und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Berhalten beobachten. a. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, in ein⸗ schlagenden Fällen darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militär- pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken
und vorzulegen. f 8 Bezüglich der Reservisten und Landwehrmänner,
welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großh. Ministeriums
8 116.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm- rolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im 8. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
2) MWilitärpflichtige, welche der nach den Borschriften der 88. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements- oder Marine⸗Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis-, bezw. Departements⸗,(Marine⸗) Ersatz Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betcoffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz Behörden zu entscheiden haben.
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Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen).
b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst,
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)
) Verlust der eventuellen Berichtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ok.§. 178.
des Innern vom 27. Februar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amtsblatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungen über
Classifizirung der Reserve⸗ und Landwehrmannschaften
rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Ver⸗ hältnisse sich zur Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des§. 4 der diesem Ausschreiben beigegebenen Be⸗ stimmungen über Classifizirung der Reserve- und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerblicher Verhältnisse genau nachzu⸗ kommen, damit jeder unnöthige Aufenthalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des§. 2 des er⸗— wähnten Ausschreibens entsprechen.
Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 15. k. M. an mich einzusenden.
Ter a p p.
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der ee sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a. Die Berechtigung, an der Loofung Theil zu nehmen“), b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst.
a Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugs⸗ weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichlige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
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Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Losnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schristen des§. 177 finden jeboch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach§. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifeu anf die Disponiblen ihrer Altersklasse ihrer Loosuummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären“).
Sobald sie hiernach zur Einftellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamatinnsgründen erwachsen würde.
) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loos nummer erwachsen ist. ek.§. 178.
) Z. B. ber Militarpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dispo⸗ nibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßgheit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschezen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗ Attest ergehen wird, so wird er in der Folge vorzusweise zur Einstellung gebracht.
Wiesenwärter⸗Cursus des, landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen zu Friedberg.
Der Ausschuß des land wirthschaftlichen Vereins für Overhessen hat, auf Antrag der Unterzeichneten, in seiner Sitzung am 25. Januar d. J. zu Gießen den Beschluß gefaßt, daß auf Kosten dieses Vereins ein prac⸗ tischer Lehrcursus für Wiesenwärter zu Friedberg eingerichtet und die Leitung dem seinen Wohnsitz ständig in Friedberg nehmenden Culturtechniker des Vereins, Herrn Wiesenbaumeister Greb, übertragen werden solle.
Es ist dringend nöthig junge Leute heranzubilden, welche bei Aus- führung größerer Wiesenculturen als Arbeitsaufseher resp. Vorarbeiter, insbesondere aber als Wiesenwärter für Gemeinden und Consortien Verwendung finden, damit die mit großen Kosten hergestellten künstlichen Wiesenanlagen nicht durch Mangel an Aufsicht und Pflege zu Grunde gehen.
Der Cursus ist auf die Dauer von 6 Wochen berechnet, beginnt am 17. April d. J., hat mit dem gleichzeitig eröffneten Obstbaumwärter⸗ Cursus den Unterricht im Schreiben, Rechnen, Vermessen, Pflanzenernährung gemeinschaftlich, während die übrige Zeit zur practischen Ausbildung be— stimmt ist. Diese umfaßt eine gründliche Unterweisung in verschiedenen practischen Verrichtungen im technischen Wiesenbau und in der Drainage, dem Gebrauch der Feldmeß⸗ und Nivellirinstrumente, der Ausübung der Be- und Entwässerung und der Instandhaltung und Pflege der Wässe⸗ rungswiesen. Zu diesem Behufe werden die Theilnehmer an den im Kreise Friedberg in Ausführung begriffenen Anlagen unter Leitung des Vereins⸗
culturtechnikers beschäftigt und instruirt und kann denselben je nach Leistung dabei der ortsübliche Taglohn vergütet werden.
Man darf erwarten, daß die Bezirksvereine, Gemeinden und andere Interessenten den Theilnehmern an diesem Cursus eine Unterstützung für die Bestreitung der Reisekosten, der Wohnung und der Beköstigung be⸗ willigen, wofür bei entfernt wohnenden ein Betrag von 30— 40 fl. ge- nügen wird, während es keinem Anstande unterliegt, daß Theilnehmer aus der Nähe Friedbergs Abends nach Hause zurückkehren und hierdurch einen Aufwand für Wohnung vermeiden.
Wir machen Gemeinden, welche die weitere Ausbildung ihrer Wiesenwärter wünschen und junge Männer, welche sich diesem Dienste widmen wollen, auf die dargebotene Gelegenheit mit dem Bemerken auf— merksam, daß Anmeldungen um Zulassung zum Lehr Cursus bis zum 5. April d. J. unter Vorlegung eines Bärgermeistereizeugnisses über seitherige Führung bei dem unterzeichneten Curatorium einzureichen sind.
Friedberg den 20. März 1873.
Das Curatorium der Ackerbauschule des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen zu Friedberg. Lindeck, Rentamtmann.
Haas, Kreisassessor.
Trapp, Regierungsrath.
Deutsches Reich. Darmstadt. Durch Entschließung S. K. H.
Vorsitz an den Präsidenten Eigenbrodt, welcher eine landesherrliche Entschließung verkündete, der
Curtman. In den Ausschuß wurden folgende neun Mitglieder gewählt: Pfarrer Dieffen bach
des Großherzogs vom 26. d. M. wurde der Hof⸗ gerichts⸗Advokat Karl Eigenbrodt zum Präsiden⸗ ten der Landes⸗Synode und der Pfarrer Dr. Wilhelm Seel zu dessen Stellvertreter ernannt. Darmstadt, 24. März. Nachdem Eingangs der heutigen Sitzung der Synode durch den Alters- präsidenten der Versammlung die Ernennung des Präsidenten und Vicepräsidenten notisicirt worden war, übergab Alterspräsident Prälat Simon den
zufolge Ministerialdirector v. Starck zum Com- missär des Landesherrn, Ministerialrath Knorr zum Commissär der Regierung und die Con- sistorialräthe Melior und Linß zu Commissären des Kirchen Regiments bei der Synode ernannt sind. Die beanstandete Wahl Wernher's von
(Schlitz), Hofgerichts- Advokat Ohly, Dr. Rieger (Darmstadt), Professor Wasserschleben(Gießen), Pfarrer Schlich, Professor Köhler(Friedberg), Pfarrer Mahr, Landrichter Königer und Hof gerichts Advokat Dr. Buchner(Darmstadt). Kraft beantragte aus Anlaß des Zusammentritts der
Nierstein für das Decanat Oppenheim wurde für Synode eine Dank⸗Adresse an den Großberzog
gültig erklärt.
Zu Schriftführern erwählte die zu richten.
Der Kraft'sche Antrag wurde mit
Synode Decan Habicht und Hofgerichts-Advokat großer Majorität abgelehnt.


