Ausgabe 
29.3.1938
 
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Dienstag, 29. März 1938

lieber 300 Morgen m erb en 2,5 Pfg. je Morgen berechnet.

8. DieGetak" ist bereit, noch Erloschen, spätestens innerhalb drei ^Monaten nach Abgabe der Rattenköder, durch eigene Sach­verständige eine kostenlose Rachlegung durchzufühven. " !

Friedberg (Hessen), den 23. März 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

4. Durch die Ausschaltung der Sachoerstündigen ermässigen sich die unter A angegebenen Preise für landwirtschaftliche Grundstücke. JDie Gebühren betragen bei

RM.

Grundstücken bis 10 Morgen 1.10

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20

150

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30

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2.20

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3.70

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4.50

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7.

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II

300

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8.

Kreisamt Lauterbach

Verordnung über die FriHjahrsschonzeit im Rhein und Mai» und in der Nahe int Jahre 1938.

Dom 17. März 1938.

Auf Grund des Art. 15 des Gesetzes, die Ausübung upd den Schutz der Fischerei betreffend, vom 27. April 1881 (Neg.-Vl. S. 43) wird hiermit im Einvernehmen mit dem Reichs- und Preussischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft die FrühjahrsschoiHeit für Fische im Rhein und Main und in der Rahe für dieses Jachr auf die Zeit vom 1. bis 25. Mai feft- gefetzt.^

__Für die übrigen, der Frühjahrsfchonzeit unterliegenden Ge- wäper des Landes bleibt es bei der bestehenden Frühjahrs­schonzeit vom 20. April bis 31. Mai (oergl. § 4 ASs. 1 Satz 1) der Ausfuhrungsverord»ung zum töesetz über die Ausübung und den Schutz der Fischerei vom 14. Mai 1920 in der Fassung der Verordnung vom 18. März 1931, Reg.-Dl. von 1920 S. 89 und von 1931 S. 17).

Während der Frühjahrsschonzeit ist die Ausübung der Fischerei mit Ausnahme der stillen Fischerei «nd des Angelns mit der Rute verboten.

Darmstadt, den 17. März 1938.

Der Reichsstatthatter in Hessen Landesregiernug.

I. B. Reiner.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Bett.: Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstamm­blattes der im Jahre 1918 und in der Zeit vom 1. Januar bis 3L August 1919 geborenen Svrhrpjlichtigen.

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935 und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 werden für den Bereich des Kreises Schotten

L die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1918 und

2. die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 gebore­nen Wehrpflichtige»

zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktive» Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Wehrftammblattes bei den polizeilichen Meldebehörden (Bürger- meistereien) ihres dauernden Aufenthaltsortes aufgerwfen. Als Ort des dauernden Aufenthaltes gilt die Gemeinde, in der der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) inne hat.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der et sich anzumelden hat. vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Befreit von her persönliche» Anmeldung stnd die Dienstpflichtigen, die am Stich­tag bereits Reichsarbeitsd ienst leisten oder in der Wehrmacht oder in der F-Verfügungstruppe aktiv dienen.

Als Stichtag wird der 6. April 1938 festgesetzt.

Die aufgerufenen Dienstpflichtigen werden in der Zeit vom 20. Juni bis 13. August 1938 gemustert. Sie haben in bei Zeit vom 1. Oktober 1938'bis 31. März 1939 oder vom 1. April 1939 bis 30. September 1939 Re! chsaist ei tsdienst zu leisten. Zum aktiven Wehrdienst weichen ste voraussichtlich vom L Oktober 1939 an herangezogerr.

Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeilichen Melde- behören ihres Aufentlzaltsortes auf ortsübliche Art und Weise zur persönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem fest­gesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen.

Zur Anmeldung hat der Dienstpflichtige mitzubringen:

a) den Geburtsschein,'

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie In feinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpass),'

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

d) das Arbeitsbuch: dieses hat der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;

e) Ausweise über Zugehörigkeit:

zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI),

zur SA (Marine-SA),

zur H.

zum NSKK,

zum NS-Neiterkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum NSFK (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem,

zum NLV (Reichsluftschutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst,),

zur TN (Technischen Nothilfe),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),

zur Feuerwehr,

zu einem Radfahrerverein:

i) den Nachweis über den Besitz des Reichsfportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund» schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebens» rettungsgesellschaft (DLRG);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Lust- verkehrsgesellschasten und der Reichsluftverwaltung, die Bescheinigung des Drenststellenleiters über fliegerisch fach­liche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim

RSKK Amt für Schulen, den Reiterschrin des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbilüung;

I) den Nachweis über die Ausbildung beim Noten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenienrschulen, der Debegfunkfchule Patente;

n) bas Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseefchiffahrtszeug- nis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oder für ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des HochseesportverbandesHansa" und das Zeugnis zumC"» Führer für Seesport der Marine-HI;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpass, Arbeitspatz oder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder F-Verfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger,ber Wehrmacht, des Neichsarbeitsdienstes oder der F-Verfügungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat zwei Passbilder (Brustbilder) von vorne gesehen, in der Eroge 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung ao- gebildet ist (keine Liebhaberaufnahmen).

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Neichs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes find von dem Dienstpflichtigen, seinen Verwandten ersten Grades oder seiner Ehefrau möglichst bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen; die erforder­lichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert find, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit Sichtvermerk des Amtsarztes ver­sehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Melde* behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschwache, Nervenkranke oder Krüppel

Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführung angeordnet.

Schotte«, de» 26. März 1938.

Kreisamt Schotte».

I. V.: Schwan.