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flachs seidenfrei herstellt,
2§. 176. 21 14 Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗
rolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder
Aushebungs⸗Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gesängnißstrafe zu
substituiren ist.
2) Militärpflichtige, welche der nach den Borschriften der§§. 71, 98 und 115
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aus hebung vor die Kreis-, Departements- oder Marine-⸗Ersatz-Commisston des Bezicks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis, bezw. Departements⸗,(Marine⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. Unabhängig von den vorstehenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §8. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
8. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
2. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen).
b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst,
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.)
) Verlust der eventuellen Berichtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, of.§. 178.
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2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, a. Die Berechtigung, an der Loofung Theil zu nehmen), 1 b. den aus elwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst. a Wer ohne einen genügenden Entschuldigungegrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad à gedachte Berechtigung. i Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugs⸗ weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichlige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im 8. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäleten Gestellung nach F. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifeu anf die Disponiblen ihrer Altersklasse ihrer Losnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären?“).
Sobald sie hiernach zur Einßellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamatinnsgründen erwachsen würde.
„) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist. et.§. 178.
) Z. B. der Militarpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dispo⸗ nibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht gescheten, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗ Attest ergehen wird, so wird er in der Folge vorzusweise zur Einstellung gebracht.
Bekanntmachung,
deen
Remonte⸗ Ankauf pro
18 hetref fend
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Großherzotzthum Hessen in diesem Jahre nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar:
Den 14. Juli in Alsfeld. 7 15. 7 „ 17.„ „ 18.„ „ 19.„
Den 23. Juli „ Grünberg.„ 23.„ Lich.„ 24.„ „Nidda.„ 25. 07 „ Nieder- Wöllstadt.„ 26. 7
Quittung sofort baar bezahlt.
Bickenbach. 5 Groß ⸗Gerau. 1 5 We Goddelau.
Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Uebereinkommen erkauften Pferde werden
in Groß⸗Umstadt(früh 8 Uhr).] Den 28. Juli in Gernsheim(früh 8 Uhr). Groß Biberau„ 12„„ 28.
„„Biblis(früh 12 Uhr). 29. K in 1
„ Bürstadt(früh 8 Uhr). „ Lorsch(früh 12 Uhr).
zur Stelle abgenommen und gegen
f Zu wenig entwickelte, oder solche, die zu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ausprüchen an ein Militär“, Zug- oder Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht gekauft werden. 5
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des
Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen.
Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke
tindlederne Trense mit zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens sechs Fuß langen starken
Striken ohne besondere Vergütung mitzugeben. Berlin den 6. März 1873.
Kriegs- Ministerium, Abtheilung für das Remonte⸗Wesen. gez. von Schoen. Mentzel. von Klüber.
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ng, daß die von dem Bezirksvereine angeschaffte Reinigungsmaschine, welche den Kleesamen insbesondere bei Herrn Schmiedmeister Häuser in Fauerbach b. Fr. sich noch befindet und von den Vereinsmitgliedern gegen
Ich bringe in Erinnerung,
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eine geringe, zur Deckung der Aufbewahrungskosten bestimmte Vergütung dortselbst benutzt werden kann.
Wird kein Gebrauch von dieser Friedberg den 8. Ppril 1873.
Maschine gemacht, soll deren Verkauf stattsinden. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks Vereins Friedberg.
Tra po.
Deutsches Reich.
5 Darmstadt. Bei der zweiten Kammer ist ein in das Schulwesen tief einschneidender Antrag eingebracht worden. Der Antragsteller will näm; lich in allen Cantonsorten höhere Bürger oder Realschulen durch entsprechende Zuschüsse aus Staats- mitteln in's Leben gerufen wissen. Die Noth⸗ wendigkeit von höheren Bürger- bzw. Realschulen, den ruhigsten, aber zugleich entschiedensten Feinden aller Vorurtheile, liegt auf der Hand.
— Am 3. April wurden der Director am
Gymnasium zu Gießen, Dr. Eduard Geist,— der Director am Gymnasium zu Worms, Dr. Wil⸗ helm Wiegand,— der Lehrer am Gyomnasium zu Gießen, Professor Dr. Carl Glaser, auf ihr Nach- suchen und unter Anerkennung ihrer langjährigen treuen und eifrigen Dienste in den Ruhestand ber⸗ setzt; der Director an der Realschule zu Alzey Dr. Adalbert Becker, wurde zum Director am Gymnasium zu Wocms ernannt. f
— Das„Militär⸗Wocheablatt“ meldet: Fol⸗ gende Reserveoffiziere wurden dem Hess. Feld⸗Ar⸗ tillerie Regt. Nr. 1, Div. Artillerie, zugetheilt:
Die Sec. Lieuts. Pricken vom 1. Bat.(Mainz) andere Ansichten aus den verschiedenen Provinzen
4. Gr. Hess. Landw. Regt. Nr. 118, Aull von 1. Bat.(Mainz) 4. Gr. Hess. Landw.⸗Regt. Nr. 118, bisher von der Res. der 11. Art. Brigade. E die„Darmst. Ztg.“ dementirt auf Grund einer aus Sorrento erhaltenen Mittheilung ent schieden die Nachricht von dem Verschwinden einer
zu dem Hosstaat der russischen Kaiserin gehörigen
Dame.
— Man bezeichnet die Angabe als irrig, daß der Finanz⸗Ausschuß Abschaffung aller Mittelbe⸗ hörden(außer der Oberstudien⸗ Direction ꝛc.) be⸗ schlossen habe. Der Finanz Ausschuß habe bezüglich der Behörden, deren Fortexistenz gegenüber den neuen Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- Ordnungen und dem neuen Schul- und Kirchen Gesetz zweifel⸗ haft wird, alle Anträge ausgesetzt und vorbehalten.
Friedberg. Ueber die am 4. d. zu Frank⸗ furt stattgehabte Versammlung der Bürgermeister der hessischen Städte erfahren wir, daß dieselbe zu dem Ergebniß geführt hat, daß dem Großher⸗ zoge bei seinem Regierungszubiläum durch eine Deputatlon ein Album, landschaftliche und
des Großherzogthums enthaltend, überreicht werden
sol. Zugleich soll aus Anlaß dieser Feier von den Städten ein Stipendium gegründet werden, dessen Nutznießung keineswegs nur an den Besuch der Hochschule, sondern überhaupt an den jeder höheren Bildungsanstalt geknüpft ist. 0
Berlin. Fürst Bismarck reiste am 7. d. M. auf einige Tage mit seinem jüngsten Sohne nach Friedrichsruh; er wird am Freitag zum Geburts⸗ tage seiner Gemahlin zurückkehren.
— Der„Staatsanzeiger“ veröffentlicht das vom Könige sanctionirte Gesetz betreffs der Ab⸗ änderung der Artikel 15 und 18 der Versassung. — die freie Commission für Berathung des Münzgesetzes entschied sich für Ausprägung des Fünfmarkstäckes in Gold und hat sich ferner nach „D. W.“ in ihrer Mehrheit für die Annahme des Zweimarkstücks erklärt.
— In Folge der Nachrichten über die Vorgänge in Malaga, wo sogar der italienische Consul insultirt wurde, ist zur Beruhigung der Deutschen zunächst das Kanonenboot„Delphin“ dorthin beordert worden.
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