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0. Friedrich.
Beilage.
Hberhessischer Anzeiger.
M 64.
Die Niederlassungsgesetzgebung und ein Aufenthaltsnahme-Formular. (Fortsetzung und Schluß.)
Sind nun aber die vorangefuͤhrten An— und Ausführungen richtig, so gibt es für alle Personen, welche im ganzen deutschen Reich in Folge Bescholdenheit Aufenthaltsbeschränk— ungen unterworfen werden konnen, oder welchen in Folge Bestrafung auf Antrag der Anzugs— gemeinde die Aufenthaltsnahme in derselben durch die Landes- Polizeibehörde verweigert werden kann, ein allgemeines und ganz be— stimmtes Merkmal, nämlich, daß sle in Folge Bestrafung unter Polizeiaufsicht stehen, wozu als zweites allgemeines Bescholtenheits— Merkmal hinzutritt, daß sie, wie der§ 3 des Freizügigkeitsgesetzes ferner ausdrücklich sagt, „in einem Bundesstaate innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind.“
Als Cousequenzen des§ 3 des Freizügigkeits— gesetzes und der bezüglichen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches ergibt sich nun aber:
1) daß jede Anzugsgemeinde den Nachweis
den bis auf fünf Jahre beziehungswelse 12
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des bisherigen Aufenthalts jedes Neuanziehen-
Monate zurück von demselben verlangen darf, damit sie nachforschen kann, ob derselbe nicht unter Polizeiaufsicht gestellt worden ist, da dies „auf die Zeit von höchstens fünf Jahren“(§ 38 des Strafgesetzbuches) geschehen kann, oder ob er nicht innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden ist;
2) daß jede Abzugsgemeinde einer jeden An— zugsgemeinde eines Neuanziehenden auf Ver— langen pflichtmäßige Auskunft über die persön— lichen Verhältnisse eines Neuanziehenden gemäß der vorstehend unter 1 gedachten etwaigen Be—
scholtenheitsverhältnisse desselben ertheilen muß; 3) daß jede Ortsgemeinde überhaupt um
den vorstehend unter 2 gedachten, an sie zu
stellenden Anforderungen zu genügen, eine be⸗ 5
zügliche Führungsliste über alle in ihr sich e 5
haltenden bestraften Personen führen muß;
4) daß alle Strafgerichtsbehöͤrden den be-
treffenden Ortsgemeinden ihres Bezirks davon Kenntniß zu geben haben, daß und welche
Personen und auf wie lange Zeit dieselben
sie jedem Abziehenden mit Rücksicht auf die Fest— stellung seiner Bundes- und Staatsangehörig— keit ausstellen müssen(Nr. II), gleichzeitig auch einen Führungsschein uber seine Bescholten— heitsverhaͤltnisse rücksichtlich des§ 3 des Frei— zuͤgigkeitsgesetzes ausstellen.
Diesen Erwägungen verdanken daher auch die in unsern Formularen Nr. 6 und 7 auf— gestellten„Aufenthalts- und Führungsscheine“ ihre bezügliche Fassung.
Ebenso aber durften wir demnach in unserm Verhandlungs-Formular Nr. 1 über die Auf— enthaltsnahme die vierte Bedingung der Be— rechtigung zur Aufenthaltsnahme also formu— liren, daß der Neuanziehende zur Beibringung des Nachweises aufzufordern sei, daß er in Folge Bestrafung nicht unter Polizetaufsicht stehe, auch innerhalb der letzten 12 Monate in keinem Bundesstaate wegen wiederholten Bettelns oder wiederholter Landstreicherei bestraft wurde, und daß er diesen Nachweis durch eine ent— sprechende Bescheinigung der Behörden seines früheren Aufenthaltes zu führen habe.
V. Die letzte und fünfte Bedingung, welche ein Neuanziehender zu erfüllen hat, stellt der §. 4 des Freizügigkeitsgesetzes auf, indem er der Gemeinde das Recht zur Abweisung eines Neuanziehenden zuspricht, falls sie selbst nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeits— fähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebens— unterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Als Folgerungen aus dieser Bestimmung ergeben sich also:
1) die Gemeinde hat den Besitz der un— zureichenden und nicht der Neuanziehende den Besitz der bezüglichen hinreichenden Kräfte nachzuweisen;
2) die Kräfte des Neuanziehenden müssen hinreichen, nicht nur um sich selbst, sondern auch um seinen nicht arbeitsfähigen Ange— den nothdurftigen Lebensunterhalt u verschaffen;
3) nur und erst dann, wenn einem Neu— anziehenden der Besitz nicht hinreichender Kräfte Seitens der Gemeinde nachgewiesen ist, ist er selbst nachzuweisen verpflichtet, daß
zur Stellung unter Polizeiaufsicht verurtheiltser seinen nothdürftigen Lebensunterhalt aus oder wegen wiederholten Bettelns oder Land-seigenem Vermögen bestreiten kann, oder
streicherei bestraft worden sind. Wenn sich als Konsequenz des§ 3 des Frei— zügigkeitsgesetzes beziehungsweise des deutschen Strafgesetzbuches ergibt, daß die Anzugsge— meinde hinsichtlich der Bescholtenheit Jemandes Nachforschungen in allen Aufenthaltsgemeinden
eg anstellen darf, wo der Neuanziehende sich inner— 1 halb der letzten fünf Jahre aufhielt, da bis auf 2 fünf Jahre hinaus eine Verurtheilung desselben 1 auf Stellung unter Polizeiaufsicht erfolgt sein n en kann, so wird es um so nothwendiger sein, 8 daß stets jede neue Anzugsgemeinde von jeder ame unmittelbar vorhergehenden Abzugsgemeinde 452 L Jemandes sich sofort die erforderliche Auskunft l
von einem zu seiner nothdürftigen Lebensunter— haltung verpflichteten Verwandten erhält.
Ganz unberechtigt ist daher auch die viel— fach geübte Praxis vieler Orts-Polizeibehoͤr— den, jeden Neuanziehenden sofort und ohne Weiteres auf Grund des§. 4 des Frei— zügigkeitsgesetzes nach seinen besonderen Ver— moögensverhältnissen auszufragen; Niemand ist verpflichtet, auf dergleichen unberechtigte Fragen eine Antwort zu ertheilen.
Als besondere Bedingung der Aufenthalts— nahme ist zwar nicht ohne Weiteres, aber doch eventualiter auch noch die Vorschrift des den H. 4 gewissermaßen ergänzenden und vervoll—
„ en über die Bescholtenheitsverhältnisse des Neuan- ständigenden§. 5 des Freizügigkeitsgesetzes 5 tilebenden einholt und darüber die nöthigen aufzufassen, wonach die Fortsetzung des
die Aufenthaltsnahme in einer Gemeinde in seiner Einleitung die gesetzlichen Bestimmungen hierüber kurz zusammengefaßt und dem Neu— Anziehenden die Vorbedingungen für seine Auf— enthaltsnahme eröffnet hat, sseht es zunächst den Fall vor, daß der letztere diese Vorbeding⸗ ungen nicht oder nicht vollständig erfüllt habe, oder sich nicht oder nicht vollständig im Besitze der von ihm beizubringenden und zu überreichen— den Nachweise befinde.
Es stände nun rechtlich allerdings Nichts entgegen, wenn beim Mangel der beizubringen— den Nachweise eventuell die sofortige Zurück— weisung des neu Anziehenden erfolgte; indeß diese rücksichtslose Zurückweisung würde nur vagabondirenden Personen gegenüber ange—
bracht sein, sonst aber in den meisten Fallen eine außerordentliche Härte in sich schließen. Denn bei der Unbekanntschaft fast aller neu Anziehenden mit den verschiedenen ein— schlägigen Gesetzen, bei der oft unversehens und schleunigst vorkommenden Abreise und Uebersiedlung, die die sofortige Beschaffung der erforderlichen Abzugsnachweise unmöglich machen, bei der häufig unzulänglichen Aus— fertigung der Anzugsnachweise Seitens der Abzugsgemeinde, bei dem verschiedenartigen Verfahren der verschiedenen An- und Abzugs— gemeinden zu einander und in ihrem Orte selbst, ja auch bei der nur zu häufigen mangelnden Bekanntschaft der Behörden und ihrer Ver— treter mit den Gesetzen, wie bei der zweifel— haften Fassung und möglichen Auslegungsweise dieser leßteren sesbst, würde es eine ganz außer— ordentliche Rücksichtslosigkeit gegen das Pub— likum sein, unter solchen Umstäanden nicht ent— weder dem neu Anziehenden zur nachträglichen Beibringung der erforderlichen Anzugsnachweise eine entsprechende Frist zu gewähren oder diese Nachweise von der Abzugsbehörde selbst einzu— fordern, wofür der neu Anziehende selbstver— ständlich die Kosten zu tragen hat.
In den allermeisten Fällen wird es sich empfehlen, daß die Anzugsgemeinde beim Mangel der Anzugsnachweise Seitens eines neu Anziehenden diese Nachweise auf Kosten des neu Anziehenden selbst von der Abzugs— gemeinde ablangt, weil dadurch Weitläufigkeiten aller Art ihr meist werden erspart werden und sie allein durch Stellung bestimmt formulirter An— forderungen im Stande sein wird, genau und ausreichend dasjenige von dem neu Anziehenden und über denselben zu erfahren dessen sie bedarf, und was ihr auch Seitens der Abzugsgemeinde auf Verlangen mitgetheilt werden muß.
Indeß erscheint für die Seitens der An— zugsgemeinden über die neu Anziehenden bei den Abzugsgemeinden anzustellenden Nachfragen durchaus ein gleichmäßiges, einheitliches und moͤglichst einfaches Verfahren erforderlich, da— mit die Abzugsgemeinden nicht von den ver— schiedenen Anzugsgemeinden in der verschieden— sten Weise requirirt und durch die abweichende Auffassung uber die dabei zu erfüllenden wechsel— seitigen Rechte und Pflichten nicht noch weit— läufige Correspondenzen und Streitigkeiten aller Art entstehen.
Wir haben deßhalb auch für die Requisition
Aufzeichnungen macht, weil alsdann jede An⸗ bereits genommenen Aufenthalts versagtsder Anzugsgemeinden au die Abzugsgemelnden
2 zugsgemeinde sich aus der einen letzten Ab- werden kann, im Falle fur den Neuanziehenden betreffs der von einem neu Anziehenden zu er— zugsgemeinde eines Neuanziehenden vollständigef vor der Erwerbung des Unterstützungswohn— fllenden Bedingungen ein besonderes moͤglichst Auskunft über dessen Bescholtenheitsverhältnisse sitzes durch denselben eine öffentliche Unter-einfaches Formular(Nr. 5) entworfen, auf
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wird erholen können. Zweifelhaft kann es erscheinen, ob die Ge—
Bescholtenheit zu führen hat.
stützung nothwendig wird.
welches wir noch zurückkommen werden. In
Die Nr. yu der Bedingungen zur Bean- unserem Verhandlungsformular Nr. 1 über die meinde von einem Neuanziehenden den Nach- spruchung des Rechts der Aufenthaltsnahme Aufenthaltsnahme sieht aber der am Schlusse weis fordern oder sie ihm den Nachweis seiner in unserem Verhandlungs- Formular Nr. 1 der ersten Seite befindliche Satz den jedenfalls
erwähnt daher noch kurz, außer der Vorschrift sehr häufig vorkommenden Fall vor, daß ent—
Die entstehenden Zweifel und Bedenken in des§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes, diesen punkt weder dem neu Anziehenden für die nachtrag ieser Beziehung lassen sich aber in der Praxis und schließt damit die Einleitung unseres For- liche Beschaffung oder Vervollständigung seiner sehr einfach dadurch beseitigen, daß die Ge- mulars Nr. 1.
meinden mit den Aufenthaltsscheinen, welche
Nachdem unser Verhandlungsformular für
Anzugsnachweise noch eine Frist bewilligt werden
muß, oder daß diese Nachwelse von der Abzugs⸗
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