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ergie zu führen.

Welche Strafen drohen dem Gesetzesverüchter?

Es dürfte in unserem Leserkreise noch vielfach Unklarheit dar— über herrschen, welcher Art die Strafen nach dem Strafgesetzbuch sind und in welcher Weise die Verbüßung der Strafen erfolgt. Wenn wir hierüber einiges veröffentlichen wollen, so können wir natürlich aus Mangel an Raum diese Fragen nicht erschöpfend be— handen. Aber das ö J ste wollen wir doch den Lesern zur Kenntnisnah ne unterbreiten, wissen wir doch, daß alle in der sozialdemokratischen Partei tätigen Genossen mit besonders„liebe— voller Auf werte inet seitens der Gesetzeshüter beobachtet werden. Das Gegenstück davon ist, daß bei man ichen Gesetzesverletzungen der Kläger fehl 7 um den Richter in Funktion treten zu lassen; sonst könnte man nicht so oft die Redensart hören:„Der hat auch schon das Zuchthaus mit dem Aermel gestreift!“ oder:„Der steht schon mit einem Bein im Ge agnis!“

Ist nun das Gesetz in irgendeiner Weise übertreten worden, dann kann auf Freiheits- oder Geldstrafen erkannt wer— den neben der Todesstraßfe, die bekanntlich in Deutschland durch Enthaupten vollzogen

Die schwerste Freiheitsf ist die Zuchthausstrafe, die eine lebenslängliche oder zeitliche sein kann. Die zeitliche beträgt im Höchstsall 15 Jahre. mindestens aber 1 Jahr. Die 15 Jahre als Höchstgrenze dürfen nur in ganz besonderen Fällen überschritten werden. Die„Juchthäusler⸗ werden mit den im Zuchthaus ein⸗ geführten Arbeiten beschäftigt oder auch bei öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaussichtigten Arbeiten verwandt, wobei sie allerdings von freien Arbeitern getrennt zu halten sind.

Weiter ist zu nennen die Gefängnisstrafe, die für Ver⸗ gehen höchstens 5 Jahre und mindestens 1 Tag beträgt. Die daz Verurteilten können in einem Gefängnis auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen 005 beschäftigt wer⸗ den; auf Verlangen miüissen die Gefängnisinsassen in dieser Weise beschäftigt werden. Diese letzte 9 hat man bekanntlich häufig inhaftierten sozialdemokratischen„Preßfündern“ gegenüber nicht anwenden wollen, so daß es erst einer Beschwerde Lelbst bis zum Minister bedurfte, um diesen von„Rechts wegen“ Verurteilten zu ihrem Rechte zu verhelfen.

Eine weitere Freiheitsstrafe ist die Festungshaßft, welche auch eine lebenslängliche oder eine zeitliche sein kann; im letzteren Falle beträgt sie höchstens 15 Jahre, mindestens aber 1 Tag. Die Strafe besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Be⸗ schäftigung und Fchenmezle* Gefangenen; sie wird in Festungen und anderen besonders dazu bestimmten Räumen vollzogen. tte Frei heits strafe it noch die Haftstrafe zu nennen, welche höchstens 6 Wochen, mindestens aber 1 Tag beträgt und in einfacher Freiheitsentziehung besteht

rd auf Geldstrafse erkannt, so beträgt 5 brechen und Vergehen 3 Mark, bei Ueber⸗

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** Mu Fefe rn 18 Mindestfalle bei Verl

tretungen 1 Mark

eiheitsstra

sen dürfte es von Interess ingen kennen zu lernen, tildernd in Frage kommen. I n Zuchthaus und Festung gestattet, so ist auf Zuchthaus nur dann zu erkennen, wenn die strafbare Hand⸗ lung aus ehr 1 oser Gesinnung begangen ist. Zuchthaus und

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Gefän auch durch Einzelhaft verbüßt werden, die indes eine ner von 3 Jahren nicht übersteigen darf. Die Ver urteilung zur Zuchthausstrafse hat die dauernde Unfähigkeit zum

Dienste in dem deutschen Heere und der kaiserlichen Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge.

Neben der Todes- und der Zuchthausstrase kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; bei Gefängnis nur, wenn die Strafe 3 Monate erreicht und entweder das Gesetz es zuläßt oder die Gefängnisstrafe an Stelle der Zucht⸗ hausstrafe wegen r Umf e tritt. Die Dauer des Ver⸗ lustes ist bei Zu auf mindestens 2 und höchstens 10 Jahre, bei Gefängnis auf mindestens 1 und höchstens 5 Jahre feligelegt, Wäbrend der Zeit des Verlustes der bürgerlichen Ebrenxechte dar

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der Bestrafte keine Landeskokarde tragen, ferner keinen digg! deutschen Heer und der Marine ausüben; weiter ist die A politischer Rechte bei Wahlen ausgeschlossen usw. 1 Weiter sieht das Gesetz noch Poli 1 eiaufsicht vor, die

5 Jahre beträgt, aber erst in Wirksamkeit tritt, wenn sheits zstrafe verbüßt, verjährt oder auch erlassen ist.

Eine besonders gefürchtete Strafe ist die uber weine an die Sn eee die z. B. ausgesp werden kann, wenn jemand innerhalb 3 Jahren mehrmals we Bettelns mit Haft bestraft ist oder unter Drohung oder mit gebettelt hat. Die Ueberwiesenen werden dann bis zu 2 Jahren

ein Arbeitshaus gesteckt oder zu sonstigen gemeinnützigen Arbe verwandt.

tretungen in leichten Fällen auf einen Verweis erkannt werde Es lohnt sich schließlich noch, neben den Strafbestimmungen

aufzuzählen. Das Miljtärstrafgesesbuch kennt neben„der Todez strafe, die durch Erschießen vollzogen wird, nur 8 reiheltg strafen, die ebenfalls lebenslänglich oder zeitlich sein könne Bei mehr als 6 Wochen besteht die Freiheitsstrafe in Gefän 11. oder Festungshaft, unter 6 Wochen in Arre ft. Die he

Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre, die niedrigste 1 Tag. Die 95 einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen wird auf die gesetz

Hat eine Person im Soldatenstand vor oder nach Eintritt in Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, dann wird die letztere von Militärbehörden vollstreckt. Einiges bliebe noch zu sagen von Arreststrasen. Der Stubenarrest kann nur gegen Offiz

Offizier-Arrestzimmer. Der gelinde Arrest, bestehend in Ein haft, kann gegen Unteroffiziere und Gemeine aus zgesprochen werk Der mittlere Arrest gilt für Unteroffiziere ohne Portepee

La

Lagerstätte und als Beköstigung Wasser und Brot. Der st reg

dunkle Arrestzelle.

fernung aus dem Heere und der Marine: Erkenntnis der Dien

setzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes; bei Unteroffizier

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serner die Degradation. Kurz erwähnt sei noch, daß die

fernung aus dem Heer oder der Marine ohne weiteres ere erstens wenn auf Zuchthaus erkannt wird, zweitens bel Ver der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn dieser über 3 Jahre beträgt,

Aus unserer Sammelmappe.

haben. Was aber kann der arme Menschengeist mit einer grenztheit des Raumes anfangen, die sein Vorstellungsvern hoffnungslos übersteigt? Er muß nach Grenzen suchen, um erst mal zu einer Fassung zu gelangen, und so zieht er auch dem G Schranken, die nichts anderes sind, als das Eingeständnis seines li vermögens, noch weiter hinauszudringen. Die mutmaßliche Gr der Einrahmung des Weltalls, dem die Sonne mit all ihren neten und alle anderen Sonnen angehören, ist die Milchstraße, bleibt dann dem G ankenfing nur noch überlassen, sich in unendlichen Räumen des Jenseits noch andere vielleicht ähnliche! versa zu denken. Ueber die Zusammensetzung der Milchstraße zrofessor Charlier in den Mitteilungen der Sternwarte an schwedischen Universität Lund eine Arbeit veröffentlicht, die so u. die ungeheuren Schwierigkeiten der Forschung in jenen sernen gionen zeigt. In der Tat sind es bisher nur sehr wenige ein

fußt. Professor Charlier ist zunächst bemüht, die Zahl der Siem in verschiedenen Teilen der Milchstraße festzustellen, demnächst Verteilung ihrer Helligkeit. Er hat zu diesem Zweck den gane Himmel in 48 gleiche Vierecke eingeteilt. Während in den von Milchstraße am weitesten entlegenen Himmelsgegenden zu 600 000 und 2000 000 Sterne auf je eines dieser Vierecke en ist ihre Zahl innerhalb der Milchstraße auf der gleichen Fläche u schen 30 und 250 Millionen zu veranschlagen. Um die Entsernmm einfacher darzustellen, hat Prof. Charlier ein neues Maß eingeft das Siriometer, das eine Million mal größer ist als der mille Abstand der Erde von der Sonne. Die Grenze unseres Wellen würde dann, in der Ebene der Milchstraße gemessen, zwischen und 1400 Siriometern entfernt sein.*

Als strafmildernd gilt für Angeklagte und später Verurt 1 im Alter von 12 bis unter 18 Jahren ihre verminderte rechnungsfähigkeit. Allgemein kann auch bei Vergehen oder Ueber

Strafgesetzbuches die wichtigsten Strafen der Militär

Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet

ausgesprochen werden und wird von diesen verbüßt in der eine Wohnung oder gewissermaßen als Strafverschärfung in eiter

Als Ehrenstrafen kennt die Militärjustiz folgende: m

für Gemeine; er besteht ebenfalls in Einzelhaft mit. einer harig

Arrest findet nur Anwendung gegen Gemeine und bat als Ver schärfung außer den Bedingungen des mittleren Arrests noch e

entlassung gegen Offiziere: bei Unteroffizieren und Gemeinen de

Der Bau der Milchstraße. Ein Weltall sollte keine Grene

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maßen sichere Beobachtungstatsachen, auf denen die Wissenschaft den