Ausgabe 
10.4.1873
 
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1873.

Donnerstag den 10. April.

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Oberhessischer Anzeic

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Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet.

Artisblalt für den Krris Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Betreffend: Oas Kreisersatzgeschäft pro 1873.

Friedberg am 7. März 1873.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreisersatzcommission des Kreises Friedberg

an die

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 12. Februar d. J. Oberhessischer Anzeiger Nr. 18 von diesem Jahre und den§. 71 der Militär⸗Ersatz-Instruction benachrichtige ich Sie hiermit, daß nach dem genehmigten Geschäftsplan für das Kreisersatzgeschäft am 25., 26., 28., 29., 30. April und 1. Mai d. J. die Musterung und Foos⸗ ziehung für den Kreis Friedberg für das Jahr 1873 auf dem Rath⸗ bause dahier stattfindet.

An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahr 1853 Geborenen, der in 1871 und 1872 Zurückgestellten und dis po⸗ nibel Gebliebenen, Erledigung der Zurückstellurgsgesuche und täglich am Schlusse Classifizirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 1. Mai l. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre.

Die Musterung findet statt:

Freitag den 25. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dorn Assenheim, Fauerbach v. d. H. und Fauerbach b. Fr. Samstag den 26. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kreisstadt Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel und Ilbenstadt. N Montag den 28. April d. J. Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kirch⸗Göns, Langen⸗ bain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder- Mörlen, Nieder- Rosbach und

Nieder⸗Weisel. Dienstag den 29. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗ Florstadt, Ober Mörlen, Ober⸗ Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossen heim und Ostheim. Mittwoch den 30. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militär pflichtigen aus den Gemeinden Pohl⸗Göns, Reichels⸗ beim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trails. Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. Donnerstag den 1. Mai d. J.,) Morgens präcis halb 8 Uhr, findet Loosziehung statt.

Zur Musterung haben sich ber Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Milltär⸗ Ersatz⸗Instruetion für das deutsche Reich vom 26. Marz 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs angehörigen Militärpflichtigen in 1853 geboren, welche

a. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil,

ö ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in äbhn⸗ licher Eigenschaft aushalten oder eine Lehranstalt in einer Ge⸗ meinde des Kreises Friedberg besuchen;

c. sämmtliche Militär pflichtige, welche im Jahr 1872 beziehungsweise 1871 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblie⸗ ben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosung und Gestellungsscheine mitzubringen.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind die jenigen,

) In Nr. 27 wer irrthümlich fat Dounerslag den 1. Mai Mittwoch den 1. Mai angegeben.

Großherzoglichen Bürgermeistereien.

welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen frei willigen Militärdienst ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen soschen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genom⸗ men wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeug⸗ nisse müssen amtlich ausgestellt und beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Familien angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien angehörige sich selbst persön⸗ lich im Termin vor der Kreisersatz-Comission einzu- finden.

Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, mũssen vor dem Musterungstermin bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Karzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindeslens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre die auswärts sich aufhalten schriftlich auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden resp. noch im Besitze be⸗ findlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Be⸗ scheinigung einzusenden. Die Abwesenden sind speziell ebenfalls zu bezeichnen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeordneten, haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal präcis ½8 Ubr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, in ein schlagenden Fällen darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militär- pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes un würdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Bezüglich der Reservisten und Landwehrmänner, welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amtsblatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungen über Classifizirung der Reser ve und Landwehrmannschaften rück sichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Ver⸗ hältnisse sich zur Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des§. 4 der diesem Ausschreiben deigegebenen Be stimmungen über Classifizirung der Reserve⸗ und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerblicher Verhältnisse genau nachzu⸗ kommen, damit jeder unnöthige Aufenthalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des§. 2 des er wähnten Ausschreibens enesprechen.

Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 15. k. M. an mich einzusenden. Ter a p p.

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