Freitag, 30. September 1938
gürfein fyaften&en Blätter uni) Falter zu ■entfernen, damit ne von qpann>erroetodfen nicht das Ueberschreiten dos Klebegurtels ermöglichen. Bei besonders starkem Frost- u>aunerauftreten sind, die Klebegürtel nötigenfalls abzu- tratzen und erneut mit frischem Raupenleim zu bestreichen.
0' Klebegürteldürfen während des Sommers nicht an den Baumen bleiben, sondern müssen bis spätestens 15. März abgenommen und verbrannt weweu Damit die an Stäm- Leimringe abgelegten Frostspannereier unschädlich gemacht werden, sind diese Stammteile mit einer ittprozenttgen Obstbaumkarbolineumlösun-g zu bestreichen.
2ktr.: Die Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen.
Bekanntmachung.
obiHe Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in S — Landesregierung — vom 16. September 19,38 nebst ÄW* Li SSS MWÄSA WWW ä Gießen, den 26. September 19,38.
Kreisamt Kietzen. I. V.: Webe r.
Vetr.: Das Sammeln von Rosjkastanieu.
einzu-
E i e ß e n, den 28. September 1938.
Kreisamt Kietzen.
I. V.: Weber.
An die Bürgermeister des Kreises.
Heile^^ 9w^c^Cr?rbnUn9 bes 5crtn Reichsstatthalters in ^<n. ~ Landesregierung — vom 27 September 1937 a6- tober?937^ !b^-°°rkündigungsblatt 1937 Nr.. 111 vom 6. Ok-
*iLe.5. beim Sammeln von Rohkastanien mit Sternen Stocken, Stangen und dergleichen nach den Früch- finh nUfiWe hen ^-efr äu Klagen. Strafrechtlich verantwortlich bvn 3-atern auch die Eltern und andere Erziehung^ bLe e~ an ^er erforderlichen Belehrung und Ve- aufsichtigung der Jugendlichen fehlen lassen. 9 fnfmmZ empK^e’ dies ortsüblich bekannt zu machen, die Befolgung zu überwachen und bei Zuwiderhandlung |u)retten. n
Kreisamt Schotten
Detr.: Wiesenrundgang im Herbst 1938.
An die Herren Bürgermeister des Kreises und das Polizeikommtsfariat Laubach.
... 3ch beauftrage Sie gemäß § 6 der Wieseupolizetverordmmg kur den Kreis Schotten, im Laufe dieses und der ersten Hälfte des nächsten Monats den Heribstwiefeurundgang durch den Wiese mwrslaud unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesen- warter vornehmen zu lassen.
Wegen der Durchführung verweise ich auf § 2 der Wieseu- polizeiverordnung vom 17. August 1927 — Amtsoerkündiguuqs- blatt Nr. 54 — ö
Der Einsendung einer Abschrift der dabei aufgenommenen Niederschrift sehe ich bis zum 15. Oktober 1938 entgegen.
Schotten, den 23. September 1938.
Hessische« Kreisamt Schotten. I. D.: Schwan.
Der Kreisdirektor des Kreises Schotten an chi« Bürgermeister der Gftmeinben des Kreises.
, Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft yat die Vornahme einer Nacherhebung zur Vodenbenutzunqs- Mifnahme 1938 angeordnet. Die örtliche Durchführung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürger - nteistern, die zentrale Durchführung und Aufarbeitung dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt.
. 311 allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinnung, sowie die Spät- laaten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.
Nuherdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freiland- r ,unMitwirkung der Ortsbauernführei und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit «s sich dabei um Bor-, Nach- oder Zwischenkulturen handelt.
Die erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten -Urgen unmittelbar vom Landesstütistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bis zum 5. Oktober dort nicht ein getroffen sind, t|t unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 7711, Nebenstelle Ml) zu reklamieren.
Die Erhebung dient lediglich volkswirtichaftlichen und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung. Es ist daher dringend notwendig, bas; die Betriebsinhaber' nuf Befragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrheitsgemäß Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind nach der ,Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über die betriebsweisen Angaben bas Amtsgeheimnis zu wahren.
. Bon den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Ge- meindeliste zu den Gemeindeakten zu nehmen: die Reinschrift uirb die Zählbezirkslisten sind
spätestens am 20. Oktober 1938
unmittelbar an dos Landesstatistische Amt in Darmstadt ein* zusenden.
Schotten, den 26. September 1938.
Der Kreisdirektor. I. B.: Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Betr-: Nacherhebung zur Bodenbenutzungsausnahme 1938.
An die Bürgermeister des Kreises.
Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vornahme einer Nacherhebung zur Bodenbenutzuugs- aufuahme 1938 ungeordnet. Die örtliche Durchführung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürger- meistern, die zentrale Durchführung und Ausarbeitung dem Hessischen Laudesstatistischen Amt in Darmstadt.
In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinuung, sowie die Spätsaaten von Flachs mit Hilfe von Zählbezirksltsten zu ermitteln.
Außerdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freilanv- kultur unter Mitwirkung der Ortsbauernführer und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Vor-, Nach- oder Zwischenkulturen handelt.
Die erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Landesstatistischen Amt in Darmstadt zu. Soweit sie bis zum 5. Oktober dort nicht eingetroffen sind, ist unverzüglich beim Laudesstatistischen Amt (Fernruf 7711, Nebenstelle 941) zu reklamieren.
Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlichen und statistischen Zwecken, namentlich der Beurteilung der Lage der Futter-, Saatgut- und Nahrungsmittelversorgung. Es ist daher dringend notwendig, daß die Vetriebsinhaber auf Befragung der ehrenamtlichen Zähler bereitwillig und wahrheitsgemäß Auskunft geben, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen sind nach der, Deutschen Gemeindeordnung verpflichtet, über die be- triebsweisen Angaben das Amtsgeheimnis zu wahren.
. Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Gemeindeliste zu den Gemeindeakten zu nehmen! oie Reinschrift und die Zählbezirkslisten sind
spätestens am 20. Oktober 1938
unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden.
AIsseid, den 24. September 1938.
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a I s.
Satzung über die Erhebung eines Zuschlags zur Erunderwerbstener für den Kreis Alsfeld.
Auf Grund von Art. 12 und Art. 94 Ziffer 1 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Verttetung der Kreise und Provinzen betreffend, von: 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 324) und von Art. 1 § 1 Ziffer 5 des Dritten Gesetzes zur Aenderung des Finanzausgleichs vom 31. Juli 19,38 (RGBl. I S. 966) wird auf den Beschluß des Kreisausschusses vom 2.3. September 1938 mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — für den Kreis Alsfeld die folgende Satzung erlassen:
§ 1.
Der Kreis Alsfeld erhebt zur Erunderwerbsteuer von den Grundstücken, die innerhalb seines Gebietes liegen, einen Zuschlag für seine Rechnung in Höh- von 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes.
8 2.
Diese Satzung tritt mit dem 1. Juli 1938 in Kraft.
Alsfeld, den 26. September 1938
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.


