinnern wir die Säumigen an die sofortige Vorlage bei

Trapp.

Die Großh. Kreis-Schulcommission an die Ortsschulvorstände.

. Wir empfehlen Ihnen, die Herren Lehrer darauf aufmerksam zu machen, daß am 16. dieses Monats die Wetterauer Induftrie-Ausstellung u Friedberg beginnt und Schulkinder unter Begleitung der Lehrer dieselbe gegen das geringe Eintrittsgeld von 3 kr. pro Kind besuchen können.

4 Da es für die Schuljugend von größtem Nutzen sein wird, durch eigne Anschauung ein Bild des Wetterauer Gewerbefleißes zu gewinnen, 1 geben wir Ihnen anheim, durch die Herren Lehrer einen gemeinsamen Besuch der verschiedenen Schulklassen an gecigneten Tagen veranstalten zu lassen.

Friedberg am 11. August 1874.

Ter a p v.

01 Bekanntmachung.

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betreffend: Die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süd deutscher Währung.

Auf Grund des§ 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873(Reichs- Hesetzblatt S. 233) hat der Bundesratb die nachstehenden Bestimmungen grtroffen: § 1. Vom 1. September 1874 an gelten die Zweiguldenstücke süd⸗

, utscher Währung nicht ferner als geset liches Zahlungsmittel.

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weine, Heinz,

Es ist daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Ein- U sung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung q nehmen.

§ 2. Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenstücke süddeutscher Qährung werden in den Monaten September, October, November und Vezember 1874 von den durch die Landes⸗Centralbehörden zu bezeichnenden lassen derjenigen Bundes staaten, welche diese Münzen geprägt haben, bwz. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem t setzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung nommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenstücke süd⸗ dutscher Währung auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Unwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch(8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin den 2. Juli 1874.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Mit Bezut auf vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlösung bezw. Umwechselung der fraglichen Münzen, mit Ausnahme der durchlöcherten und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerten, ingleichen auch verfälschten Münzstücke, zu ihrem gesetzlichen Werthe bei der Großherzoglichen Haupt- staatskasse, den Großherzoglichen Obereinnehmereien, den Großberzoglichen Rentämtern und den Großherzoglichen Districts-Einnehmereien innerhalb der Monate September, October, November und Dezember l. J. stattfinden kann.

Darmstadt den 20. Juli 1874.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Schleiermacher. Hahn.

ketreffend: Das Hypothekenwesen.

Friedberg den 19. Juni 1874.

Das Großherzogliche Landgericht Friedberg an die Großh. Ortsgerichte des Landgerichtsbezirks Friedberg.

Indem wir nachstehend die seit Erlaß der Instruction fuͤr die Großherzoglichen Ortsgerichte, das Hypothekenwesen betreffend, ecgangenen Ausschreiben Großherzoglichen Hofgerichts der Provinz Oberhessen, insoweit solche die Ortsgerichte berühren, auszugsweise zu semmenstellen, erwarten wir für die Zukunft die genaue Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften.

Dieses Exemplar ist den Generalacten über das ver betreffende Ortsgerichtsvorsteher zu gewärtigen,

1. Ausschreiben vom 12. Dezember 1861. 1. Wenn die Ortsgerichtsvorsteher im Auftrag des Landgerichts ine Verpfändung in das Hypothekenbuch und den Namen des Schuld zus in das Namensregister eingetragen haben, so haben sie jedesmal, auch ohne besonders dazu angewiesen zu sein, das topographische Aegister zur Hand zu nehmen und jede verpfändete Parcelle, welche in's Hypothekenbuch eingetragen haben, nach ihrer Flur und Nummer in demselben aufzuschlagen und Band und Seite des Hypo h kenbuchs, wo der Eintrag derselben steht, in dieses Register einzutragen. 2. Der Eintrag geschieht dadurch, daß in dem hinter jeder betreffen en Parcelle offen gelassenen Raum des Registers die Zahl des Bandes nt römischer und die der Seite mit arabischer Ziffer eingeschrieben bord, also wenn z. B. der Eintrag der Verpfändung im zweiten band des Hypothekenbuchs auf der zwölften Seite steht, dadurch, daß n dem Raum hinter der aufgeschlagenen Parcelle eingeschrieben wird: 5. II. S. 12. 3. Wird dem Ortsgericht die Löschung einer Hypothek aufge tagen, so ist nach Vollziehung der Löschung im Hypothekenbuche und emen-Register jedesmal auch das topographische Register nachzu⸗ sch agen und bei jeder einzelnen Parcelle, welche verpfändet war und

1

Hypothekenwesen anzulegen und bat sich im Falle des Abhandenkommens desselben daß auf seine Kosten ein neues gedruckt wird.

J. B. d: Ber a mem, Landgerichts-Assessor.

deren Verpfändung gelöscht worden ist, der Eintrag vom Band und Seite des Hypothekenbuchs, wo diese gelöschte Verpfaͤndung stand, mit einem einfachen Querstrich zu durchstreichen.

4. Wenn Parcellen verpfändet werden, welche eine Veränderung in der Masse z. B. durch Theilung erfahren haben und daher mit einer Unterabtheilung der Nummer des Flurbuchs versehen worden sind(z. B. Flur 1 Nr. 130,3), und mit dieser Unterabtheilungs⸗ Nummer im topographischen Register noch nicht versehen sind, so ist bei der Hauptnummer(also bei Flur 1 Nr. 130) nicht Band und Seite des Hypothekenbuchs einzuschreiben, sondern es ist statt dessen auf die Seite des bei jedem topographischen Register zu Supplementen freigelassenen Raums zu verweisen(also z. B. bei Flur 1 Nr. 130 beizufügen: Siehe Supplem. Seite 2) und es ist alsdann in der Supplement-Abtheilung in die vorderen Columnen erst die Flur und Nummer mit ihrer Unterabthetlung, der Flächengehalt der verpfändeten Parcelle und Gewann und Culturart, wie sie in der Pfandurkunde steht, einzutragen und alsdann hinter diesem neuen Eintrag Band und Seite des Hypothekenbuchs, wo sie verpfändet ist, wie oben erwähnt, zu bemerken.

5. Bei jedem Nachschlagen des Hypothekenbuchs haben die Ortsgerichte nicht blos das Namens-Register zu demselben, sondern