„beaglich der Zusammensetzung
Antra 8 5 Nauheim ind die später vorkommenden Faselmär
u bestinnen * Friedberg den 25. Februar 1873.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Heinrich Christian Weickhard zu Butzbach ist zum provisorischen Feldschützen daselbst ernannt worden.
haben, zur Verhandlung kommen,
und Wahl der Mitglieder der Commission, welche die auf den demnächstigen Faselmarkt zu Bad⸗ tte aufgetrieben werdenden Faselochsen zu mustern und die verabfolgt werdenden Prämien was nachträglich hiermit zur Veröffentlichung kommt. a 3 In Verhinderung des Vorsitzenden des Sections-Ausschusses Friedberg.
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Deutsches Reich. Darmstadt. In den Provinzen Starken⸗ burg und Oberhessen bestehen nicht weniger als 6 verschiedene Gesetzesnormen über den Zeitpunkt, wenn ein unbekannt wo Abwesender für todt zu erklären und wenn dessen Vermögen den nächsten
Angehörigen gegen Caution, resp. definitiv auszu⸗
händigen sei. Es sind dies in den althessischen Landen verschiedene Verordnungen, desgleichen in den vormals churpfälzischen Orten, in den früher churmainzischen Landen das Mainzer Landrecht, ferner das Wimpfner Stadtrecht, das würtem⸗ bergische und endlich noch das gemeine Recht.
Zur Beseitigung der sich hieraus ergebenden, viel⸗
fachen Mißstände i von dem Abg. Heinzerling der Antrag gestellt worden, die Regierung um eine Gesetzesvorlage zu ersuchen, durch welche, unter sachgemäßer Anlehnung an die in Rhein- hessen geltende Gesetzgebung die Verhältnisse der Abwesenden resp. Verschollenen für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen einheitlich geregelt werden.
— Die von dem Abg. Schaum gestellte Inter- pellation in Betreff der Oberhessischen Bahnen lautet: Die Oberhessischen Bahnen wurden von Seiten des Großherzogthums in der Erwartung mit einer Zinsgarantie subventionirt, daß dieselben in nicht zu ferner Zeit aus dem Zustand bloßer Localbahnen heraustreten, fortgesetzt und damit rentabel gemacht würden. Auf solcher Verlänge- rung der Oberhessischen Bahnen basirte auch die Annahme, daß einstmals die erhebliche, aus der bewilligten Zinsgarantie erwachsende Zubuße der Gr. Staatskasse sich vermindern könne, daher nicht nur die unmittelbar Betheiligten— die Bewohner Oberhessens— sendern auch der Staat ein natür— liches Interesse an der Verwirklichung der Fort setzung der Oberhessischen Bahnen haben und zwar: 1) an der Linie Gießen⸗Gelnhausen bis zur Ein⸗ mündung in die bayerische Staatsbahn bei Lohr, Partenstein oder Gmünden; 2) der Linie Gießen⸗ Fulda in der Richtung nach Meiningen und Bau der Bahn Alsfeld ⸗Hersfeld, resp. bis Gerstungen. Unter diesen Umständen erlaube ich mir an die Gr. Regierung die ergebene Anfrage: 1) sind irgend welche Concesstonsbewerbungen, welche die oben bezeichnete Weiterführung der Oberhessischen Bahnen in Absicht nehmen, zu ihrer Kenntniß gelangt und 2) welche Schritte gedenkt die Gr. Regierung vorzunehmen, um den Ausbau der Ober— hessischen Bahnen zur Thatsache werden zu lassen.
— Dem Vernehmen nach ist die Frage wegen der Beitragspflicht der angrenzenden Gemeinden zur Aufbringung der Kosten für Geländeerwerb zur Eisenbahn in der Provinz Oberhessen als gelöst zu betrachten. Die Oberhessische Eisenbahn⸗ gesellschaft hat sich fast durchweg zu namhaften Er⸗ mäßigungen ihrer Ansprüche verstanden und so die Härten des Eisenbahngesetzes gemildert. In den beiden anderen Provinzen ist diese Frage noch in der Schwebe; so viel wir wissen, sind noch nirgends über die von den Gemeinden an die Hessische Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft zu zahlenden Summen definitive Vereinbarungen erfolgt, wenn auch die Sache nunmehr allenthalben in Vorbe⸗ reitung begriffen ist.
— Die erste Kammer soll im Laufe nächster Woche zur Berathung des Gesetzentwurfs der landständischen Geschäftsordnung zusammentreten. Der Ausschuß dieser Kammer hat sich entschieden gegen das den Ständen in jenem Entwurfe ein⸗ geräumte, von der zweiten Kammer einstimmig angenommene Recht der Initiative bei Gesetzvor⸗ schlägen, die von einer größeren Anzahl von Kammer Mitgliedern eingebracht werden, aus— gesprochen.
Gießen. Ueber das Ergebniß der Depu⸗ tation des hiesigen Magistrats nach Berlin, um für die Führung der Bahn Berlin- Wetzlar über Gießen zu wirken, verlautet nichts, obgleich die Deputation schon einige Tage zurückgekehrt ist. Aber gerade daraus darf man wohl schließen, daß die Deputation keinen Erfolg gehabt hat.
Berlin. Die Ausprägungsbestimmungen des neuen Münzgesetzes lauten:„§. 1. Es wird aus⸗ gebracht ein Pfund feinen Silbers in 20 Fünf⸗ mark⸗, 100 Einmark-, 200 Einhalbmarkstücken in einer Mischung von 200 Theilen Silber, 100 Theilen Kupfer, so daß 90 Mark in Silber⸗ münzen je ein Pfund wiegen. Das Ausprägungs⸗ verfahren stellt der Bundesrath fest.§. 2. Das äußere Ansehen der Silbermünzen ist genau dem der Goldmarkstücke entsprechend. Nähere Beschaffen heit stellt der Bundesrath fest.“ Die Nickel und Kupfermünzen tragen nach§. 3 des neuen Münz⸗ gesetzes auf der einen Seite die Werthangabe in Pfennigen, die Jahreszahl, die Umschrift„Deutsches Reich“, auf der andern Seite das Reichswappen und das Münzzeichen. Die Silber, Nickel und Kupfermünzen werden nach§. 4 auf den Münz⸗ stätten derjenigen Bundesstaaten geprägt, die sich dazu bereit erklären. Alles Uebrige ist wie bei den Reichsgoldmünzen angeordnet. Nach Art. 3 soll der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen vorläufig 10 Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung nicht übersteigen. Bei jeder neuen Ausgabe dieser Münzen wird eine gleiche Menge der umlaufenden groben Silbermünzen eingezogen, zunächst solche, die nicht dem 30 Thalerfuße angehören. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll 2½ Mark pro Kopf nicht übersteigen. Der Art. 5 des neuen Münzgesetzes lautet:„Von Landes- scheidemünzen sind bis zum Eintritt des Gesetzes einzuziehen; die nicht auf Thalerwährung lauten ⸗ den, die Scheidemünzen, die auf anderer Thaler währung als in 30 Groschen beruhen, ausgenommen die J Thalerstücke. Nach Geltung des Gesetzes brauchen nur die mit Einlösung betrauten Kassen dieselben in Zahlung zu nehmen.“ Art. 6 be⸗ stimmt: Die Ausprägung erfolgt auf Reichskosten. Art. 7 behandelt die Außercourssetzung aller Münzen. Art. 8 verpflichtet Niemand, höhere Zahlung als 50 Mark Silbermünze in Nickel- und Kupfer- münzen anzunehmen. Art. 9 behandelt die un⸗ brauchbaren Münzen. Art. 10 hebt die Ausprägung anderer, als durch das Gesetz eingeführter Münzen und die Silberdenkmünzenprägung auf, die Be⸗ fugniß zu letzterer erlischt mit 31. Dez. 1873. Die folgenden Artikel enthalten Bestimmungen über die Zahlungsleistungen, die Umrechnungen; den einstweiligen Ersatz der Reichsmünzen durch geltende Münzen(1 Thaler S 3 Mark, ½ Thlr. = 1 Mark, ½ Thlr. ½ Mark); die Ge⸗ stattung der Zahlungsannahme anderer Goldmünzen bis zur Außercourssetzung u. s. f. Dem Gesetze sind sehr umfassende Motive beigegeben. 8
— Der dem Abgeordnetenhaus vorgelegte Entwurf eines neuen Diätengesetzes setzt fest für Diäten den Tag 5 Thaler, für Reisekosten die Meile Eisenbahn 10 Sgr., die Meile Dampfschiff ebenfalls 10 Sgr. und auf denjenigen Strecken, wo keine Eisenbahn zu benutzen ist, die Meile 1 Thlr. 15 Sgr. Ferner für Zu⸗ und Abgang zur und von der Bahn 1 Thlr.
— Im Anschluß an das jetzt dem Kaiser zur Genehmigung vorliegende Münzgesetz tritt die
Frage vor Allem in den Vordergrund, auf welche Weise die noch immer übergroße Circulation von Papiergeld in Deutschland, welche in ihrer jetzigen Höhe das Geld nothwendig verdrängen müßte, Das„Deutsche Wochenblatt“ dieser
zu beschränken ist.
schreibt hierüber;„Die Gesammtsumme
Circulation beträgt 60 Millionen und einzelne
der kleinen Staaten, welche eine bedeutende Papier ⸗ f
geld Circulation haben(Sachsen 12 Millionen
Thaler), würden dieselbe nicht ohne schwere Opfen Allerdings könnte die preu⸗ die Einlösung des Papiergeldes übernehmen, wie siet
beseitigen können. ßische Bank, zu einem Reichsinstitut erhoben,
dies schon früher für einen Theil des preußischen
Staalspapiergeldes gethan hat; aber die Schwierig⸗ keiten einer solchen Umgestaltung sind so groß, daß eine Lösung derselben wenigstens für die nächste
Zeit nicht zu erwarten ist. — Das neueste Verzeichniß der Mitglieder
des Bundesrathes weist 70 Namen auf, darunter
Preußen mit 18 Namen, an der Spitze der Reichs kanzler und die sechs Staatsminister Graf Roon,
Leonhardt, Camphausen, Delbrück, v. Stosch, v. Kameke; Bayern mit 8 Namen und den dre!
Staatsministern v. Pfretzschner, Dr. Fäustle, Berr; Sachsen mit sieben Bevollmächtigten, darunter die
Staateminister v. Friesen und Abeken; Würtem⸗
berg mit fünf Vertretern, an der Spitze Justiz⸗ minister v. Mittnacht; Baden mit sechs Vertretern und dem Präsidenten des Staatsministeriums, Dr. Jolly; Hessen mit drei Vertretern, an der Spitze der Ministerpräsident Hofmann; beide Mecklenburg mit zwei Vertretern, ebenso Sachsen⸗ Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Meiningen, Altenburg, Coburg Gotha, Anhalt, die beiden Schwarzburg, Waldeck, beide Reuß, beide Lippe, sowie die freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg mit je einem Vertreter. In der Zusammensetzung der Ausschüsse hat sich wenig geändert. Mecklenburg⸗ Schwerin ist in Stelle von Reuß älterer Linie in den Handelsausschuß gewählt worden und Baden in Stelle von Mecklenburg in den Justizausschuß.
— Der Reichstag wird am 10. März zu⸗ sammentreten. Die officielle Ordre steht noch bevor.
Aus Hessen-Nassau. Der frühere Land- graf von Homburg empfing auf Grund von Ver- trägen, die auf den Beginn des 17. Jahrhunderts zurückzuführen sind, von Hessen⸗Darmstadt eine Jahresrente von 25,000 fl. Seitdem die Land- grafschaft an die Krone Preußen gefallen, fragte es sich, ob damit nicht auch der Anspruch auf Fortzahlung dieser Rente auf die Krone Preußen übergegangen sei. Die hierüber angestellten Unter⸗ suchungen haben jedoch ergeben, daß nach den im Laufe der Zeit von beiden Theilen getroffenen und anerkannten Bestimmungen die fragliche Rente
im Fall des Erlöschens des lanbgräflichen Mannes-
stammes dem Großherzogthum Hessen zuzufallen habe. Der hessen-homburgische Mannesstamm ist aber bekanntlich schon vor dem Anfall der Land- grafschaft an Preußen ausgestorben.
München. Wie der„A. Ztg.“ aus ber trauenswürdiger Quelle mitgetheilt wird, ist die Uniformfeage entschieden. Der König hat die Uniformirung des bayerischen Kriegsheeres nach preußischem Muster in Farbe und Schnitt der Uniform zusammt der Pickelhaube genehmigt. In⸗ dessen sollen die jetzigen Uniformen und Helme noch aufgebraucht werden.
Karlsruhe. Wie der„Oberrh. C.“ aus gut unterrichteten Kreisen vernimmt, beabsichtigt die badische Regierung, dem im kommenden Späte jahr zusammentretenden Landtage die gleichen kirchen⸗ gesetzlichen Vorlagen zu unterbreiten, wie sie dem gegenwärtigen preußischen Landtage gemacht wurden. Demnach dürften auch in Baden die Kirchen⸗ Seminare und das Convict bald auf den Aus⸗ sterbe⸗Etat gesetzt werden.
Ausland. Schweiz. Die Cantons Luzern haben der Baseler Dibeesan⸗
liberalen Katholiken des
I. e 0. dien
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