Kmtsverkiindigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr.47. Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung Gießen. 30. März 1938

Kreisamt Büdingen

Bctr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.

Bekanntmachung.

1. Auf dem Hosgut Allenrod bei Hitzkirchen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Das Hofgut Allenrod wird zum Sperrgebiet erklärt.

2. In Heegheim ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Die Gemarkung Heegheim wird zum Sperrgebiet erklärt.

3. In Eckartshaulen ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die Gemarkung Eckartshausen wird zum Sperrgebiet erklärt.

4. Anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Neichelsheim/Wetterau, Kreis Friedberg, wird die Gemarkung Heuchelheim zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Alle von dem Kreisveterinäramt Büdingen ungeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt.

Büdingen, den 26. März 1938.

Kreisamt Büdingen.

I. B. Kessel.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1918 und die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließ- lich 31. August geborenen Wehrpflichtige» des Geburts- iahrganges 1919.

Auf Grund des § 37 Absatz 2 des Wehrgesetzeg vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzblatt l S. 609), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers vom 22. Mai 1935 über die Uebertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz (Reichsgesetzblatt I S. 615) und des § 26 des Re i chsa rb e i tsd ie n stgefetz e s vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 769) sowie der Anordnung über Erfassung und Musterung 1938 für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst vom 5. März 1938 (Reicksgesetzblatt I Nr. 20 vom 8. März 1938 Seite 236) haben sich

in der Zeit vom 4. April bis 12. April 1938 einschließlich

1. die wehrpflichtigen Deutschen des Gebnrtsjahrgaiiges 1918, 2. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. August geborenen Wehrpflichtigen des Eeburtsjahrgangeg 1919, Persönlich zur Anlegung des Wehrstammblatts zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes bei der Bürgermeisterei ihres Wohnsitzes während der üblichen Dienst­stunden zu melden.

Als Stichtag wird der 6. 4. 1938 festgesetzt.

cm fejn Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehorde (Bürgermeister) vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich, und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.

Von der Vervflichtung der persönlichen Anmeldung sind die Dienstpflichtigen befreit, die zu diesem Zeitpunkt Bereits Reichs- arbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht oder fj-Berfiigungs- trupve aktiv dienen.

Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung folgende Personal- PaPiere mitbringen:

a) den Geburtsschein:

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie In seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß):

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung):

d) das Arbeitsbuch: dieses hat der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen:

e) Ausweise über Zugehörigkeit:

zur HI (Marine-HI. Lufifporteinheiten der HI),

zur SA (Marine-SA),

zur tf.

zum NSKK,

zum NS-Reiterkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum NSFK (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem,

zum RLB (Reichslustschutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst,),

zur TN (Technischen Nothilfe),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),

zur Feuerwehr,

k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens:

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund­schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebens- rettungsgesellschaft (DLRG);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung: für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luft­verkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch fach­liche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK Ami für Schulen, den Neiterschrin des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung heim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegsunkschule Patente;

n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtszeug­nis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt ober für ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des HochseesportverbandesHansa" und das Zeugnis zumC"- Fiihrer für Seesport der Marine-HI;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder ff-Verfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ff-Berfiigungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat zwei vorschriftsmäßige Paßbilder (möglichst von einem Berufsphotographen hergestellt) in der Größe 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürger­licher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebildet ist.

Die Paßbilder sind auf der Rückseite von der polizeilichen Meldebehorde mit Vor-, und Fanriliennamen, Geburtsdatum und Wohnort zu versehen und in die Tasche auf der Rückseite der weißen Wehrstammkarte (Formblatt le) zu stecken.

Jeder Dienstpflichtige hat eine Erklärung nach § 10 der Ersassungsordnnng über seine Abstammung abzugeben. Sie haben jeden Dienstpflichtigen vor Abgabe dieser Erklärung übet den Begriff des Juden (vgl. § 5 der 1. Verordnung zum Reichs­bürgergesetz vom 14. November 1935 Reichsgesetzbl. I S. 1333) zu unterrichten.

Wer die geforderte Erklärung nicht abgibt, hat den Ab- stammungsnachweis unverzüglich durch Vorlage der Heirats­oder Geburtsurkunde der Eltern, in Zweifelsfällen auch der­jenigen der Großeltern, zu führen.

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes sind von dem Dienstpflichtigen. [einen Verwandten ersten Grades oder feiner Ehefrau möglichst bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meloebehörde zu beantragen; die erforder­lichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes ober ein mit Sichtvermerk des Amtsarztes ver­sehenes ärztliches Zeuanis der zuständigen polizeilichen Melde­behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschwache, Nervenkranke oder Krüppel

Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht ober nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführring angeordnet.

Lauterbach, den 26. März 1938.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

I. V.: S ch i n d e l.