Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büöinqen, lauierbad), Schotten und Rlsfelö
Nr.6Z. Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhesjischen Tageszeitung I Wurden. 29. April 1938
Kreisamt Schotten
Polizeiverordnung iibcr die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien (Bäckcreiverordirung).
. Vom 25. März 1938.
Uebersicht.
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ L Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Arbeits. und Lagerräume
§ 2. Begriff
§ 3. Lage
§ 4. Höhe
§ 5. Luftraum und Grundfläche
§ 6. Fenster
§ 7. Fußboden
§ 8. Wände und Decken
§ 9. Aufstellung der Backöfen
§ 10. Einrichtung.
Dritter Abschnitt
Wasch - und Umkleidegelegenheit
§ 11. Wascheinrichtung
§ 12. llmkleidegelegenhett.
Vierter Abschnitt
Betriebsvorschriften .
§ 13. Allgemeines
§ 14. Reinigen der Hände
§ 15. Bekleidung
§ 16. Arbeitstische und Geräte
§ 17. Schutz der Lebensmittel
§ 18. Neinhalten der Betriebsräume
§ 19. Haustier«.
Fünfter Abschnitt
Durchführnngsvorschrtsten
§ 20. Aushänge
§ 21. Ausnahmen
§ 22. Zwangsmittel und Strafen -
§ 23. Verhältnis zu anderen Vorschriften.
Sechster Abschnitt
Uebergangsvorschrlften
§ 24. Uebergangsvorschriften
§ 25. Schlußvorschrift.
Auf Grund des Artikels 64 Abf. 8 des Gesetzes betr. dis innere Verwaltung und die Vertretung der Kreis« und der Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Ncichs- llesetzbl. l S. 44) wird für das Land Hessen folgende Polizei» Verordnung erlassen:
Stjicr Abschnitt
§ 1
Geltungsbereich
(1) Unter diese Verordnung falten alle Betriebe, in denen Bäcker- oder Konditorwaren regelmäßig gewerbsmäßig hergestellt oder in iremocm Aufirage gebacken werden.
(2) Unter diese Verordnung fallen auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- und anderen Vereinen, in East- und Schankwirtschaften, in Speiseanstalten aller Art (z. B. Pensionen, Heilanstalten, Kantinen), in Warenhäusern, in Mühlen und in anderen gewerblichen Betrieben.
(3) Auf Bäckereien und Konditoreien, die auf Jahrmärkten, Messen, Kirmessen und Volksfesten vorübergehend betrieben werden, finden nur di« Bestimmungen des dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Arbeits- und Lagerräume
§ 2
Begriff
(l)Arbeitsräume find Näuine, in denen Bäcker- oder Konditorwaren vorbereitet oder hergeftellt werden.
(2) Für Lagerräume, in denen Mehl-, Bäcker- und Konditorwaren oder ander« Lebensmittel gelagert oder aufbcwahrt werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit auf sie besonders Bezug genommen wird.
§ 3 Lage
(1) Der Fußboden der Arbeitsräum« darf nicht tiefer als der ihn umgebende Erdboden liegen.
(2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Schlafräumen stehen. Sie müssen gegen Dünste aus Bedürfnisanstalten. Ställen oder anderen geruchverbreitenden Anlagen durch dicht« Wände ohne Oeffnungen und durch ausreichenden Abstand der Fenster- und Türöffnungen geschützt sein.
(3) Abflußröhren von Aborten dürfen nicht durch die Ar- betts- und Lagerräume geführt werden
§ 4
Höhe
Di« Arbeitsräume müffen mindestens drei Meter hoch lein.
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Luftraum und Grundfläche
Jeder Arbeitsraum muß einen Luftinhalt von mindestens fünfzehn Raummetern für jeden regelmäßig darin Beschäftigten haben. Di« Grundfläche des Hauptarbeitsraumes muß nach Abzug der Ofengrnndfläche mindestens zehn Flächenmeter betragen.
§ 6
Fenster
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen jedes Ar- beitsraumes muß mindestens ein Achtel feiner Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche, jedoch mindestens ein Flächenmeter betragen.
(2) Die durch Abj. 1 vorgefchriebenen Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und sich mindestens in der Hälfte ihrer Gesamtfläche öffnen lassen.
(3) Zum Zwecke einer möglichst zugfreien Lüftung muß der * ober« Teil der Fenster vom Fußboden aus geöffnet und geschlos»


