Ausgabe 
2.6.1874
 
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gemeinde Seitens der Anzugsgemeinde abge langt werden müssen.

Ist jedoch ein neu Anziehender sofort bei seinem Anzuge vollständig legitimirt, so wird natürlich der Schlußabsatz der ersten Seite unseres Formulars gänzlich zu streichen und dagegen der vorletzte Absatz entsprechend kurz zu vervollständigen sein.

Der erste Absatz der zweiten Seite unseres Formulars(Nr. 1) forscht nach der letzten Vorbedingung des Anzuges, der entsprechenden hinreichenden Arbeitsfähigkeit und eventuell ausreichenden Vermögenslage; im Zusammen hange damit steht das Formular(Nr. 2), welches zur ausreichenden Information der Aerzte über die event. festzustellende Arbeits unfähigkeit dient.

Nachdem aus den auf Grund des Formu lars Nr. 1 bis dahin stattgehabten Verhand lungen überhaupt erst festgestellt worden, ob und daß mit dem neu Anziehenden behufs seiner Aufenthaltsnahme ernstlich und desinitiv zu verhandeln sei, beginnen mit dem zweiten Ab satze auf der zweiten Seite unseres Formulars die speciellen für die Anzugs gemeinde wichtigen und nothwendigen, vom neu Anziehenden zu beantwortenden Fragen und zwar:

1) wird nach seinen Vor- und den Familien, namen gefragt, um die Identität seiner Person genau festzustellen;

2) wird nach seinem Alter und seinem Geburtsorte gefragt, um seine Volljährigkeit und etwaige Geburtsheimath zu ermitteln;

3) wird nach seiner Selbstständigkeit und event. dem Aufenthaltsorte seines Vaters, Vor mundes oder auch des Ehemannes gefragt, um das Vorhandensein oder die Richtigkeit der etwa erforderl. Genehmigung der letzteren zur neuen Aufenthaltsnahme zu prüfen, oder die etwaige Abhängigkeit des neu Anziehenden von dem Unterstützungswohnsitze derselben festzustellen;

4) bei alleinstehenden neu anziehenden Ehe⸗ frauen oder Wittwen wird nach deren zur Zeit rechtlich bestehenden Ehestandsverhältnissen gefragt, um danach beurtheilen zu können, ob und in wie fern diese Ehefrauen etwa selbstständig einen Unterstützungswohnsitz erwerben können;

5) wird nach der Religion behufs Erwäg ung der an dieselbe sich etwa von Staats⸗ wegen und im Orte noch knüpfenden beson deren Verhältnisse gefragt;

Geltendmachung zahlreicher öffentlicher Rechte und Pflichten abhängig ist, und die Anzugs gemeinde daher wissen muß, ob der neu An⸗ ziehende diese Ehrenrechte wirklich besitzt.

Mit diesen vorstehend näher angedeuteten Fragen schließt die zweite Seite unseres Auf enthaltsnahme-Formulars und nur in einem Schlußsatze wird der neu Anziehende noch be⸗ sonders auf die Folgen der etwaigen Täuschung und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, was er zu thun habe, im Falle er selbstständig in der Anzugsgemeinde ein Gewerbe betreiben wolle.

Wir glauben nun mit Bestimmtheit an⸗ nehmen zu können, daß die allgemeine Benutz ung unseres Formulars und die strenge und consequente Anwendung aller in demselben an gedeuteten und vorgesehenen gesetzlichen Be stimmungen nicht nur die Anzugsgemeinden vor Weitläufigkeiten, Streitigkeiten und Lasten, welche sie sich durch neu anziehende Personen aufladen können, ziemlich sicher und vollständig bewahren wird, sondern auch dem Vagabunden thum allein wirksam steuern kann und dem Publi kum im Verkehre mit den Behörden, wenn es durch die allgemeine Anwendung unseres Formu lars überall betreffs der Anzugsverhältnisse in gleicher Weise informirt und behandelt wird, die größeste Erleichterung gewähren muß.

Zwar sind wir keineswegs so anspruchsvoll, anzunehmen, daß unser Formular schon ein endgültiges Muster der Vollendung sei und nicht noch in mannichfacher Weise vervoll kommnet werden könne.

Aber indem wir dasselbe den Polizei- und Armenbehörden allgemein zur Verfuͤgung ge stellt, haben wir gleichzeitig die Aufforderung und dringende Bitte an dieselben gerichtet, bei dem, auch schon vielfach erfolgten, praktischen Gebrauch unseres Formulars auf alle etwaigen Verbesserungen zu achten, welche betreffs des selben noch vorgenommen werden könnten und uns bei Neubestellungen darauf, auf die wünschenswerthen Verbesserungen aufmerksam zu machen, damit wir in gemeinschaftlicher Arbeit mit Allen ein fur alle möglichst brauchbares und bestes Werk herzustellen im Stande sind.

Das Abweisungsrecht der Gemeinden in Folge von Atbtitsunfähigkeit neu Angezogenet und tin bezüg- liches Formular in Pezug hierauf.

6) wird nach Stand, Gewerbe oder Beruf mit Rücksicht sowohl auf die bessere Feststellung der Identität der Person, als mit Rücksicht auf die etwaigen Besteuerungs- und gewerbe gesetzlichen Verhältnisse gefragt;

7) wird genau nach dem Tage gefragt, seit welchem der neu Anziehende in der Anzugsge meinde wohnt, damit der Beginn seines etwaigen Unterstützungswohnsitzes genau feststeht;

8) wird nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort und der Zeitdauer, während welcher er sich dort aufgehalten hat, gefragt, um seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz fest stellen, beziehungsweise genau nach demselben forschen zu können.

9) wird nach den etwa in Frage kommen⸗ den Militärverhältnissen gemäß den bezüglichen Anforderungen der Militairbehörden gefragt;

10) wird genau nach sämmtlichen Ange hörigen des neu Anziehenden und den festzu⸗ stellenden besonderen Verhältnissen derselben gefragt, um deren zeitige oder sich etwa künftig gestaltende rechtliche Verhältnisse zu demselben in Bezug auf die etwaige Unterstützungspflicht und den Unterstützungswohnsitz festzustellen;

11) wird nach den bezahlten Staats ab⸗ gaben mit Rücksicht auf deren vorgeschriebene Controle oder deren engen Zusammenhang mit den zu zahlenden Gemeindeabgaben gefragt und gleichzeitig der neu Angezogene darauf aufmerk sam gemacht, von wann ab er auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes in der Anzugs gemeinde zu

Nach§ 4 des Fieizügigkeits-Gesetzes ist die Gemeinde zur Abweisung eines neu Anziehen⸗ den nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nöthigen Unterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhalt. Wenn es im Anfange des§ 4 heißt, daß die Gemeinde zur Abweisung eines neu Anziehen⸗ dennur dann befugt ist, wenn u. s w., so ist mit dem Wortenur keineswegs gesagt, daß die Gemeinde nicht noch aus andern Gründen, also z. B. in Folge Mangels der nach§§ 1 bis 3 ge- forderten Nachweise und Cigenschasten, einem Neu · anziehenden den Aufenthalt versagen kann, sondern es bezieht sich das Wortnur im§ 4 ausschließ⸗ lich auf den daselbst zur Anwendung gebrachten Be griffAbweisung, im Gegensatze zu der auf Grund der nach den vorhergehenden Paragraphen durch Beibringung der erforderlichen Nachweise be reits erlangten Anforderung zur Aufnahme, welcher Anforderung oder welchem Anrechte die Abweisung entgegengestellt ist.

Die Abweisung selbst darf nun aber die Ge⸗ meinde nur dann und zwar selbstständig vorneh⸗ men, wenn sie selbst nachceisen kann, daß der Neuanziehendenicht hinreichende Kräfte besitzt.

Es frägt sich nun, wie die Gemeinde einen solchen auf ihre Kosten zu veranstaltenden Nachweis führen kann, welcher Nachweissührung selbstver⸗ ständlich sich der Neuanziehende nicht entziehen darf.

Offenbar kann nun dieser Nachweis Seitens der

den Gemeindeabgaben herangezogen werden kann; Gemeinde nur durch einen öffentlich anerkannten

12) wird nach dem Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte gefragt, da von diesem Besitze die

Sachverständigen geführt werden, welcher im vor⸗ liegenden Falle ein Arzt sein wird, weshalb es

darauf ankommt, dem zu requlrirenden Arzte alle diejenigen Fragen vorzulegen und von ihm be⸗ antworten zu lassen, welche ihn zur Abgabe eines ausreichenden und vollkommen genügenden Gutach tens darüber veranlassen, ob in einem speciellen Falle die Gemeinde einen neu Anziehenden auf Grund seints Gesundheitszustandes abzuweisen berechtigt ist.

Zu diesem Zwecke haben wir ein ärztliches Re⸗ quisitions-Formular entworfen, welches:

1) den Arzt zur Feststellung des Gesundheits⸗ zustandes und der Arbeitsfäfuigkeit des Anziehen; den an und füe sich auffordert;

2) zur Fesistellung auffordert, ob der Neuan⸗ ziehende hinreichende Kräfte besitzt, um sich selbst durch seine eigene Thätigkeit und Arbeit den noth⸗ dürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen;

3) zur Fesistellung auffordert, od der Neuan⸗ zietende hinreichende Kröste besitzt um außer sich selbst auch noch seinen nicht arbeitsfähigen Ange- hörigen durch eigene Thätigkeit und Arbeit den nbthigen Lebens-Unterhalt zu verschaffen;

4) dem untersuchenden Arzte, die von dem Neuanziehenden mit zu unterhaltenden Angehörigen angibt, weil derselbe erst dann zu beurtheilen im Stande ist, ob er sowohl sich selbst, als auch seinen Angehörigen den nothdürftigen Lebens⸗ Unterhalt verschaffen kann, welches Beides das Gesetz von ihm verlangt;

5) welches endlich von dem untersuchenden Arzte darüber Aufschluß verlangt, ob der Neu⸗ anziehende am Orte des Aufenthalts sich selbst und seinen Angehörigen durch eigene Thätig⸗ keit und Arbeit ven nothdürftigen Lebens Unterhalt zu verschaffen im Stande ist.

Erst wenn die Gemeinde auf Grund eines in vorstehender Weise ausreichend abgefaßten ärztlichen Gutachtens den Gesundheitszustand eines neu Zuziehenden fesigestellt hat und die Unzulänglichkeit der Kräfte desselben fesisteht, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothwendigen Lebens Unterhalt zu verschaffen, wird sie sodann Veranlassung und Ursache haben, sestzustellen, ob Jemand diesen Unterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten kann oder von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.

Bei dieser letzteren Feststellung wird jedoch nicht die Gemeinde, sondern der Neuanziehende, wenn er den Aufenthalt erlangen will, den Nachweis hinreichenden Vermögens zu erbringen haben; ebenso wird auch er event. den Empfang des nothwendigen Lebens Uuterhalts durch dauernd leistungsfähige, zu dessen Gewährung verpflichtete Verwandte nachweisen müssen.

Unter dennichtarbeitsfähigen Angehörigen, renen der Neuanziehende auch den nothwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen im Stande sein muß, werden die 9 61 des Unterstützungswohnsitz⸗ Gesetzes gedachten Familienglieder, für Bayern, wo das Unterstützungswohnsitz⸗Gesetz nicht in Kraft getreten ist, die im§ 4 des baperischen Armenpflege- Gesetzes vom 29. April 1869 ge⸗ dachtenrechtlich Verpflichteten, welche Jemand zu alimentiren oder zu unterstützen hat, zu be⸗ trachten sein; ebenso werden unter den zum Lebensunterhalt verpflichteten Verwandten die vor⸗ stehend erwähnten Personen zu verstehen sein, deren Besitz der Neuanziehende nachzuweisen hat, falls er selbst weder hinreichende Kräfte noch ausreichendes eigenes Vermögen besitzt, um dadurch

sich den nothdürftigen Lebensunterhalt in seiner

neuen Aufenthalts Gemeinde zu sichern. Keine Gemeinde, die ihre Interessen hinlänglich wahren will, sollte bei der Aufnahme neu an-

ziehender Personen, deren Gesundheitszustand zweifel⸗ haft ist und die Ernährung sowohl der eigenen Person als auch der Angehörigen in Frage stelli,

unterlassen, den Gesundheitszustand mit Rücksicht

auf alle in unserem Formular gedachten Punkt

feststellen zu lassen.

Ist diese Feststellung auch gleich nach dem 1 Anzuge oft ohne Ergebniß geblieben, so wird sie

dennoch bei späterer oder erneuter Vornahme noch kurz vor Ablauf der zweijährigen Frist des Erwerbes

des Unterstützungswohnsitzes, nach deren Ableuf

sie selbstverständlich wirkungslos ist, noch in zahl-

reichen Fällen die Anzugsgemeinde vor der Tragung

dauernder und schwerer Lasten bewahren können.

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