Ausgabe 
31.3.1938
 
Einzelbild herunterladen

Fimtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö

Nr.48. Tiabrnana 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Glotzen 31 Mär, 1938

Kreisamt Gießen

Dee 'Reirfjsftattfialter in Qeflen

Candescegietung

Polizeiverordnung

über die Ausübung des Friseurbandwerts.

Dom 10. März 1938.

Auf Grund Les Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. <5. 9) und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen fol­gende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

(1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar )ein, ausreichende Tageslicht­beleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Keller­räumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Men­schen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holz­enden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haus­tiere in ihnen zu halten, ist verboten.

2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüffe vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser be­quem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die minde­stens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brun­nenwasser zu füllen sind.

(3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des ge­brauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen- Ist das Grund­stück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräume zur so­fortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (Ausgußbecken) versehen sein; andern­falls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus­sehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzu­bewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren.

§ 2.

Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzu­waschen. Hunde dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden.

i § 3.

Der Betriebsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen.

8 4.

Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Waffer und Seife unter Verwendung einer Nagel­bürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mantelform, zu tragen.

8 5.

Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbsdrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Di; beim Rasteren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken

reiner Watte- oder Papierstreisen zu schützen. Zur Ausnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen.

8 6.

(1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande ver­wendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das Einseifen nur mit der Hand erfolgen. Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückseife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch ge­waschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen.

(2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern je­weils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden.

(3) Kopfwalzen und Vartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden.

8 7.

(1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen.

(2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertteilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccnt Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig ver­gällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus» zuwaschen und dann zu trocknen.

8 8.

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden; jedoch ist auch in diesem Falle auf größte Sauber­keit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebs­inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden.

8 9-

(1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Be­nutzung von Aether, Äceton, Essigäther, Kohlenwasserstoffen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Bew- zol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetra­chlorkohlenstoff) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoffe verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lö­sungsmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert enthalten.

(2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorg­sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schad­hafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Beschä­digung der Kopfhaut besteht.

8 10.

Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet wer­den. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobel darf nut dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abs. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist.