* Baßnen u. zmmen; ali allenen und. u langer 3 Nb. daa und dewog Nun bofft% au dethvoln dlicln.— Hu dünten: Cin ir. Et in nian Hau; eld eines Sr l.
e sich auf id der hiefeg
2
.
4 15 1
1
1
teht und du 1
ber 1873 un.
t auf den da
6
Nehteinn nn
0 L. zufamng Für dit nan bas Verhiln deim Persone 20 fl. f
M Hing ei.
Mun Brennen 1
u du cem
* wachen d
—
ee e
— 1
Dienstag den 25. November.
Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
9*
II
Für den Monat Dezember kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags-Expedition mit 10 kr., bei den Poststellen mit 16 kr. abonnirt werden.
..... ĩ ß
Amtlicher Theil.
Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 6, Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen
Friedberg am 25. November 1873.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 28. Det. 1855, Int.- Blatt Nr. 1 von 1856 und den§. 1118 von Küchler's Handbuch 2 Aufl., beauftragen wir Sie, diejenigen Geschäfte, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, mit dem Gemeinderath alsbald vorzunehmen, die Ihnen der Art. 11 des rubricirten Gesetzes übertragen hat. Binnen acht Tagen sehen wir Ihren Anträgen oder Berichten, daß keine zu stellen sind, entgegen. ö
Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, den nachstehend abgedruckten Art. 178 des Polizeistrafgesetzes in Ihren Gemeinden auf geeignete Weise
zu veröffentlichen, damit diejenigen, die es berührt, sich vor Strafe schützen können. Ter a p p.
Art. 178. Die Eigenthümer der Gebäude sind verbunden, bis zum 1. Dee. des Jahres, in welchem der Bau vollendet wurde, oder wenn der Bau erst im December vollendet wurde, bis zum Ende des Jahres sowohl die Aufnahme neu errichteter Gebäude in die Brandversicherung, als, wenn die Hauptdimensionen der Gebäude wesentlich erweitert oder verringert worden find, die angemessene Revision des Versicherungsanschlags zu beantragen.
Die Unterlassung dieser Anzeige ist mit einer Strafe von 1 bis 5 fl. zu ahnden.
*) Vergl. Gesetz vom 6. Juni 1853(S. 453 des Regl. insbesondere Art. 10)
Betreffend: Die Statistik der Bewegung der Bevölkerung im Jahr 1873.
Friedberg am 24. November 1873.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Pfarrämter, Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär in Wickstadt.
Wir machen Sie auf die pünktliche Einsendung der vorgescheiebenen Uebersichten in obigem Beireffe— innerhalb der ersten 4 Wochen nach Jahresschluß, Insttuttion vom 31. Ociober 1872§. 6— schon jetzt aufmerksam und müssen erwarten, daß die gegebenen Vorschriften pünktlich befolgt und die seither nothwendigen Ausstellungen bei den nächsten Ueber⸗ sichten vermieden werden. 15
Erwünscht wäre es uns jedoch, wenn Sie uns die Register über die Sterbfälle möglichst bald und etwa schon innerhalb der ersten Wochen nach Jahresschluß zusenden könnten, weil diese Register noch den Groß herzoglichen Kreismedicinalämtern zur Prüfung mitzutheilen sind, ob die
Bezeichnung der Todesursachen nach dem von dem internationalen statisti⸗ schen Congresse zu Wien festgestelsen Schema erfolgt ist, und weil die
Großherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik immer auf möglichst
rasche Uebersendung dringt. Sie wollen darauf bedacht sein, daß die Einträge in Spalte 22 des Registers über die Sterbefälle in Ueberein⸗ stimmung mit dem über die Bezeichnung der Todesursachen aufgestellten Schema sich befinden und daß den Todesursachen immer die Klasse und Nummer jenes Schemas beigefügt ist, zu welcher der bereffende Todesfall gehört.
e p.
1* 9 2
sischer Anzeiger.
An*
Bekanntmachung.
Die Forst⸗ und Felbstrafen von ber V. Periode 1873 können an den bestimmten Zahltagen, Dienstag und Donnerstag, Morgens von 8 bis 12 und Mittags
von 2 bis 5 Uhr an das unterzeichnete Rentamt bezahlt werden.— Als be wir Samstag den 6. Dezember Vormittags von 8 bis 10 Uhr, Wir ersuchen die Großh. Bürgermeistereien dieses im Interesse ihrer
d. J. die Mahnung erfolgt.. Friedberg den 22. November 1873.
sonderen Erhebungstag für den Landgerichtsbezirk Butzbach, bestimmen im Gasthaus zum Stern in Butzbach. Ortsangehörigen mit dem Bemerken dekannt machen zu lassen, daß nach dem 15. Dezember
Großherzogliches Rentamt Friedberg. Md.
Deutsches Reich.* p. Friedberg. Im Hauptblatte der„Franl⸗
surter Presse“ vom Sonntage, 23. Nov., findet
sich unter„Handel und Verkehr“ eine Notiz, welcher die an der Main⸗Weser⸗Bahn gelegenen Stationen,
00 2% besonders Vilbel, Frier berg, Bad⸗Nauheim, Butz lach und Gießen in hohem Grade interessirt. Die Frankfurter Handelskammer hat danach auf
eine Anfrage des königl. Polizeiprästdiums, hin⸗ 115 der bestehenden Absicht, den 10 Uhr 50 Minuten Abends von Frankfurt ab- tehenden Courierzug der Main⸗Weser⸗ Bahn wegfallen zu lassen, ein Gutachten u geben, in ihrer Sitzung dom 15. Nov. be⸗ schlossen, zu erwiedern, daß dus Bestehen des tenannten Zuges vom geschäftlichen Stanppunkte
d!us zwar als eine große Annehmlichfeit betrachtet
werden müsse, eine Nothwendigkeit der Bei⸗ behaltung desselben jedoch nicht vor⸗ stege. Verhält die Sache sich wirklich so, so nden wir diesen Beschluß ebenso bedauerlich als nseitig. Ist fraglicher Zug vom geschäftlichen tandpunkte aus eine große Annehmlichkeit, so begreifen wir nicht, wie eine Handelskammer die doch vor Allem dazu berufen ist, das Interesse
ur Handels- und Geschäftswelt zu mehren, An⸗
2 und nimmt, die Beibehaltung desselben auf das
Wärmste zu befürworten. Je gleichgültiger sich die Frankfurter Handelskammer in dieser Ange⸗ legenheit zeigt, um so mehr Grund haben die Einwohner der Stationen Vilbel, Friedberg, Bad ⸗ Nauheim, Butzbach und Gießen diejenigen Schritte zu thun, welche den Fortbe⸗ stand des 10 Uhr 50 Nachtzuges zu sichern ge⸗ eignet erscheinen. Es ist unnöthig, hier auseinander- züsetzen, wie viel wir durch das Eingehen dieses Zugs verlieren müßten. Von den Gemeinde⸗Ver⸗ tretungen genannter Orte, deren Handelsvereinen dürfen wir noch zunächst erwarten, daß sie ohne Zeitversäumniß an die Direction der Main- Weser⸗Bahn in Cassel Petitionen behufs Beibe⸗ haltung des betreffenden Zugs richten. Sollte er in der That eingehen, ohne daß die an seinem weiteren Bestehen interessirten Gemeinde Vertre⸗ tungen in ähnlicher Weise wie die Handelskammer in Frankfurt gehört worden wären, so würde hiermit bewiesen sein, daß auch bei der Main- Weser⸗Bahn nicht die Rücksicht auf das Publikum, sondern die Frage der Rentabilität schließlich den Ausschlag gibt.
Darmstadt. Prinzessin Alice ist am 22. d. nach England abgereist. In dem Gefolge be— findet sich guch Dr. med. Kaufmann.
Berlin. Sitzung des Abgeordnetenhauses
am 22. Nov. Auf die Interpellation Windthorst über die sachliche Bedeutung der jüngsten Minister⸗ veränderungen antwortet Camphausen: Die von dem Interpellanten betonte immense Bedeutung der Maßregel sei Illuston; besondere neue Festsetzungen in dieser Beziehung seien nicht erfolgt; auch würde das Ministerium solche Festsetzungen als Interna des Staatsministeriums betrachten, vorbehaltlich natürlich, daß die Beziehungen zur Landesver⸗ tretung in keinem Punkte alterirt werden. Es sei ein völliger Irrtbum, anzunehmen, daß das Mi⸗ nisterium aufgehört habe, ein Collegium zu sein und als Collegium Beschlüsse zu fassen.
— Die Nachrichten über das Befinden des Kaisers lauten jetzt entschieden günstiger, doch ist an eine Aufnahme der regelmäßigen Regierungs- Geschäfte bis jetzt noch nicht zu denken. Biel⸗ mehr schreitet die Reconvalescenz langsam, wenn auch stetig, fort. Uebrigens war diesmal der Charakter des Unwohlseins ein sehr bedenklicher, da das ziemlich hohe Fieber den Kranken bei seinem vorgerückten Alter erheblich entkräften mußte.
— Nach dem Etat der preußischen Münz⸗ Verwaltung sollen im Jahre 1874 auf den preu⸗ ßischen Münzstätten nur noch 100 Millionen Mark in Gold, darunter nur/ in 10 Markstücken, aus ⸗
geprägt werden, nachdem die Leistung sämmtliche
8
„
— 8*
3


