Donnerstag, 31. März 1938
8 11.
(1) Kunden, die an einer ansteckenden ober ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Vetriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugnisses verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die' übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird.
(2) Wird erst während der Bedienung erkannt, daß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämtliche bei den kranken Kunden benutzten Geräte sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hände und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden.
(3) Die abgeschnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugeführt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Gefäße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldehydlöfung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen.
(4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden ober ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeitskleidung gemäß § 14 zu desinfizieren.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat.
8 12.
Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst behandelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden sind. Nach Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Arbeitskleidung nach den Vorschriften des §14 zu desinfizieren: der Arbeitsplatz' ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 8 gilt dementsprechend. Der Bedienende hat für leine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen.
8 13.
Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) abgesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abs: 5.
8 14.
(1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurbetrieb vorkommenden Krankheitserreger, vornehnilich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen, zu verstehen.
(2) Zur Desinfektion sind schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzureiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine ein- prozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ernt der etwa fünsunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Nach Ablauf von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflllssigkeit (Liquor Ammonii caustici des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß — umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 — die Desinfek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mechanische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten, vorzunehmen ist.
(3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristallisiertes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennspiritus, dem "ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen.
8 15.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Betriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten.
8 16.
Den mit der Ueberwachnng der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gesundheitsamtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt
in die Betriebsräume und die dazugehörigen Nebenräume zu gestatten. Aus alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Aus- lunst zu erteilen.
8 17.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrist in jedem Betriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
8 18.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- sllnfzig RAk., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
8 19.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- handwerkes außer Kraft.
D a r m st a d t, den 10. März 1938.
Der Neichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung.
Betresfend: Schlachthausanlage des Bketzgermeisters Wilhelm Zöger 6. zu Holzheim.
Der Metzgermeister Wilhelm Jäger 6. beabsichtigt, auf dem Grundstück Hauptstraße 30 zu Holzheim, Flur I, Nr. 930, ein Schlachthaus zu errichten. Wir bringen dies hierdurch zu öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen.
Gießen, den 29. März 1938.
Hessisches Kreisamt.
I. V.: Dr. Fuhr.
Betr.: Eefechtsfchießen des Mafchinengewehrbataillous 2 in Wetzlar am 7. April 1938.
Bekanntmachung.
Das Maschinengewehrbataillon 2 in Wetzlar wird am 7. Avril 1938, von 7 Uhr vormittags bis 5 Ubr nachmittags, Gefechtsschießen mit scharfer Munition an der Straße Alten- Buseck—Daubringen abhalten. Feuerstellungen beiderseits der Straße Alten-Buseck—Daubringen, Schußrichtung nach Osten.
Der ganze Raum innerhalb der Ortschaften Daubringen — Treis a. d. Lda, — Climbach — Beuern — Eroßen-Buseck — Alten-Buseck ist gefährdet und wird abgefperrt werden. Den Weisungen der Absperrposten, die zur vorläufigen Festnahme aus Gründen der Sicherheit berechtigt sind, ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Ueberfliegen des abgesperrten Geländes ist Bis zu einer Höhe von 600 Meter mit Gefahr verbunden.
Die Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der genannten Gemeinden durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt werden.
Die Straße Alten-Buseck—Daubringen wird während des Schießens für jeden Verkehr gesperrt.
Gießen, den 26. März 1938.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Betr.: Genehmigung einer Dampskesselanlage; hier: Gesuch des Andreas Wagner, Gießen, Horst-Wessel-Wall 56.
Bekanntmachung.
Die Firma Andreas Wagner beabsichtigt, auf dem Grundstück Horst-Wessel-Wall 56 zu Gießen einen Dampfkessel anzulegen und in Betrieb zu nehmen. Wir bringen dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen.
Gießen, den 24. März 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr.
Dienstnachrichten.
Oberbrandmeister Hermann Maael ans Grünberg wurde kommissarisch zum Stellvertreter des Führers der Freiwilligen FeuerweHr Grünberg bestellt.


