Ausgabe 
30.9.1938
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt

der Ureisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö

91C.114 Jahrgang 1938 Beilage der Oberhejsifchen Tageszeitung Glotzen.30.Seplember 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Eroßen- Vuscck.

Bekanntmachung.

2n der Gemeinde Großen-Buseck ist die Maul- und Klauen­seuche erneut ausgebrochen. Die Zeilstraße von der Wilhelm- straße ab bis 50 Meter über das Backhaus hinaus und die ersten 50 Meter der angrenzenden Bahnhofstraße werden zum Sperrbezirk, der übrige Ortsteil und die Gemarkung Erotzen- Vuseck zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinürarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. 2m übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bet Hessi­schen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Äl. Nr. 5 S. 2528) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche rn Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- verkllndigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Gießen, den 28. September 1938.

Kreisamt Gießen.

V.: Weber.

Der Neichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 19. September 1938.

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zur Be­kämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:

§ 1

Der § 1 Satz 1 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. März 1938 (Reg.-Bl. S. 25) erhält folgende Fassung:

Zu Nutz- und Zuchtzwecken aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführte Rinder, Schafe und Ziegen werden am Bestimungsort auf die Dauer von fünf Tagen, Schweine auf die Dauer von 14 Tagen der polizeilichen Be­obachtung unterstellt.

8 2

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 19. September 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Dien st nachrichte«.

Zum Bürgermeister der Gemeinden Bersrod und Winnerod wurde der seitherige 1. Beigeordnete Philipp Bötz von Bersrod ernannt.

Verordnung

zur Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen.

Vom 16. September 1938.

Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Schädlings­bekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I L. 271) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:

6 1

(1) Zur Bekämpfung der Frostspanner sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen verpflichtet:

1. an allen Kern- und Steinobstbäumen mit Ausnahme von Pfirsichen bis zum 10. Oktober jeden Jahres Klebcgürtel (Raupenleimgürtel) sachgemäß anzubrivaen und sie wenig­stens drei Monate lang klebfähig zu erhalten;

2. die Klebgürtel spätestens bis zum 15. März jeden Jahres zu entfernen und zu verbrennen, sowie die Baumstämme unterhalb der Stelle», an denen die Klebegllrtel angebracht waren, mit lOprozentiger Obstbaumkarbolineumlösung zu bestreichen.

(2) Bei der Durchführung der in Abs. 1 genannten Be- kämpsungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Er­nährung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.

§ 2

(1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen ob­liegt der Ortspolizeibehörde, dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

(2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde, das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragten nicht nach, so können diese die Vekämpsungs- maßnahme auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

§ 3

In Ausnahmesällen kann die Ortspolizeibehörde im Be­nehmen mit dem Pslanzenschutzamt auf Antrag genehmigen, daß von der Anbringung der Klebegürtel Abstand genommen wird, wenn Fiostspannerdefall nicht zu befürchten ist, oder nach Lage der Verhältnisse etwaige Frostspannerfchäden durch andere Maßnahmen wirksam verhütet werden können. In solchen Fällen kann die Durchführung anderer Maßnahmen, ins­besondere die Bespritzung der Bäume mit von der Biologischen Reichsanstalt für Land-' und Forstwirtschaft anerkannten Mit­teln im Benehmen mit dem Pflanzenschutzamt angeordnet wer­den. Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur An­legung von Klebegürteln sind bis spätestens zum 1. September jeden Jahres an die Ortspolizeibehörde zu richten.

§ 4

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaft­lichen Kulturpflanzen bestraft.

8 5

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Anzeiger der Hesiischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 16. September 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: Reiner.

Richtlinien

gut Bekämpfung des Froftfpanncrs an Obstbäume«.

Zur Verhütung von Fraßschäden durch Frostspannerraupen müßen nach der Verordnung zur Bekämpfung der Frostspanner an Obstbäumen vom 16. September 1938 Klebegürtel (Raupen- leimgllrtel) angelegt werden, welche die flugunfähigen Falter- weibchcn hindern, zur Eiablage in die Baumkrone zu klettern. Beim Anlegen und Behandeln der Klebegürtel nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sind folgende. Richtlinien zu beachten:

1. Die Klebegürtel müßen bis zum 10. Oktober angelegt werden.

2. Die Klebegürtel müßen in richtiger Höhe angebracht wer­den und auch die Vaumpfähle und Baumstützen umschließen. Bei Hoch- und Halbstämmen sind die Klebegürtel etwa in Brusthöhe, bei Riederstämm-en (Zwergobstbaumen) unter­halb des untersten Kroneuastes anzulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Klebegllrtel an den einzelnen Hauptästen anzubringen.

3. Es darf nur gut klebfähiger, von der Biologischen Reichs­anftalt für Land- und Forstwirtschaft geprüfter Raupen­leim verwendet weiden.

4. Der Raupenleim darf nur auf Gürtel aus öldichtem Papier (Raupenleimpapier) aufgetragen werden. Unmittelbares Aufstreichen des Leimes auf den Stamm schadet besonders jungen Bäumen. Das wenigstens 15 Zentinieter breite Raupenleimpapier ist auf der vorher geglätteten Rinde mit­tels Bindfaden so fest anzulegen, daß Frostspanner nicht durchkriechen können. Der Leim ist in einem wenigstens 12 Zentimeter breiten Streifen auf das Papier aufzutragen.

5. Um die Klebegürtel wenigstens drei Monate lang klebe­fähig zu erhalten, sind die in größerer Zahl an den Klebe-