Ausgabe 
29.3.1873
 
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1873.

Samstag den 29. März.

M37.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

beginnt ein neues Abonnement auf den derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. nement beträgt bei den Kais. Reichs-Poststellen vierteljährlich

28 kr., mit Bestellgeld A7 kr. Bei der Verlagsexpedition kostet derAnzeiger pro 2. Quartal

Am 1. April

Oberhessischen Anzeiger;

Das Abon⸗ n

30 kr.

n Abonnements⸗ Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Cxemplare geliefert werden können.

Amtlicher Theil.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetz

Nr. 8. Gesetz, betreffend die Einführung der Reichsgesetze über Freizügig

blatt des Deutschen Reiches publieirt worden: keit und über Bundes-Angehörigkeit in Elsaß⸗Lothringen Seite 51. Vorordnung wegen

Aufhebung des Kriegszustandes Seite 52. Allerhöchster Erlaß über Errichtung einer Oberpostdirection zu Hamburg u. s. w. Seite 53.

18 Betreffend: Das Kreisersatzgeschäft pro 1873.

Friedberg am 27. März 1873.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreisersatzeommission des Kreises Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 12. Februar d. J. Oberhessischer Anzeiger Nr. 18 von diesem Jahre und den§. 71 der Militär ⸗Ersatz⸗Instruction benachrichtige ich Sie hiermit, daß nach dem genehmigten Geschaftsplan für das Kreisersatzgeschäft am 25., 26., 28., 29., 30. April und 1. Mai d. J. die Musterung und Loos⸗ ziehung für den Kreis Friedberg für das Jahr 1873 auf dem Rath⸗ hause dahier stattfindet.

An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahr 1853 Geborenen, der in 1871 und 1872 Zurückgestellten und dis po⸗ nibel Gebliebenen, Erledigung der Zurückstellungsgesuche und täglich am Schlusse Classisizirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 1. Mai l. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre.

Die Musterung findet statt:

Freitag den 25. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrucken, Butzbach, Dorheim, Dorn-⸗Assenheim, Fauerbach v. d. H. und Fauerbach b. Fr. Samstag den 26. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kreisstadt Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel und Ilbenstadt. Montag den 28. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kirch⸗Göns, Langen⸗ hain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Muͤnzenberg, Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder Mörlen, Nieder Rosbach und

Nieder⸗Weisel. Dienstag den 29. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗ Florstadt, Ober Mörlen, Ober Rosbach, Ober⸗ Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossen heim und Ostheim. Mittwoch den 30. April d. J.. Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Pohl-Göns, Reichels⸗ heim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais- Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim

und Wohnbach. Mittwoch den 1. Mai d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, findet Loosziehung statt.

Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär⸗ Ersatz ⸗Instruetion für das deutsche Reich vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs angehörigen Militärpflichtigen in 1853 geboren, welche

a, in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil,

ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsibs haben und

sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähn⸗ licher Eigenschaft aufhalten oder eine Lehranstalt in einer Ge⸗ meinde des Kreises Friedberg besuchen;

c. sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahr 1872 beziehungsweise 1871 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblie⸗ ben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosung und Gestellungsscheine mitzubringen.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen frei⸗ willigen Militardienst ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genom men wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeug⸗ nisse müssen amtlich ausgestellt und beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Familien angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien angehörige sich selbst per soͤn⸗ lich im Termin vor der Kreisersatz⸗Comission einzu⸗ finden.

Zurückstellungsgesuche, vor dem Musterungstermin

die noch nicht vorgebracht sind, müssen bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklarung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sammtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden resp. noch im Besitze be⸗ findlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Be⸗ scheinigung einzusenden. Die Abwesenden sind speziell ebenfalls zu bezeichnen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeordneten, haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal präcis ½8 Uhr zur Stelle sind, nüchtern

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