Ausgabe 
14.4.1874
 
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blatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungenüber Classificirung der Reserve- und Landwehrmannschaften rücksichtlich ihrer bäuslichen und gewerblichen Verhältnisse sich zur Zurück stellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des§. 4 der diesem Ausschreiben beigegebenen Bestimmungen über Classificirung der

Reserve⸗ und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerb⸗

§. 176.

Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm rolle, bezw. für unter lassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An, und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Fübrung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thbalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. N 1

2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71, 98 und 115

erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis,, Departements oder Marine⸗Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig find, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bezw. Departements⸗,(Marine⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrase bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

Unabhängig von den vorstebenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗ Behörden stellen, durch die in den nachstehenden 88. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗Behörden zu entscheiden haben.

8. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ 555Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen»);

d. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück⸗ stellung bezw. Befreiung vom Militärdienst;

vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)

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) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der eiwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, et.§. 178.

§. 2 des erwähnten Ausschreibens entsprechen. 5

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licher Verhältnisse genau nachzukommen, damit jeder unnöthige Aufenhalt

der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen det

Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 20. d. Mie. an mich einzusenden. Tera p p.

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Enischuldigungsgrund der Auf⸗ forderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren: 0 a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen)z b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurüc⸗

stellung bezw. Befreiung vom Militärdienst. Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ bezw. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstebend ad a gedachte Berechtigung.

Alle diese Militärpflichtigen werben wie die unter Passus 1 bezeichneten vors zugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach

Vorschrift des§. 179 behandelt.. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.

§. 178.

können bis zu

Anwendung der Vorschriften der§8. 176 und 177 auf disponibel

gebliebene Militärpflichtige.

Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel

geblieben, sind den im§. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗

schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in

dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur

Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen dezw. verspäteten Gestellung nach§. 20

gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären*).

Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamalionsgründen erwachsen würde.

») Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer eiwachsen ist, et.§. 178.

*) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jabrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte, Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs- und Gestellungs-Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.

Unterrichts⸗Cursus im Wiesenbau an der Ackerbauschule zu Friedberg.

Nach Beschluß des Ausschusses des landwirtbschaftlichen Vereins für Oberhessen wird auch in diesem Jahr wieder ein Cursus zur Ausbildung von Wiesenbaugehülfen unter Leitung! des Vereins-Culturtechnikers, Wiesen⸗ baumeisters Greb, an hiesiger Ackerbauschule stattfinden und soll derselbe in der Zeit vom 21. April bis Ende Juni abgehalten werden. Der Unterricht umfaßt: Deutsch, Schönschreiben, technisches Rechnen, Geometrie, Botanik, Feldmessen, Nivelliren, Planzeichnen, Ausstellung von Culturplänen und Kostenüberschlägen, Theorie des Wiesenbaues, der Drainage ꝛc. ver- bunden mit Demonstrationen und practischen Uebungen bei den in Aus führung begriffenen Meliorations- Anlagen.

Der Unterricht ist unentgeltlich und wird von dem Wiesenbaumeister und von Lehrern der Ackerbauschule ertheilt. Aufnahmfähig sind junge Leute, welche bereits eine Ackerbauschule besucht, angehende Geometer und solche, welche im Wiesenbau practisch geübt und in einer Prüfung die erforderlichen Vorkenntnisse nachweisen können.

Eine entsprechende Anzahl der Theilnehmer wird voraussichtiich als bald nach Absolvirung des Unterrichts-Cursus als Gehülfen des Wiesen baumeisters beziehungsweise als Wiesenbauaufseher je nach Befähigung gegen entsprechende Vergütung bei den in Ausführung begriffenen Meliora tions- Unternehmungen Verwendung finden und ist denselben hierbei volle

Gelegenheit za ihrer Ausbildung als selbstständige Techniker gegeben. An⸗

meldungen haben thunlichst bald unter Vorlage eines Führungs⸗Attestes, etwaiger Zeugnisse über Schulbesuch, Prüfung ꝛc. bei dem unterzeich⸗ neten Curatorium zu erfolgen, das zu jeder weiteren Auskunft gerne bereit ist.

Friedberg am 4. April 1874.

Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg. Trapp. Lindeck. Haas.

Wiesenwärter⸗Cursus zu Friedberg.

Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen hat, auf Antrag der Unterzeichncten, in seiner Sitzurg am 18. März d. J. zu Gießen den Beschluß gefaßt, daß auf Kosten dieses Vereins ein practischer Lehrcursus für Wiesenwärter zu Friedberg unter Leitung des Culturtech nikers, Wiesenbaumeisters Greb, abgehalten werden soll. Es ist dringend nothwendig Leute heranzubilden, welche bei Ausführurg größerer Wiesen Culturen als Aufseher resp. Vorarbeiter, insbesondere aber als Wiesen⸗ ee Kane Verwendung finden, damit die mit

roßen Kosten hergestellten künstlichen Wie i 5 arge ee Pflege zu 3 0 senanlagen nicht durch Mangel er Cursus ist auf die Dauer von 6 Wochen berechnet, beginut am 21. April dieses Jahres und umfaßt eine gründliche eee in verschiedenen praktischen Verrichtungen im technischen Wiesenbau und in der Drainage, dem Gebrauch der Feldmeß- und Nivellir-Instrumente, der Ausübung der Be- und Entwässerung und der Instandhaltung und Pflege der Wässerungswiesen. Zu diesem Behufe werden die Theilnehmer an den im Kreise Friedberg in Ausführung begriffenen Anlagen unter Leitung des Vereins-Culturtechnikers beschäftigt und instruirt und kann denselben

je nach Leistung dabei der ortsübliche Tagesohn vergütet werden. Man darf erwarten, daß die Bezirksvereine, Gemeinden und andere Interessenten den Theilnehmern an diesem Cursus eine Unterstützung für die Bestreitung der Reisekosten, der Wohnung und der Beköstigung bewilligen, wofür bei entfernt Wohnenden ein Betrag von 3040 fl. genügen wird, während es keinem Anstand unterliegt, daß Theilnehmer aus der Nähe Friedbergs Abends nach Hause zurückkehren und hierdurch einen Aufwand für Woh nung vermeiden.

Wir machen Gemeinden, welche die weitere Ausbildung ihrer Wiesen⸗

wärter wünschen und junge Männer, welche sich diesem Dienste widmen

wollen, auf die dargebotene Gelegenheit mit dem Bemerken aufmerksam, daß Anmeldungen um Zulassung zum Lehr-Cursus unter Vorlegung eines

Bürgermeistereizeugnisses über seitherige Führung baldmöglichst bei dem unterzeichneten Curatorium einzureichen sind. Friedberg am 4. April 1874.

Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg. Trapp. Lindeck. Haas.

Deutsches Reich.

Berlin, 10. April.

Der Reichstag erle

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Alzey. Nach dem von dem Ab i igte in sei i ˖ 5. g. Heinzer- digte in seiner heutigen Sitzun Reihe von ling erstatttten Bericht des dritten Ausschusses Wahlprü 1 2 e pe ee g 1 N f trägt der genannte Ausschuß antun 0 ee en e

Gültigkeits- Erklätung der an Stelle des Abg. Metz in unserem Wahlkreis(Wöllstein⸗ Alzey) auf den Ober⸗Gerichtsrath Görz in Mainz gefallenen Wahl an, und dürfte sonach dessen Eintritt in die zweite Kammer definitiv gesichert sein.

wurde beanstandet und mit 149 gegen 140 Stimmen beschlossen, den gegen diese Wahl eingegangenen Protest dem Reichskanzler zur Untersuchung zu überweisen. Die Abstimmung erfolgte mittelst Hinausgehens und Hereinkommens durch zwei ver- schiedene Thüren und dauerte nur acht Minuten.

Auch die Wahl v. Woedtke(Kammin) wurde beanstandet.

10. April. Gestern hier abgehaltene Wähler Versammlungen im 3. und 6. hiesigen Reichstags Wahlkreise sprachen sich gegen die Annahme des §. 1 des Militärgesetzes aus. 5

Die national- liberalen Mitglieder des Reichstages beschlossen nahezu einstimmig, für die volle von der Regierung geforderte Friedens-

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