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Dienstag den 14. April.
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berhessischer Anzeiger.
0 Nen 7 1 1 8. 0*. 1 5 * deut 37 Wu nn a Die Petitzeile 5 f 1 a Erscheint sed 8— wird mit 1 berechnet. Areisblatt für den Areis Friedberg. Dienstag, 8 Samstag. 0 N N* *,. SU, 1— 4 l 94 begann ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“; — 13 Am derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. Das Abonne— nur n 7˖ 9* ment beträgt bei den Kais. Reichs-Poststellen vierteljährlich 1 3 April Zs kr., mit Bestellgeld 47 kr. 30 kr. 1 Bei der Verlags Expedition kostet der„Anzeiger“ pro 2. Quartal 8 5 N i f 5 f 5 Ann! g Abonnements Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. r 14 0 LI N 8 1 f 54 Amtlicher Theil. „betreffend: Das Kreisersatzgeschäft pro 1874. Friedberg am 4. April 1874.
Der Civil⸗Vorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben in Nr. 30 des Kreis- lattes von diesem Jahre und des§. 71 der Militär- Ersatz-Instruction scze ich Sie davon in Kenntniß, daß für das Kreis- Ersatz-Geschäft nun- vehr die folgende Eintheilung getroffen ist:
An den 5 ersten Tagen ersolgt die Musterung der im Jahr 1854 ebotenen, der in 1872 und 1873 Zurückgestellten und disponibel Ge— biebenen, Erledigung der Zurückgestellungsgesuche und täglich am Schlusse (asfficirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 6. Tage de Loosziehung.
Die Musterung findet statt:
— Donnerstag den 30. April d. I,
7 i Morgens präcis halb 8 Ubr, eschmaschinn 8 — l 4 r die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Maschinen Leienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, dee orn-Assenheim, Fauerbach v. d. Höhe und Fauerbach bei Friedberg. Freitag den 1. Mai d. J., . f Morgens präcis halb 8 Uhr, K. Hauser fir die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Friedberg, Gembach, Griedel, A. ig zausen mit Oes und Hoch- Weisel. 5 n 4 Samstag den 2. Mai d. J., den Morgens präcis halb 8 Ubr, II ir die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ilbenstadt, Kirch-Göns, „ ene langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, i Lad-⸗Nauheim, Nieder-⸗Flotstadt und Nieder-Mörlen. Montag den A. Mai d. J., 0 Morgens präcis halb 8 Ubr, er die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder-Rosbach, Nieder- Beisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, 5 ber⸗Wöllstadt, Ockstadt. 1 chi, Dienstag den 3. Mai d. I, ———ñ!; Morgens präcis halb 8 Uhr,
Susrtals! dir die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Oppershofen, Ossenheim, 3* stheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, * Staden, Steinfurth, Trais Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Giselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.
0 Mittwoch den 6. Mai d. J,
I 9 Morgens präcis halb 8 Uhr,
N 0 fit die Loosziehung statt.
Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, e aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär ⸗Ersatz-
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85 2 108 8* Austruction für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu ersehen sind, l stellen: i * Diejenigen dem Großberzogthum Hessen oder einem Staate des
1 Natschen Reichs angehörigen Mllitärpflichtigen in 1854 geboren, welche
A, in eirer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil,
11— ibre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und sich —nnicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder 3 1 einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b 4 angegebenen Eigenschast aufhalten; . in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus-
—— 1 und Wirihschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Hand— werksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigen- schast aufhalten oder eine Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises
Friedberg besuchen;
c. sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jabr 1873 und beziehungsweise 1872 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, das heißt enichteingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosungs- und Gestellungsscheine mitzubringen.
g Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen
Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militär- dienst ertheilt worden ist.
Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seibem Vatertzloder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies dei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Muster- ung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich aus⸗ gestellt und beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunsäbiskeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangebörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreisersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, müssen vor dem Musterungstermin bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei gebörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich aus- gestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien daben sämmiliche ißrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militär- pflichtige, gleich wie die Zurückgestellten und disponidlen der Vorjahre— die auswärts sich aufhalten schriftlich— auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden resp. noch im Besitze befindlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Bescheinigung einzusenden. Die Ab- wesenden sind speciell ebenfalls zu bezeichnen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeoroneten, baben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal präcis ½8 Uhr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich ge— kleidet erscheinen und während des Musterungsgeschafts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit per⸗ sönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung berubendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Be— scheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeiskereten liegt es ob, in einschlagenden Fällen, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwieken und vorzulegen.
Bezüglich der Reservissen und Landwehrmänner, welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner Zeitemitgetheilten Ausschreiben Großh. Mintsterums des Innern vom 27. Februar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amte


