Ausgabe 
12.7.1873
 
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Oberhess

SBamstag den 12. Juli.

Die Petitzeile N wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.

Rreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Amtlicher Theil.

Reglement für das öffentlich zum Gebrauch aufgestellte ein⸗ Bund zweispännige Juhrwerk(Droschken) zu Bad-Nauheim.

§ 1. Das Aufstellen von Pferd-Fuhrwerken für den Personenver⸗ kehr auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt Nauheim sowohl als auch am Bahnhöfe, am neuen Kurhause, dem Feichhause ꝛc. ist nur denjenigen gestattet, welche sich den Bestimmungen dieses Reglements und der Fahrtaxe unterwerfen zu wollen erklären und neben dem Gewerbspatente als Hauderer eine besondere, von der Großherzoglichen Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim auf Widerruf zu ertheilende Erlaubniß erwirkt haben.

§ 2. Die Aufstellungsplätze und die Zahl der auf jedem derselben aufzustellenden Droschken und sonstigen Fuhrwerke werden von der Groß- herzoglichen Polizeiverwaltung Bad-Naubeim bestimmt. Durch die Auf⸗ stellung der Droschken darf die Passage auf den Warteplätzen in keinerlei Weise gehindert werden, die Eingänge zu dem Stationshause, sowie die Aufgänge zum Perron des Bahnhofes sind jeder Zeit frei zu halten.

§ 3. Die Aufstellung der Fuhrwerke auf den bestimmten Warte⸗ plätzen hat während der jedesmaligen Saison und zwar vom 1. Mai bis 1. October ohne Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse täglich in der Art zu geschehen, daß dieselben vom Publikum vom ersten Morgenzuge bis zum letzten Abendzuge benutzt werden können. Die an Theater-, Ball-

und Contert-Abenden am neuen Kurhause stationirten Wagen haben bis

zum Schlusse dieser Unterhaltungen am Platze zu verweilen.

§ 4. Die Fuhrwerksbesitzer haben täglich für das Reinigen der von ihren Fuhrwerken bestellten Plätze zu sorgen und dürfen sich bei der Fütterung auf den Warieplätzen nur sogenannter Futtersäcke bedienen.

§ 5. Die zum Personenverkehr verwendet werdenden Wagen müsser haltbar gebaut, von gefälligem Aeußern und bequem sein und ßeets in

gutem Zustande erhalten werden, bei übelem Wetter müssen dieselben mit einem vollständigen Verdeck geschlossen sein. Am Kutscherbocke müssen zu

beiden Seiten Laternen vorhanden sein, welche nach eingetretener Dunkel- heit mit brennenden Lichtern zu versehen sind. 8 6. Die zum Fahren verwendeten Pferde müssen kräftig, aus⸗ dauernd und wohl gehalten, die Geschirre dauerhaft und stets reinlich gehalten sein. e f

§ 7. Die Ortspolizeibehörde führt bezüglich der Brauchbarkeit der

Wagen und Tüchtigkeit der Bespannung Controle und hat die nicht dienst⸗

tauglich besundenen Wagen und Pferde vom Fuhrdienste auszuschließen. 1 Verunreinigungen resp. Beschädigungen der Wagen von Seiten der Fahrenden sind von diesen zu ersetzen. 1

8 8. Jeder dem Personenverkehr dienende Wagen muß mit der von

der Polizeiverwaltung zu bestimmenden Nummer und zwar auf beiden

Seiten des Vorderwagens an dem Bocke, sowie auf beiden Laternen versehen sein. f 6 ö l 1

§ 9. Die Wagenführer haben im Dienst gleichförmig, schwarzen Hut von Wachsleinwand oder lackirtem Leder mit Silberbordüre und dunkelfarbigem Oberrock zu tragen. f f

§ 10. Die Wagenführer müssen wenigstens 18 Jahre alte, zu⸗ verlässige, nüchterne und des Fahrens kundige Personen sein. Sie müssen sich stets höflich und bescheiden gegen die Fahrenden benehmen, sich aller Unterredungen mit denselben, wodurch ihre Aufmerksamkeit von ihrem Fuhrwerke abgelenkt wird, enthalten; sie dürfen die Zügel nie dem Fahren⸗

den Aberlassen und müssen nach jeder Fahrt ihre Droschke resp. Wagen

durchsuchen. Die etwa darin zurückgelassenen Gegenstände haben sie ent⸗ weder der mitfahrenden Person alsbald zurückzugeben, oder falls solche sich bereits entfernt haben sollte, längstens binnen 24 Stunden an die Polizeiverwaltung abzuliefern. 19 00. 8 11. Die auf das Fahren auf Straßen und öffentlichen Plätze Bezug habenden Vorschriften wie alle in Bezug auf das Droschken⸗ und Fuhrwesen noch erlassen werdenden Bestimmungen rrüssen sterng befolgt werden. Der Transport von Kranken mittelst Droschken 1c. nach den Badchéusern darf lediglich nur auf den dahin führenden für Fuhrwerk bestimmten Wegen geschehen und wird in dieser Beziehung auf das Local reglement vom 6. Januar 1869 verwiesen. ö i § 12. Die Wagensührer haben sich auf den Warteplätzen ruhig zu verhalten, bis man sich ihrer bedient. Es ist ihnen ausdrücklich ver boten, Personen durch Anrufen oder in anderer Weise zum Fahren ein. zuladen. Sie dürfen nicht in ren Straßen hin und her fahren um Berdienst zu suchen. Sobald ein Wagen in Gebrauch genommen ist, hat der Führer desselben sür die Dauer der Fahrt des Tabaksrauchens sich zu enthalten.

§ 13. Jedem Besteller steht die Wahl des Fuhrwerks frei. Kein Wagen⸗ führer darf unter dem Vorwand schon geschehener Bestellung die verlangte Fahrt verweigern, es sei denn, daß es Jemand wäre, der durch seine Kleidung oder durch sonstige Gegenstände, welche er bei sich führt, den Wagen verun reinigen könnte oder der deutliche Zeichen starker Trunkenheit, Spuren von einer Ansteckung drohender Krankheit zu erkennen gäbe oder blutende Wunden habe, welche ekelerregende Befleckungen des Wagens verursachen würden.

Sowie ein Platz in dem Wagen genommen ist, muß abgefahren und darf nicht auf weitere Personen gewartet werden.

Die höchste Zahl von Personen, welche ein Droschkenführer aufzu⸗ nehmen verpflichtet ist, ist für einspännige Fuhrwerke auf vier, für zwei⸗ spännige Fuhrwerke auf sechs Personen festgesetzt. 2

Bei jeder Fahrt werden 2 Kinder unter 10 Jahren für eine er- wachsene Person gerechnet. Werden mebr als 2 Kinder mitgenommen, so hat der Führer eine angemessene Vergütung zu beanspruchen.

§ 14. Das Mitnehmen weiterer Personen während der Fahrt ist nur mit Zustimmung der Fahrenden erlaubt. Der Fühter darf keine Person zu sich auf den Bock nehmen, es sei denn, daß Lies ein Diener des Fahrenden wäre.

§ 15. Die Droschken⸗ resp. sonstigen Fuhrwerke müssen in kurzem Trabe an deren Bestimmungsort gefahren werden, sofern der Fahrende nicht langsames Fahren verlangt. Bei Wendungen um Straßenecken ist jedoch langsameres Fahren vorgeschrieben und bei bedeutenden Steigungen und auf frisch gedeckten Chausseen das Fahren im Schritt gestattet.

S 16. Wird ein Fuhrwerk vom Halteplatz zum Abholen irgend wohin bestellt, so muß sogleich im Trabe dahin abgefahren werden, der Besteller ist auf Verlangen ohne Vergütung mitzunehmen. Dagegen be⸗ ginnt die Zahlungspflichtigkeit des Bestellers vom Augenblicke der Abfahrt vom Halteplatze. f

§ 17. Die Bezahlung der Wagenführer erfolgt nach dem Tarif,

wobei Folgendes näher bestimmt wird:

1) Der Wagenführer hat dem Fahrenden bei Zeilfuhren, beim Ein⸗ und Aussteigen seine Uhr vorzuzeigen.

2) Eine jede Stunde längeren Aufenthaltes als in der Fahrtaxe vor⸗

gesehen, ist dem Wagenführer mit 30 kr. zu vergüten.

3) Der Wagenführer hat beim Aussteigen der Passagiere den Fahrpreis zu beanspruchen.

4) Der Wagenführer hat keinen Anspruch auf sogenannte Trinkgelder und darf solche nicht fordern.

5) Derselbe hat etwaige Brücken- Pflastergelder ꝛc. selbst zu entrichten und darf solche den Passagieren nicht in Anrechnung bringen.

6) Für Transport eines Koffers oder Schließkorbs von oder nach dem Bahnhofe hat der Kutscher 7 kr., nach und von dem Schwalheimer Brunnen 12 fr. zu beanspruchen. Gewichtstücke über 50 Kilo ist der Kutscher nicht verpflichtet mitzunehmen.

7) Reisetaschen und Handgepäcke bis zu 10 Kilo Gewicht hat der

Kutscher ohne Vergütung mitzunehmen.

8) Für alle Fahrten nach 10 Uhr Abends und vor 4 Uhr Morgens treten doppelte Fahrpreise ein.

S 18. Jeder Wagenführer ist verpflichtet, stets ein Exemplar dieses Regulativs bei sich zu sühren und auf Verlangen vorzuzeigen und ein Exemplar der Fahrtaxe im Innern seines Fuhrwerks an einer in die Augen fallenden Stelle aufzuhängen. Wenn die aufgehängte Fahrtaxe un⸗ richtig, unleserlich, verändert oder unreinlich ist, so soll dies ebenso be⸗ straft werden als ob sie gar nicht vorhanden wäre.

§ 19. Die Fahrtaxe kann, wenn dies nöthig erscheint, jederzeit durch Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim im Einverständniß mit der Gemeindebehörde abgeändert werden.

Jede Ueberschreitung der Fahrtaxe ist strengstens untersagt, die Wagenführer dürfen auch nicht auf indirecte Weise sich einen höheren Fuhrlohn dadurch zu verschaffen suchen, daß sie statt dem fragenden Fahr- gaste den Betrag der Taxe anzugeben, die Bezahlung dem Gutdünken desselben anheimstellen.

§ 20. Die Wagenbesitzer haften für die in ihrem Dienste von ihren Angehörigen und Dienstboten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs und für die dessalls verwirkten Strafe Kosten und Schadenersatz. 5