Kmtsverkündigungsblatt
ber Kreisäinter (biegen, Fneddera, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Hlsfelö
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Kreisamt Gießen
Vetr,: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Grünberg.
Bekannt 111 n ch u u g
Am Viehbestand des Landwirts Wilhelm Keller in Griin- berg, 9iabegasse Nr. 11, ist die Maul- uird Klauenseuche fest- gestellt worden. Die Rabegasse vom Marktplatz bis zur Apotheke, sowie die Barfüßergasfe mit Renthof werden 3um Sperrbezirk, ber übrige Teil der Stadt und die Gemarkung Grünberg zum Veobachtungsgebiet erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vor- schristen der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Lan- desrogieruwg über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Req.-Vl Nr 5 Seite 35-28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in unserer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- vcrkundigungsblatt Nr. 41) sür den Sperrbezirk, das Beobach- Mngsgebiet und die Schutzzone ungeordneten Maßnahmen.
Gießen, den 29. April 1938.
Kreisamt Gießen.
- 1 I. V.: Dr. Krllger.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Bellersheim. Bekanntmachung
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Bellersheim erloschen ist, he oen wir die mit unserer Bekanntmachung vom 4. April 1938 getroffenen Maßnahmen wieder auf.
Gießen, den 29. April 1938.
Kreisamt Gieße«. 1
I. V.: Dr. Krüger.
Kreisam* ft sieM
Nachweisung
über den Stand der Maul-
und Klauenseuche in Hessen
am 1. April 1938.
Gemeinde.
Kreis
Gulsbegrte
Gehöjie
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ins-
davon,
gesamt
(Lp. 1
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(Lp. 8
neu)
neu)
1
2
3
4
Darmstadt
9
2
96
51
Bensheim
5
1
11
8
Dieburg
23
1
93
35
Erbach
4
3
8
6
Groß-Gerau
5
1
38
8
Heppenheim Offenbach
4
7
1
9
33
7
14 '
Alsfeld
1
1
1
1
Büdingen
16
9
66
58
Friedberg
36
17
252
.60
Gießen
2
2
2
2
Lauterbach
3
—
5
1
Mainz
3
1
31
9
Oppenheim
1
—
3
2 ■
Worms
6
1
40
21
15 Kreise
125
40
688
383
Anordnung
betreffend die Festlctzuna von Berbraucherhöchstpreisen für Speisekartosfcln für die Monate Mai und Juni 1938 vom 14. April 1938.
'M Drund von Jifiet 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 fReichsanzeiger Nr 291 vom 14 Dezember 1936) bestimme td) im Benehmen mit dem Kartoffelwirtfchaftsoerdand Hessen- Rassau, Frankfurt a. M., was folgt:
6ur oie Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher voin 1. Mai bis 30. Juni 1938 werden nachstehende Höchstpreise testgesetzt i r
1. 2n Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten in denen die BeriorgUNg mit Speisekurtoffeln nicht unmittelbar durch den Erzeuger sichergestellt werden kann und zwar in Bingen Durnistudl, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms jo- wie m den im Kreise Offenbach a. M. gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu-Jfcnburg,
für weiße.
rote und für gelbe
blaue Serien Sorten
je 50 ffg je 50 .fig bei Abgabe ab Waggon oder Lager des RAI RM
Empfangsverteilers . bis zu 3,45 bis zu 3.75
bei Zuiuhr irei Keller des Kleinverteilers , 3,55 3 85
bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des
Verbrauchers Lurch den Empfangs- verteiler..... „ „ 3,65 „ „ 3.95
bei Abgabe ab Verkaufsstelle des
Kleinverteilers „ „ 3,75 „ „ 4.05
bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch
''"n Kleinoerteiler .... N „ 0,43 „ „ 0,46
2 Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sicher- gestellt werden kunn, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers . „ „ 3,30 „ „ 3,60
bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,39 „ „ 0,42
3. Bei Absatz durch den Erzeuge'' an den Verbraucher von 50 Kg. an
a) an die unter 1. genannten Gebiete „ „ 3,45 „ „ 3,75 b) an die unter 2. genannten Gebiete „ „ 3,30 „ „ 3,60
4. Soweit der Verbraucher die
Kartoffeln beim Erzeuger abholt . . 2,95 3,25
11
Die Versandoerteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM und ist in den festgesetzten Verbrancherhöchstpreifen enthalten Sie bar* weder über- noch unterschritten werden.
III
l Aul die rür gelbe Speifekartofieln festgeictzten Erzeuger« festpreise (3,25 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangs» jtation) wird für die „Juli" (Nieren) «in Eortcnzuid)!ag von höchstens 1,— RM je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen" ..Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2.— RM je 50 Kilogramm.gestattet.
2 Für die ,.3uli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen", ..Tannenzapien" (Rote Mäuse) und ..Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleifchige Speiiekartosfeln entsprechend.
IV.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über bas Verbot von Preiserhöhungen vom 26 November 1936 lReichsgeietzbl I S. 955) bestraft
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1938 in und am 30. Juni 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 14. April 1938.
Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung.
2n Vertretung: Reiner.


