Ausgabe 
30.4.1938
 
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Kmtsverkündigungsblatt

ber Kreisäinter (biegen, Fneddera, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Hlsfelö

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Kreisamt Gießen

Vetr,: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Grünberg.

Bekannt 111 n ch u u g

Am Viehbestand des Landwirts Wilhelm Keller in Griin- berg, 9iabegasse Nr. 11, ist die Maul- uird Klauenseuche fest- gestellt worden. Die Rabegasse vom Marktplatz bis zur Apotheke, sowie die Barfüßergasfe mit Renthof werden 3um Sperrbezirk, ber übrige Teil der Stadt und die Gemarkung Grünberg zum Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vor- schristen der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Lan- desrogieruwg über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 (Hess. Req.-Vl Nr 5 Seite 35-28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in unserer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- vcrkundigungsblatt Nr. 41) sür den Sperrbezirk, das Beobach- Mngsgebiet und die Schutzzone ungeordneten Maßnahmen.

Gießen, den 29. April 1938.

Kreisamt Gießen.

- 1 I. V.: Dr. Krllger.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Bellersheim. Bekanntmachung

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Bellersheim er­loschen ist, he oen wir die mit unserer Bekanntmachung vom 4. April 1938 getroffenen Maßnahmen wieder auf.

Gießen, den 29. April 1938.

Kreisamt Gieße«. 1

I. V.: Dr. Krüger.

Kreisam* ft sieM

Nachweisung

über den Stand der Maul-

und Klauenseuche in Hessen

am 1. April 1938.

Gemeinde.

Kreis

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davon,

gesamt

(Lp. 1

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1

2

3

4

Darmstadt

9

2

96

51

Bensheim

5

1

11

8

Dieburg

23

1

93

35

Erbach

4

3

8

6

Groß-Gerau

5

1

38

8

Heppenheim Offenbach

4

7

1

9

33

7

14 '

Alsfeld

1

1

1

1

Büdingen

16

9

66

58

Friedberg

36

17

252

.60

Gießen

2

2

2

2

Lauterbach

3

5

1

Mainz

3

1

31

9

Oppenheim

1

3

2

Worms

6

1

40

21

15 Kreise

125

40

688

383

Anordnung

betreffend die Festlctzuna von Berbraucherhöchstpreisen für Speisekartosfcln für die Monate Mai und Juni 1938 vom 14. April 1938.

'M Drund von Jifiet 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 fReichsanzeiger Nr 291 vom 14 Dezember 1936) bestimme td) im Benehmen mit dem Kartoffelwirtfchaftsoerdand Hessen- Rassau, Frankfurt a. M., was folgt:

6ur oie Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher voin 1. Mai bis 30. Juni 1938 werden nachstehende Höchstpreise testgesetzt i r

1. 2n Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten in denen die BeriorgUNg mit Speisekurtoffeln nicht unmittelbar durch den Erzeuger sichergestellt werden kann und zwar in Bingen Durnistudl, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms jo- wie m den im Kreise Offenbach a. M. gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu-Jfcnburg,

für weiße.

rote und für gelbe

blaue Serien Sorten

je 50 ffg je 50 .fig bei Abgabe ab Waggon oder Lager des RAI RM

Empfangsverteilers . bis zu 3,45 bis zu 3.75

bei Zuiuhr irei Keller des Kleinverteilers , 3,55 3 85

bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des

Verbrauchers Lurch den Empfangs- verteiler..... 3,65 3.95

bei Abgabe ab Verkaufsstelle des

Kleinverteilers 3,75 4.05

bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch

''"n Kleinoerteiler .... N 0,43 0,46

2 Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sicher- gestellt werden kunn, das sind alle Ge­meinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers . 3,30 3,60

bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . 0,39 0,42

3. Bei Absatz durch den Erzeuge'' an den Verbraucher von 50 Kg. an

a) an die unter 1. genannten Gebiete 3,45 3,75 b) an die unter 2. genannten Gebiete 3,30 3,60

4. Soweit der Verbraucher die

Kartoffeln beim Erzeuger abholt . . 2,95 3,25

11

Die Versandoerteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM und ist in den festgesetzten Verbrancherhöchstpreifen enthalten Sie bar* weder über- noch unterschritten werden.

III

l Aul die rür gelbe Speifekartofieln festgeictzten Erzeuger« festpreise (3,25 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangs» jtation) wird für dieJuli" (Nieren) «in Eortcnzuid)!ag von höchstens 1, RM je 50 Kilogramm und fürFrühe Hörnchen" ..Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2. RM je 50 Kilogramm.gestattet.

2 Für die ,.3uli" (Nieren) undFrühe Hörnchen", ..Tannenzapien" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleifchige Speiiekartosfeln entsprechend.

IV.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über bas Verbot von Preiserhöhungen vom 26 November 1936 lReichsgeietzbl I S. 955) bestraft

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1938 in und am 30. Juni 1938 außer Kraft.

Darmstadt, den 14. April 1938.

Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung Stelle für die Preisbildung.

2n Vertretung: Reiner.